Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richterin Dr. in Angerer (Vorsitz) sowie die Richter Mag. Schellnegger und Mag. Obmann, LL.M. in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Dr. A* , geboren am **, Selbständiger, **, vertreten durch Mag. Helmut Marschitz, Dr. Harald Beber und andere, Rechtsanwälte in Mistelbach, gegen die beklagten Parteien 1. B* AG ** , FN **, **, und 2. mj. C* , geboren am **, Schüler, vertreten durch den Vater D*, beide **, beide beklagten Parteien vertreten durch Mag. a Christina Hoja-Trattnig, Rechtsanwältin in Klagenfurt am Wörthersee, wegen EUR 17.960,00 samt Anhang und Feststellung (Interesse EUR 5.000,00) über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 22.960,00) gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 27. Mai 2025, **-23, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit EUR 2.730,57 (darin EUR 455,09 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt nicht EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 22. August 2024 ereignete sich gegen 17:20 Uhr im Gemeindegebiet ** auf Höhe des Hauses ** an einer Kreuzung ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Lenker und Halter eines Motorrads und der Zweitbeklagte als Lenker und Halter eines Kleinkraftrades beteiligt waren. Der Kläger wurde verletzt und beide Fahrzeuge wurden beschädigt. Die Erstbeklagte ist die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs des Zweitbeklagten.
Im Berufungsverfahren ist lediglich strittig , ob der Vorrang dem Kläger nach § 19 Abs 6 StVO wegen Benützung einer benachrangten Verkehrsfläche durch den Beklagten oder dem Beklagten nach der allgemeinen Rechtsregel des § 19 Abs 1 StVO zugekommen ist.
Der Kläger begehrt von den Beklagten zur ungeteilten Hand Schadenersatz von zuletzt EUR 17.960,00 samt Zinsen sowie die mit EUR 5.000,00 bewertete Feststellung von deren Haftung für sämtliche zukünftigen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 22. August 2024. Der Zweitbeklagte sei mit seinem Moped aus einer Privatstraße talwärts ungebremst nach links in die Gemeindestraße eingebogen, auf welcher der Kläger mit seinem Motorrad bevorrangt geradeaus gefahren sei. Die Privatstraße sei eine benachrangte Verkehrsfläche, die nur zu einem bestimmten Anwesen führe und als Grundstückseinfahrt zu qualifizieren sei. Den Zweitbeklagten treffe das Alleinverschulden an der Kollision.
Die Beklagten entgegnen, dass sich der Kläger im Nachrang im Sinne des § 19 Abs 1 StVO befunden habe, zumal der Zweitbeklagte von rechts aus einer gleichrangigen Straße gekommen sei. Zudem sei der Kläger abgelenkt gewesen. Hätte er sich auf das Verkehrsgeschehen konzentriert, hätte er kollisionsfrei anhalten können.
Mit dem angefochtenen Urteil weist das Erstgericht das Klagebegehren ab . Es trifft die auf den Seiten 3 bis 6 wiedergegebenen Feststellungen zur Unfallörtlichkeit, zum Unfallhergang und zu den Unfallfolgen, auf die verwiesen wird und von denen die folgenden hervorgehoben werden:
Die Unfallörtlichkeit stellt sich wie folgt dar: Norden
Süden
(Google-Maps Auszug mit roter Markierung des Wohnhauses mit der Adresse ** und mit Kennzeichnung des näheren Unfallbereichs in einem schwarzen Kreis)
Die Unfallstelle befindet sich im Ortsgebiet von ** auf Höhe des Hauses **. Die in Ost-West-Richtung verlaufende im öffentlichen Gut stehende Straße (GSt Nr. **; im Folgenden: Gemeindestraße) hat östlich der Kreuzung eine Breite bezogen auf die asphaltierte Fahrfläche von 4,1 m. In einer Position 1,5 m westlich der Bezugslinie (eine Gerade in Nord-Süd-Richtung auf Höhe der östlichen Begrenzung eines Kanalgitters, welches sich am nördlichen Fahrbahnrand befindet) endet die asphaltierte Fahrfläche in den in Ost-West-Richtung ausgebildeten Fahrkanal und geht in eine Schotterfahrbahn über. In einer Position 8 m westlich der Bezugslinie befindet sich am nördlichen Fahrbahnrand das Gebotszeichen „Sackgasse“. In einer Position 9 m westlich der Bezugslinie ist die Fahrbahn 3,1 m breit. Der Fahrbahnverlauf ist annähernd eben. In einer Position rund 20 m östlich der Bezugslinie befindet sich am Boden eine Markierung, dass die Geschwindigkeit mit 30 km/h begrenzt ist.
