Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag. Wieland und Mag a . Haas in der Medienrechtssache des Antragstellers Dr. A* gegen die Antragsgegnerin B* - C *wegen Einziehung nach § 33 Abs 2 MedienG und Urteilsveröffentlichung nach § 34 Abs 3 MedienG über die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 26. August 2025, GZ **-7, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird Folgegegeben und die von der Antragsgegnerin gemäß § 37 Abs 1 MedienG zu veröffentlichende Mitteilung über das Verfahren nach der Wendung „Landesgericht für Strafsachen“ um das Wort „Graz“ ergänzt.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Antragsgegnerin als Medieninhaberin der Facebook-Seite **aufgetragen, dort gemäß § 37 Abs 1 MedienG folgende Mitteilung über ein eingeleitetes Verfahren in der Frist und Form des § 13 MedienG zu veröffentlichen:
„Mitteilung nach § 37 Abs 1 MedienG
Dr. A* als Antragssteller begehrt die Einziehung der den objektiven Tatbestand der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB begründenden Stellen der Website gem. § 33 Abs. 2 MedienG und die Anordnung der Urteilsveröffentlichung gemäß § 34 Absatz 3 MedienG, weil auf dem Facebook Profil der Antragsgegnerin B*, C*, zu einem auf den Antragsteller bezogenen Beitrag ab dem 27.4.2022 von dritten Personen beleidigende Kommentare des Inhalts „Der A*, hat gerade so ein großes Hirn wie eine Filzl...s, um das was er braucht vom Wirten auszusaugen (österreichischer Staat)“, „Dieser verkommene Giftzwerg!!“, „So eine Drexau“, „Du bist ein dreckiger Ausländer. Geh dorthin wo du hergekommen bist. Für dich ist hier kein Platz mehr. Solltest du noch einmal beim D* auftreten dann wünsche ich dir daß du wieder gesund ins Waldviertel kommst.“, „Du bist der größte Wurstkasperl den ich kenn…. aber eins ist klar dein Gesicht merkt sich jeder…. und hoppala ich fordere jeden dazu auf der gedient hat diesen Wurstkasperl etwas essbares in sein Gesicht zu schmieren“, „Der wixer Flüchtling gehört sofort aus Österreich ausgewiesen!! Der orsch hat es Österreich zu verdanken das er was zu fressen hat!!! Raus aus Österreich samt seiner Familie.“, „Der Ausländische Idiot gehört raus geworfen.“ veröffentlicht und von der Antragsgegnerin nicht gelöscht worden sind.
Das medienrechtliche Verfahren ist anhängig.
Landesgericht für Strafsachen,
Abteilung 5, am 26. August 2025.“
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der sich durch die unvollständige Bezeichnung des anordnenden Gerichts („Landesgericht für Strafsachen“ anstatt „Landesgericht für Strafsachen Graz“) in seinem „Recht auf Anordnung einer gesetzmäßigen und vollständigen Mitteilung nach § 37 Mediengesetz“ verletzt erachtet (ON 14.1).
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz erklärte, sich am Rechtsmittelverfahren nicht zu beteiligen (ON 3.1 des Rechtsmittelakts).
Die Antragsgegnerin beantragte, der Beschwerde mangels Beeinträchtigung des mit einer Veröffentlichung nach § 37 Abs 1 MedienG verfolgten Zwecks der Unterrichtung der Öffentlichkeit über die strafbare Handlung und das eingeleitete Verfahren und wegen schikanösen Vorgehens des Antragstellers nicht Folge zu geben (ON 5.1 des Rechtsmittelakts).
Das Rechtsmittel ist berechtigt.
Gemäß § 37 Abs 1 erster Satz MedienG hat das Gericht – so weit hier relevant – auf Antrag des Antragstellers in einem selbständigen Verfahren mit Beschluss die Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über das eingeleitete Verfahren anzuordnen, wenn anzunehmen ist, dass der objektive Tatbestand eines Medieninhaltsdelikts hergestellt worden ist. Die §§ 34 und 36 Abs 4 MedienG gelten sinngemäß (Abs 3 leg. cit.).
Damit soll dem Betroffenen die Möglichkeit gegeben werden, die Medienöffentlichkeit rasch, nämlich gleich zu Beginn des (möglicherweise lange dauernden) Verfahrens darüber zu informieren, dass er wegen des inkriminierten Medieninhalts gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen hat (vgl. Rami in WK 2MedienG § 37 Rz 2).
Nach herrschender Meinung ( Rami in WK 2MedienG § 34 Rz 11 und § 37 Rz 21 mwN; Heindlin Berka/Heindl/Höhne/Koukal, MedienG Praxiskommentar 4§ 34 Rz 18 und § 37 Rz 22 mwN) ist die Bezeichnung des anordnenden Gerichts, der Gerichtsabteilung und des Datums der Entscheidung ein wesentlicher Bestandteil der Mitteilung nach § 37 MedienG. Zweck ist, dass der Medienkonsument darüber informiert wird, wer die Mitteilung angeordnet hat, also ein Gericht/eine bestimmte Abteilung an einem bestimmten Tag, und nicht etwa die Veröffentlichung freiwillig erfolgte.
Demgegenüber lässt die auf ein „Landesgericht für Strafsachen“ referenzierende Mitteilung wegen des (notorischen) Bestehens eines Landesgerichts für Strafsachen Wien und eines Landesgerichts für Strafsachen Graz nicht zweifelsfrei erkennen, welches dieser Gerichte sie angeordnet hat.
Es war daher der Beschwerde Folge zu gegeben und die vom Erstgericht aufgetragene Mitteilung hinsichtlich der Bezeichnung des Gerichts um den Ortszusatz „Graz“ zu ergänzen.
Ob weitere Durchsetzungs- und Folgeanträge des Antragstellers als „schikanös“ zu beurteilen sind, ist nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 37 Abs 3 iVm § 36 Abs 4 MedienG.
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