Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser als Vorsitzende, den Richter Mag. Scherr, LL.M. BA, und die Richterin Mag a . Berzkovics in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 3 zweiter Fall und Abs 4 zweiter Fall StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 2. Juli 2025, GZ **-9, nach der am 30. September 2025 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger, LL.M., des Angeklagten und seines Verteidigers Rechtsanwalt Dr. Opetnik durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folgegegeben und über A* nach dem zweiten Strafsatz des § 88 Abs 4 StGB in Anwendung des § 37 Abs 1 StGB die Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je EUR 20,00, im Uneinbringlichkeitsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach „§ 88 Abs 1, 3 (§ 81 Abs 2) und 4 zweiter Fall StGB“ (richtig: nach § 88 Abs 3 zweiter Fall und Abs 4 zweiter Fall StGB) schuldig erkannt und nach dem zweiten Strafsatz des § 88 Abs 4 StGB StGB zur Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Gemäß § 389 Abs 1 StPO wurde er zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen erstinstanzlichen Schuldspruch zufolge hat der Angeklagte am 26. März 2025 in ** als Lenker des Pkw der Marke ** mit dem amtlichen Kennzeichen ** dadurch, dass er unter Missachtung des Vorrangzeichens „Vorrang geben“ in eine Kreuzung einfuhr und dabei mit dem von B* gelenkten bevorrangten Kleinkraftrad kollidierte, B* fahrlässig am Körper verletzt, wobei die Tat neben leichten Verletzungen (offene Wunde und Hämatome unter dem linken Auge, Schürfwunden an den Knien) auch eine an sich schwere Körperverletzung (Bruch der rechten Elle und Speiche) zur Folge hatte, nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hatte, obwohl er hätte vorhersehen können, dass ihm mit dem Lenken eines Kraftfahrzeugs eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet war.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe (ON 12).
Die Berufung ist berechtigt.
Aus dem zweiten Strafsatz des § 88 Abs 4 StGB StGB ergibt sich der anzuwendende Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe.
Als mildernd ist zu werten, dass der Angeklagte ein reumütiges Geständnis abgelegt und bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat, wobei die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht. Mildernd sind ferner die teils vom Angeklagten persönlich, teils von seiner Haftpflichtversicherung geleisteten Schadenersatzzahlungen an den Verletzten und der Umstand, dass der Angeklagte infolge der Tat und desdarauffolgenden Führerscheinverlusts seinen Arbeitsplatz verloren und dadurch einen gewichtigen tatsächlichen Nachteil erlitten hat.
Besondere Erschwerungsgründe im Sinn des § 33 StGB sind nicht zu erblicken. Der vom Erstgericht ins Treffen geführten Umstand, dass das Tatopfer erst 15 Jahre alt war, wirkt nicht aggravierend.
Ausgehend vom dargestellten Strafzumessungssachverhalt erweist sich die vom Erstgericht verhängte Sanktion als korrekturbedürftig. Für die Tat ist keine strengere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren angedroht. In Anbetracht der Milderungsgründe und der Art der Verletzung sowie mit Blick darauf, dass der Blutalkoholgehalt des Angeklagten (US 3: 0,86 Promille etwa 20 Minuten nach der Tat) den Alkoholgehalt von 0,8 Promille, ab dem eine Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Funktionen unwiderleglich vermutet wird (vgl Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15§ 81 Rz 3), nur knapp überstiegen hat, ist ferner davon auszugehen, dass es nicht der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bedarf, um den Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Damit sind im vorliegenden Fall alle Voraussetzungen des § 37 Abs 1 StGB für die Verhängung einer Geldstrafe anstelle der angedrohten Freiheitsstrafe erfüllt.
In Stattgebung der Berufung ist über den Angeklagten daher eine Geldstrafe in der tat- und schuldangemessenen Höhe von 240 Tagessätzen zu verhängen. Ausgehend von den im Ersturteil (US 2) festgestellten Einkommens- und Vermögensverhältnissen ist die Höhe des einzelnen Tagessatzes gemäß mit EUR 20,00 zu bestimmen. Die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe ergibt sich aus .
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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