Aus Norden mündet auf Höhe der Verschneidungslinie (nördliche Begrenzung der in Ost-West-Richtung verlaufenden (Gemeinde-)Straße) eine im Miteigentum mehrerer Personen stehende asphaltierte Fahrfläche (GSt Nr. **; im Folgenden: Privatstraße) mit einem Winkel von rund 55 Grad in die in Ost-West-Richtung verlaufende asphaltierte Gemeindestraße ein. Die Breite der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden asphaltierten Fahrfläche beträgt 4,9 m und weist ein Gefälle von rund 7 % auf. Die östliche Begrenzung des Einmündungstrichters dieser Fahrfläche befindet sich 8 m östlich der Bezugslinie. Die westliche Begrenzung des Einmündungstrichters befindet sich 4,8 m westlich der Bezugslinie. Im Norden schließt an die Verschneidungslinie eine 0,7 m breite Asphaltfläche im Kreuzungsbereich an, an diese eine 0,6 m breite gewürfelte Regenrinne (Rigol). Die Privatstraße mündet weiter nördlich wiederum in eine (andere) im öffentlichen Gut stehende Gemeindestraße (GSt Nr. **).
Nördlich der Verschneidungslinie und östlich der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden asphaltierten Gemeindestraße befindet sich eine ansteigende Böschung. Über diese Böschung ist unter Bedachtnahme auf den Bewuchs eine Sicht aus einer Position 18 m östlich der Bezugslinie auf eine Position 7 m nördlich der Verschneidungslinie gegeben.
An der Unfallstelle (Kreuzungsbereich) finden sich keine Verkehrszeichen, welche den Vorrang regeln.
Der Kläger fuhr am Unfalltag mit seinem Motorrad mit einer Geschwindigkeit zwischen 20 und 30 km/h im zweiten Gang auf dem asphaltierten Teil der Gemeindestraße von Osten in Richtung Westen und beabsichtigte, den Kreuzungsbereich mit der aus Norden einmündenden Privatstraße in gerader (westlicher) Richtung zu überqueren. Rund 30 m östlich der Bezugslinie erblickte er einen Freund am Balkon des Wohnhauses mit der Adresse **, hob die Hand zum Gruß, ließ das Motorrad ausrollen und wollte es etwa 4 m östlich der Bezugslinie zum Stillstand zu bringen, um sich mit seinem Freund zu unterhalten.
Zur selben Zeit fuhr der Zweitbeklagte mit seinem Moped mit einer Geschwindigkeit von rund 25,4 km/h im rechten Bereich der Privatstraße von Norden in Richtung Süden und beabsichtigte im Kreuzungsbereich nach links in Richtung Osten einzubiegen. Er blickte im Zuge der Annäherung an die Kreuzung zunächst nach rechts (Richtung Westen) und dann erstmals auf einer Höhe 8 m nördlich der Verschneidungslinie und 3,5 m westlich der Bezugslinie nach links (Richtung Osten). Hierbei nahm er den Kläger nicht wahr. Im Zuge der Annäherung an den Kreuzungsbereich hatte der Zweitbeklagte den zweiten Gang eingelegt, wodurch das Moped durch die Motorbremse stetig abgebremst wurde. Auf einer Höhe 3,5 m nördlich der Verschneidungslinie und 1 m westlich der Bezugslinie betätigte der Zweitbeklagte nochmal das Gas, um ein Absterben des Motors zu verhindern. Er verließ die rechte Fahrbahnseite und lenkte mit seinem Moped weiter in Richtung Mitte der Privatstraße, weil er den an der Kreuzung befindlichen Kanaldeckel links umfahren wollte, um ein „Aushebeln“ des Mopeds zu verhindern. Er fuhr kurvenschneidend mit einem Abstand in Richtung Nordosten zum Kreuzungsmittelpunkt von 1,2 m an diesem vorbei.
Der Kläger blickte bei seiner Annäherung an den Kreuzungsbereich nicht nach rechts (Norden). Aus einer Position 18 m östlich der Bezugslinie wäre seine Sicht auf die Bewegungslinie des Mopeds 7 m nördlich der Verschneidungslinie gegeben gewesen. Erstmals unmittelbar vor der Kollision nahm der Kläger den Zweitbeklagten optisch und das Motorengeräusch von dessen Moped akustisch wahr. Auch der Zweitbeklagte nahm den Kläger erst im Zeitpunkt der Kollision wahr.
