Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag a . Kohlroser als Einzelrichterin in der Strafsache gegen A*wegen § 247a Abs 2 erster Fall StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Klagenfurt gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 28. August 2025, GZ **-820, beschlossen:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung des A* auf EUR 4.500,00 herabgesetzt.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu
BEGRÜNDUNG:
Mit einzelrichterlichem Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 27. Mai 2025, GZ **-815, wurde A* von der wegen des Vergehens der staatsfeindlichen Bewegung nach § 247a Abs 2 erster Fall StGB erhobenen Anklage nach § 259 Z 3 StPO rechtskräftig freigesprochen.
Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2025 (ON 819) beantragte der Freigesprochene durch seinen Verteidiger nach § 393a StPO einen Beitrag zu den Verteidigungskosten von insgesamt EUR 7.759,98, welche unter einem aufgeschlüsselt wurden (Vollmachtsbekanntgabe und Antrag auf Akteneinsicht, Gegenäußerung zum Strafantrag, Verhandlungen vom 25. März 2025 und 27. Mai 2025 sowie Erfolgszuschlag).
Die Staatsanwaltschaft Klagenfurt trat der Bestimmung eines angemessenen Beitrags zu den Kosten der Verteidigung im Rahmen der gesetzlichen Ansätze „unter entsprechender Berücksichtigung der Besonderheiten des gegenständlichen Hauptverfahrens“ nicht entgegen (ON 819).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht den Beitrag zu den Kosten der Verteidigung mit EUR 6.500,00.
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Klagenfurt zielt darauf ab, dass der Pauschalbeitrag stets nur ein Beitrag sein könne, nicht aber die gesamten Verteidigungskosten ersetzen dürfe und das vorgelegte Leistungsverzeichnis auch einen nicht zu berücksichtigenden Erfolgszuschlag von EUR 2.155,55 enthalte (ON 822).
A* erstattete eine Äußerung zur Beschwerde.
Die Beschwerde ist berechtigt.
Nach § 393a Abs 1 StPO hat der Bund auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung unter anderem dann zu leisten, wenn ein nicht lediglich aufgrund einer Privatanklage oder der Anklage eines Privatbeteiligten (§ 72 StPO) Angeklagter freigesprochen wird. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Angeklagten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Angeklagte bedient. Nach Abs 2 Z 2 leg cit ist der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung unter Bedachtnahme auf den Umfang des Verfahrens, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen und darf im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts EUR 13.000,00 nicht übersteigen.
Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (EBRV 2557 der Beilagen XXVII GP Seite Seite 8) ergibt sich als grober Richtwert, dass ein Durchschnittsverfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts die Vertretung im Ermittlungsverfahren, die Teilnahme an der Hauptverhandlung in der Dauer von fünf Stunden und die Einbringung eines prozessrelevanten Schriftsatzes umfasst und so unter Heranziehung der Ansätze der AHK einen durchschnittlichen Aufwand von rund EUR 6.500,00 verursacht. Dass Erfolgs- und Erschwerniszuschläge außer Betracht zu bleiben haben, ergibt sich gleichfalls aus den erwähnten Gesetzesmaterialien (siehe auch Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 31. Juli 2024 über die Neuregelung des Verteidigungskostenbeitrags, GZ: 2024-0.561.623, Seite 9; zur früheren Rechtslage im Übrigen Mayerhofer, StPO 5 § 393a Anm 3). Wesentlich ist, dass kein vollständiger Ersatz der Verteidigungskosten stattfindet, sondern ein angemessener Beitrag dazu geleistet wird,
Im konkreten Fall waren die gegenständlichen Verteidigungshandlungen notwendig. Allerdings erweist sich selbst mit Rücksicht auf den erheblichen Umfang der Akten und die Dauer der Hauptverhandlung (insgesamt 9/2 Stunden) bei gebotener Außerachtlassung des Erfolgszuschlags der vom Erstgericht bemessene Verteidigungskostenbeitrag von EUR 6.500,00 als überhöht und bedarf der Reduktion auf angemessene EUR 4.500,00.
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 89 Abs 6 StPO.
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