Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag. Wieland und Mag a . Tröster in der Strafsache gegen A* wegen der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung nach öffentlicher Verhandlung am 9. September 2025 in Anwesenheit der Oberstaatsanwältin Mag a . Dexer und des Verteidigers Rechtsanwalt Dr. Kocher in Abwesenheit des Angeklagten A* über dessen Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 28. März 2025, GZ **-41, zu Recht erkannt :
Der Berufung wird dahin Folge gegeben, dass über A* die Freiheitsstrafe von zwei Jahren, elf Monaten und 14 Tagen verhängt wird.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil in Verbindung mit dem Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 16. Juli 2025, GZ 15 Os 66/25g-4, wurde der am ** geborene deutsche Staatsangehörige A* zweier Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (I.) und eines Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB (II.) schuldig erkannt.
Danach hat er in der Nacht vom 25. auf den 26. Juli 2023 in ** B*
I. mit Gewalt, indem er sie an den Armen und im Bereich des Oberkörpers festhielt und an ihren Haaren zog, in zwei gesonderten Angriffen zur Duldung des Beischlafs genötigt;
II. während sie schlief und somit eine wehrlose Person war, unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er mit ihr den Beischlaf vorgenommen hat.
Hiefür wurde A* unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB nach § 201 Abs 1 StGB zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Verfahrenskostenersatz verpflichtet. Gemäß § 369 Abs 1 StPO wurde der Angeklagte weiters schuldig erkannt, der Privatbeteiligten B* einen Teilschmerzengeldbetrag von EUR 1.100,00 zu bezahlen.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe an (ON 54.1).
Das Rechtsmittel hat im spruchgemäßen Umfang Erfolg.
Strafbestimmend ist – in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB - § 201 Abs 1 StGB mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren.
Erschwerend wirkt, dass der Angeklagte mehrere strafbare Handlungen derselben und verschiedenen Art (hier: drei Verbrechen) begangen hat (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) und eine einschlägige Vorstrafe (ECRIS ON 7.2, 11) aufweist (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB).
Fallbezogen ist zu seinen Gunsten die Enthemmung durch Alkohol (§ 35 StGB; US 5) zu berücksichtigen.
Schuldaggravierend (§ 32 Abs 3 StGB) ist, dass der Angeklagte den vaginalen Geschlechtsverkehr jeweils ungeschützt vollzog und das Opfer Verletzungen (oberflächliche Wunde am Rücken und Hämatom am rechten Gesäßbereich [US 10]) erlitt.
Maß nehmend am Gewicht der Taten und an den besonderen Strafzumessungsgründen wäre die Verhängung einer Freiheitsstrafe von drei Jahren tat- und schuldangemessen
Diese Strafe würde spezial- und generalpräventiven Erwägungen gleichermaßen entsprechen.
Allerdings ist der besondere Milderungsgrund des § 34 Abs 2 StGB heranzuziehen, weil das Verfahren bloß durchschnittlicher Komplexität aus nicht vom Angeklagten oder seinem Verteidiger zu vertretenden Gründen im Ermittlungsverfahren vom Einlangen des Abschlussberichts am 4. August 2023 (ON 8.2) bis zur Einbringung der Anklage am 10. Jänner 2024 (ON 12) einen Verfahrensstillstand von fünf Monaten aufwies. Die darin gelegene Grundrechtsverletzung (Artikel 6 Abs 1 erster Satz EMRK) wird anerkannt und ihr im Rahmen der Strafneubemessung durch eine ausdrückliche und messbare Reduktion der Strafe um ein halbes Monat Rechnung getragen, sodass die Freiheitsstrafe zwei Jahren, elf Monaten und 14 Tagen beträgt.
Die bedingte Nachsicht eines Teils der Strafe nach § 43a Abs 4 StGB scheitert an der auf extreme Ausnahmefälle abzielenden (RIS-Justiz RS0092050), qualifizierten Wohlverhaltensprognose (iS von hoher Wahrscheinlichkeit, dass der Rechtsbrecher keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde, was etwa bei einmaliger Verfehlung und Straftaten aus Konflikt- oder Krisensituationen zutreffen kann [RIS-Justiz RS0092042; Jerabek/Ropper, WK 2 StGB § 43a Rz 16]), die fallbezogen schon mit Blick auf das getrübte Vorleben des Angeklagten und die im Gegenstand mehrfachen Angriffe nicht zu erstellen ist.
Der Kostenausspruch gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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