6,5 m östlich der Bezugslinie und 2 m südlich der Verschneidungslinie im Kreuzungsbereich zwischen den asphaltierten Fahrflächen der Gemeindestraße und der Privatstraße kam es - in einer Winkelstellung von 50 bis 70 Grad - zum Primärkontakt zwischen dem Vorderrad des Mopeds des Zweitbeklagten und der rechten Fahrzeuglängsseite des Motorrads des Klägers auf Höhe des Bremshebels sowie dem rechten Fuß des Klägers. Die Kollisionsgeschwindigkeit des Mopeds des Zweitbeklagten betrug 10 km/h, jene des Motorrads des Klägers 19,2 km/h. Nach der Kollision kippt das Moped des Zweitbeklagten in der Auslaufbewegung nach links (in Richtung Osten) um. Das Motorrad des Klägers wurde 22 m westlich der Bezugslinie zum Stillstand gebracht.
Der Unfall hätte sich auch bei korrekter Fahrlinie des Zweitbeklagten rechts des Kreuzungsmittelpunkts ereignet. In diesem Fall wäre es zu einer Frontalkollision 4 m östlich der Bezugslinie zwischen dem Vorderrad des Motorrads des Klägers und der linken Flanke des Mopeds des Beklagten gekommen.
Der Kläger hätte bei einem Blick nach rechts und Erkennen der Ankommbewegung des Zweitbeklagten sein Motorrad vor der Kollision anhalten und daher den Unfall verhindern können. Der Zweitbeklagte hätte bei erster Sicht auf das Motorrad des Klägers sein Moped vor der Kollision hingegen nicht (mehr) anhalten können.
Rechtlich gelangt das Erstgericht - soweit im Berufungsverfahren relevant - zu dem Ergebnis, dass der Zweitbeklagte weder von einer Nebenfahrbahn noch von einer Grundstücksausfahrt oder einer sonstigen benachrangten Verkehrsfläche im Sinn des § 19 Abs 6 StVO gekommen sei. Eine Privatstraße sei nicht automatisch eine „Nebenfahrbahn“, die private „Verbindungsstraße“ zwischen zwei Straßen im öffentlichen Gut unterscheide sich in keiner Weise von der Gemeindestraße, über die der Kläger zur Unfallstelle gelangt sei. Der Zweitbeklagte sei daher der von rechts kommende und nach § 19 Abs 1 StVO bevorrangte Fahrzeuglenker gewesen.
Gegen diese Klageabweisung richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Er strebt die Abänderung des Ersturteils in vollständige Klagestattgebung, hilfsweise dessen Aufhebung und die Zurückverweisung der Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht an. Die Beklagten erstatten eine Berufungsbeantwortung .
Die Berufung , über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt .
1. Der Berufungswerber wendet sich ausschließlich gegen die Anwendung der Rechtsregel nach § 19 Abs 1 StVO und die Verneinung des Charakters der Privatstraße als untergeordnete Verkehrsfläche im Sinn des § 19 Abs 6 StVO durch das Erstgericht: Er habe sich auf der Gemeindestraße im fließenden Verkehr befunden, der Zweitbeklagte habe hingegen aus einer als Zufahrtsweg zu Parkplätzen (vgl § 22 Z 1 der Bodenmarkierungsverordnung) und wenigen Häusern objektiv erkennbaren Zone gekreuzt und sei daher benachrangt gewesen. Der Zufahrtscharakter jenes Wegs ergebe sich – abgesehen vom allgemeinen Erscheinungsbild, nämlich dem Bestehen von markierten Parkflächen sowie Hauseinfahrten – insbesondere daraus, dass die Verkehrsfläche höher als die vom Kläger befahrene Gemeindestraße liege, sodass Fahrzeuge beim Einbiegen in die Zufahrt in einem deutlich steigenden Winkel hinauffahren müssen. Beim Abfahren von den Parkflächen und Hauseinfahrten sei naturgemäß steil abwärts zu fahren, der von oben kommende Verkehr müsse zunächst stark abbremsen, sodass er als Lenker der unterhalb quer verlaufenden Ortsstraße nicht davon habe ausgehen müssen, dass der von steil oben kommende Fahrzeuglenker vorrangig einbiegen dürfe. Bis ca 4 m vor dem Kreuzungsbereich sei für einen auf der Gemeindestraße fahrenden Lenker objektiv nicht erkennbar, ob es sich aufgrund der dort befindlichen Wohnhausanlage