Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag a . Haas (Vorsitz), Mag. Wieland und Dr. Sutter in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung nach öffentlicher Verhandlung am 23. September 2025 in Anwesenheit der Oberstaatsanwältin Mag a. Dexer und des Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Fauland in Abwesenheit des Angeklagten über seine Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 19. September 2024, GZ **-42, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (I.) sowie des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB (II.) schuldig erkannt, unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB nach § 147 Abs 3 StGB zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Strafverfahrenskostenersatz verpflichtet.
Dem infolge der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 16. Juli 2025, GZ 15 Os 36/25w-4, rechtskräftigen Schuldspruch nach hat A* am 16. Februar 2024 in **
I. B* dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er sie einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB falsch verdächtigte, obwohl er wusste (§ 5 Abs 3 StGB), dass die Verdächtigung falsch war, indem er im Verfahren zum AZ ** des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz in seiner Klagebeantwortung vorbrachte, B* habe ihn beauftragt, den im Verfahren zum AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz gegenständlichen Raubüberfall zu inszenieren, um eine Versicherungssumme zu lukrieren;
II. durch die zu I. beschriebene Tat mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz die Verhandlungsrichterin im Verfahren zum AZ ** des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz zu einer Handlung, nämlich zur Klageabweisung, zu verleiten versucht, die B* in einem EUR 300.000,00 übersteigenden Betrag von EUR 345.000,00 am Vermögen schädigten sollte.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten mit dem Antrag der Verhängung einer milderen Strafe (ON 43.1, 18 f).
Sie bleibt erfolglos.
Strafbestimmend ist in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB der Strafsatz des § 147 Abs 3 StGB mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren.
Als erschwerend ist entsprechend § 33 Abs 1 Z 1 StGB zu werten, dass der Täter mehrere strafbare Handlungen begangen hat. In concreto treffen hier zwei Verbrechen zusammen. Weiters wurde er auch schon wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten (vor-)verurteilt: Der seiner - seit 20. März 2017 rechtskräftigen - Verurteilung im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz zugrundeliegende Handel mit Suchtgift und Kriegsmaterial erfolgte aus Gewinnstreben. Der weitere Schuldspruch des Angeklagten im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 12 zweiter Fall, 142 Abs 1 StGB wurde infolge Zurückziehung der Nichtigkeitsbeschwerde am 9. November 2023 rechtskräftig. Die Bestätigung der vom Erstgericht verhängten achtjährigen Freiheitsstrafe erfolgte mit Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 10. Juli 2024, AZ 9 Bs 67/24g.
Als mildernd kommt dem Angeklagten nur zugute, dass das Verbrechen des schweren Betrugs beim Versuch blieb.
Unter dem Schuldaspekt (§ 32 StGB) ist beachtlich, dass A* die gegenständlichen Taten nur rund drei Monate nach seinem zweiten rechtskräftigen Schuldspruch und ungeachtet der noch weiteren Anhängigkeit des Verfahrens AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz beging. Dies zeigt seine besonders gleichgültige Einstellung gegenüber rechtlich geschützten Werten. Außerdem spricht noch gegen ihn, dass er seine Taten teils direkt, teils indirekt gegen das Opfer seiner vor-verurteilten Raubtat beging, das durch diese ohnehin schon massiv beeinträchtigt war. Solcherart zeichnen sie sich auch durch eine auffallende Rücksichtslosigkeit aus.
Bei diesem Strafzumessungssachverhalt erscheint eine fünfjährige Freiheitsstrafe angemessen.
Dieses Strafmaß verbietet von Vornherein jegliche bedingte Nachsicht.
Die Kostenentscheidung ist in begründet.
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