Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden, den Richter Mag. Wieland sowie die Richterin Mag a . Schwingenschuh in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 zweiter Fall StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 6. Juni 2025, GZ **-39, nach der am 19. August 2025 in Anwesenheit der Oberstaatsanwaltsanwältin Mag a . Dexer, des Angeklagten sowie seiner Verteidigerin Mag a . Hubmann durchgeführten öffentlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde - soweit hier von Bedeutung - A* des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme auf § 39 Abs 1 StGB nach § 142 Abs 1 StGB zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt sowie zum Kostenersatz verpflichtet (§ 389 Abs 1 StPO).
Mit gleichzeitig gefasstem Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO wurde die dem Angeklagten im Verfahren des Bezirksgerichts Spittal an der Drau, AZ **, gewährte bedingte Nachsicht widerrufen (Freiheitsstrafe fünf Monate).
Demnach hat A* am 12. März 2025 in ** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) den inkassoberechtigten Angestellten der Trafik **, B* und C*, fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in der Höhe von EUR 785,00 sowie eine Packung Zigaretten im Wert von EUR 5,50, mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er diesen eine Spielzeugwaffe vorhielt und mehrfach mit aggressivem Tonfall und vehementer Gestik forderte, zunächst das gesamte Bargeld und sodann die Zigaretten zu übergeben.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Staatsanwaltschaft, mit der sie zum Nachteil des Angeklagten A* die Anhebung der Freiheitsstrafe anstrebt (ON 41).
Ihr kommt keine Berechtigung zu.
Die Strafbefugnis wurde vom Erstgericht zutreffend ermittelt (Freiheitsstrafe von einem bis zu 15 Jahren). Auch die besonderen Strafzumessungsgründe wurden richtig erfasst, sodass darauf verwiesen werden kann (US 8). Ausgehend von den Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) erweist sich auf Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren – auch unter Berücksichtigung des von der Anklagebehörde zutreffend geschilderten gesteigerten Handlungsunwerts (vgl ON 41.1,2) – tat- und schuldangemessen und keiner Anhebung zugänglich.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Angeklagten infolge des gänzlich erfolglosen Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft nicht zur Last (§ 390a Abs 1 StPO).
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