um eine Einfahrt in eine private Anlage handle. Unter einer Grundstücksausfahrt (Grundstückseinfahrt) sei nämlich jede nicht dem allgemeinen öffentlichen Verkehr gewidmete Fahrbahn zu verstehen, die von einer öffentlichen Straße zu einem einzelnen Grundstück oder zu einem begrenzten Grundstückskomplex führe, und zwar auch dann, wenn es sich nicht um eine der in der Mehrzahl der Fälle üblichen kurzen Toreinfahrten handle. Unerheblich sei dabei, ob die Ausfahrt (Einfahrt) äußerlich einer Straße ähnle. Das gemeinsame Kriterium der in § 19 Abs 6 StVO genannten Verkehrsflächen liege in einer wesentlich geringeren Bedeutung als jener der Normalstraßen. Die hier zu beurteilende Verkehrsfläche ermögliche den Bewohnern der dort befindlichen Liegenschaften den Zugang zum öffentlichen Straßennetz und übernehme damit eine rein lokale Verbindungsfunktion. Diese private Erschließungsstraße spiele gegenüber der Gemeindestraße, auf der er gefahren sei, nur eine untergeordnete Rolle. Diesen Ausführungen ist Folgendes zu entgegnen:
2. Gemäß § 19 Abs 1 StVO haben Fahrzeuge, die von rechts kommen, den Vorrang, sofern die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen („Rechtsvorrang“). Gemäß Abs 6 der zitierten Norm haben Fahrzeuge im fließenden Verkehr den Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die von Nebenfahrbahnen, von Fußgängerzonen, von Wohnstraßen, von Haus- oder Grundstücksausfahrten, von Garagen, von Parkplätzen, von Tankstellen, von Feldwegen oder dergleichen kommen.
3. Ob eine Verkehrsfläche den in § 19 Abs 6 StVO – nicht taxativ (RIS-Justiz RS0074560) – angeführten, gegenüber dem fließenden Verkehr benachrangten Verkehrsflächen gleichzuhalten ist, ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen (RS0074521). Wesentlich ist das äußere Erscheinungsbild der Verkehrsfläche in ihrer Gesamtheit (RS0074625). Von Bedeutung sind objektive Merkmale (etwa Befestigung, Asphaltierung, Verkehrszeichen, Fahrbahnbreite, Straßenverlauf, Widmung etc) der betroffenen Flächen, die während der Fahrt für beide am Unfallgeschehen beteiligten Straßenbenützer deutlich erkennbar sind (RS0074597 insbesondere [T3]; RS0074490 insbesondere [T8]). Auf die subjektive Betrachtungsweise der beteiligten Unfalllenker oder deren Ortskenntnis kommt es nicht an, sondern darauf, ob sich die zu beurteilende Verkehrsfläche in ihrer gesamten Anlage deutlich von sonstigen öffentlichen Straßen unterscheidet (RS0074490; RS0074597 [T1]; RS0074550). Die Verkehrsbedeutung und -frequenz ist dabei nicht entscheidend (RS0074563). Auch Sackgassen (RS0074535; RS0074563 [T3]) oder Straßen mit (bloß) eingeschränktem Fahrverbot (RS0074545 insbesondere [T2, T3]), die sich in ihrer Anlage von anderen öffentlichen Straßen nicht deutlich unterscheiden, sind nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung keine nachrangigen Verkehrsflächen. Eine Verbindungsstraße ist ebenfalls nur dann, wenn sie „optisch nicht ohne weiteres und nicht eindeutig als Fahrbahn erkennbar“ ist, als untergeordnete Verkehrsfläche zu qualifizieren (2 Ob 28/12z; RS0074490 [T13]). Schließlich gibt es auch keinen Rechtsgrundsatz, wonach eine (ausdrücklich) als Privatweg oder Privatstraße bezeichnete Zufahrt jedenfalls als Verkehrsfläche gemäß § 19 Abs 6 StVO beurteilt werden muss (2 Ob 191/13x; 2 Ob 38/93); vielmehr kommt es auch in diesen Fällen auf das äußere Erscheinungsbild der Verkehrsfläche an (2 Ob 191/13x; RS0074641).
Da die Bestimmung des § 19 Abs 6 StVO nur eine Ausnahme von der Grundregel des Rechtsvorrangs nach § 19 Abs 1 StVO ist, sind Zweifel im Einzelfall zu Lasten desjenigen zu werten, der den Rechtsvorrang des anderen Verkehrsteilnehmers bestreitet (RS0074522 [T1, T2, T3]). Im Zweifel ist also der Rechtsvorrang anzunehmen (RS0074522).
