Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag. Petzner, Bakk. (Vorsitz) und Mag. Obmann, LL.M. sowie die Richterin Mag a . Berzkovics in der Maßnahmenvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme gemäß § 47 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 8. April 2025, GZ **-10.1, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§§ 163, 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Vollzugsgericht als Senat von drei Richtern einen Antrag des Untergebrachten auf „Beauftragung eines neuen Gutachters bzw. Einholung eines neuerlichen psychiatrischen Gutachtens“ ab und sprach aus, dass die Unterbringung des A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB weiterhin notwendig ist.
Dagegen erhob der Untergebrachte Beschwerde, die er per E-Mail an das Servicecenter des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz übermittelte (ON 11).
Die Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß § 84 Abs 2 erster Satz StPO können, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und alle sonstigen Eingaben an die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaft oder das Gericht (nur) schriftlich, per Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) eingebracht werden.
Da E-Mails keine zulässige Form des elektronischen Rechtsverkehrs darstellen (§ 6 Abs 1 ERV 2021) und § 163 iVm § 17 StVG keine abweichende Regelung für die Erhebung einer Beschwerde im Verfahren über die Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme enthält, ist die Erhebung einer Beschwerde per E-Mail nicht zulässig (vgl RS0127859; Murschetz, WK StPO § 84 Rz 12).
Die Beschwerde ist daher gemäß § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen.
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