4. Für einen unbefangenen Straßenbenützer ohne Ortskenntnis präsentiert sich die vom Zweitbeklagten befahrene Verkehrsfläche genau so wie eine sonstige öffentliche Straße:
Sie ist asphaltiert. Es findet sich in Fahrtrichtung des Klägers kein Anhaltspunkt, dass es sich bei der einmündenden Verkehrsfläche um eine Privatstraße mit einer Zufahrtsbeschränkung zu bestimmten Häusern handelt. Dass für den auf der Gemeindestraße fahrenden Kläger (markierte) Parkplätze oder Hauseinfahrten auf der Privatstraße erkennbar gewesen wären, ist nicht festgestellt, im erstinstanzlichen Verfahren auch nicht vorgebracht und aus dem Akteninhalt (insbesondere aus den Lichtbildern, vgl etwa Beilagen 2, 2; 1, 38) gerade nicht ableitbar. Insoweit ist auch der Berufungsvortrag des Klägers widersprüchlich (ON 25, 2f: „Die Straße war als Zufahrt(sweg) zu Parkplätzen und wenigen Häusern [objektiv] erkennbar.“; „[…] aus Sicht des auf der Gemeindestraße fahrenden Lenkers (Kläger) bis ca. 4 m vor dem Kreuzungsbereich objektiv nicht erkennbar, ob es sich aufgrund der dort befindlichen Wohnhausanlage um eine Einfahrt in eine private Anlage handelt“). Die Privatstraße ist von ähnlicher Breite wie die Gemeindestraße, in die sie einmündet; sie ist sogar etwas breiter (4,9 m zu 4,1 m). Dass die Privatstraße in Richtung Gemeindestraße ein Gefälle von rund 7 % aufweist, ist geländebedingt und kein objektives Indiz für eine untergeordnete Verkehrsfläche (vgl 2 Ob 154/16k, wo sogar ein nur 2,8 m breiter, mit einem Gefälle von 8 % in eine 4 m breite Gemeindestraße einmündender Weg nicht als untergeordnete Verkehrsfläche iSd § 19 Abs 6 StVO qualifiziert wurde). Kurz nach (also westlich) der Kreuzung mit der Privatstraße findet sich auf der Gemeindestraße (!) in der beabsichtigten Fahrtrichtung des Klägers das Zeichen „Sackstraße“. Die Gemeindestraße (!) ist - für Straßenbenützer aus der Ankommrichtung sowohl des Klägers als auch des Zweitbeklagten erkennbar (vgl nochmals Beilage 2, 2) - westlich der beschriebenen Kreuzung nicht mehr asphaltiert, sondern bloß geschottert.
5. Aus dem äußeren Erscheinungsbild dieser Verkehrsflächen in ihrer Gesamtheit vermag das Berufungsgericht nicht abzuleiten, dass der „Verkehrsfluss“ auf (diesem Teil) der Gemeindestraße durch die von der Privatstraße sich einordnenden Fahrzeuge behindert würde, was die Bestimmung des § 19 Abs 6 StVO nach ihrem Grundgedanken (arg: „im fließenden Verkehr“) hintanhalten möchte (vgl RS0074478 [T1]). Die Auffassung des Erstgerichts, dass es sich bei dem in die Gemeindestraße einmündenden Privatweg um keine nachrangige Verkehrsfläche im Sinn der genannten Bestimmung handle, hält sich im Rahmen der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und ist nicht korrekturbedürftig. Zumindest im Zweifel ist daher vom Rechtsvorrang des Zweitbeklagten auszugehen.
6. Der Berufung des Klägers kommt daher keine Berechtigung zu; das Ersturteil ist zu bestätigen. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens ist eine Folge dieser Sachentscheidung und gründet auf §§ 41, 50 ZPO.
7. Der Bewertungsausspruch bei dem vorliegenden gemischten Begehren beruht auf § 500 Abs 2 Z 1 ZPO. Da der in Geld bestehende Entscheidungsgegenstand bereits EUR 5.000,00 übersteigt, ist nach lit b) der zitierten Bestimmung nur mehr auszusprechen, ob der gesamte Entscheidungsgegenstand EUR 30.000,00 übersteigt oder nicht. Dabei ist das Berufungsgericht zwar nicht an die Bewertung des Feststellungsbegehrens durch den Kläger nach § 56 Abs 2 JN (mit EUR 5.000,00) gebunden, sieht aber auch keinen Anlass davon abzuweichen.
8. Die ordentliche Revision ist nicht zuzulassen. Ob im Einzelfall eine Verkehrsfläche als untergeordnet im Sinne des § 19 Abs 6 StVO anzusehen ist, kann nur nach den konkreten Umständen des Falles beurteilt werden. Eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO kommt der Lösung dieser Frage nicht zu (vgl RS0108907).
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