Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden, den Richter Mag. Wieland und die Richterin Mag a. Schwingenschuh in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 17. März 2025, GZ **-35, und seine Beschwerde gegen einen Beschluss gemäß § 494a StPO nach der am 19. August 2025 in Anwesenheit der Oberstaatsanwältin Mag a . Dexer, des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Klein durchgeführten Berufungsverhandlung
I. zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
II. den
Beschluss
gefasst:
In teilweiser Stattgebung der Beschwerde wird gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der im Verfahren des Landesgerichts für Strafsachen Graz zum AZ ** gewährten bedingten Entlassung abgesehen und gemäß Abs 6 leg cit die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* - soweit relevant - des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach den §§ 15, 84 Abs 4 StGB (zu 1./), des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (zu 2./), des Vergehens der Sachbeschädigung nach §§ 125, 15 StGB (zu 3./), des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB (zu 4./), der Vergehen der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB (zu 5./) und der Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB (zu 6./) schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB und in Anwendung des § 39 Abs 1 StGB nach § 84 Abs 4 StGB zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt sowie zum Kostenersatz verpflichtet (§ 389 Abs 1 StPO).
Mit gleichzeitig gefasstem Beschluss widerrief das Erstgericht - soweit relevant - gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO die A* im Verfahren des Landesgerichts für Strafsachen Graz zum AZ ** gewährte bedingte Entlassung (Rest der Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten).
Nach dem Schuldspruch hat A* in der Nacht von 29. auf 30. Dezember 2024 in **
1. B* vorsätzlich eine an sich schwere Verletzung zuzufügen versucht, indem er, eine Glasflasche am Flaschenhals in der Hand haltend, diesem in einer schwingenden Bewegung einen Faustschlag gegen das Gesicht versetzte, wodurch jener eine an sich leichte Verletzung erlitt (Nasenprellung, Nasenbluten);
2. C* vorsätzlich am Körper verletzt, indem er in dessen PKW einstieg und mehrfach gegen den Kopf des C* schlug, welcher seinen Arm zum Schutz vor seinen Kopf legte (Prellung von Kopf und Arm);
3. mehrere PKW vorsätzlich beschädigt, teils zu beschädigen versucht, indem er Schläge gegen die Karosserie ausführte, wobei jeweils Sachschäden in unterschiedlicher Höhe herbeigeführt wurden, und zwar den PKW
a. des D* mit dem amtlichen Kennzeichen ** (Beschädigung der Heckklappe in Höhe von EUR 3.650,00),
b. der E* mit dem amtlichen Kennzeichen ** (Kratzer im Lack, Beschädigung in Höhe von EUR 1.870,49),
c. der F* mit dem amtlichen Kennzeichen **, gelenkt von G* (Kratzer im Lack, Beschädigung in Höhe von EUR 1.836,16),
d. des H*, indem er auf die Motorhaube, gegen den Seitenspiegel der Fahrerseite und gegen die Heckscheibe schlug, wobei es beim Versuch blieb;
4. die Polizeibeamten Insp. I* und Insp. J* mit Gewalt an seiner Anhaltung zwecks Identitätsfeststellung, mithin einer Amtshandlung, zu hindern versucht, indem er sich gewaltsam aus den Festhaltegriffen der Beamten wand, einen Faustschlag gegen das Gesicht des Insp. I* führte, weitere Schläge und Stöße gegen Bauch- und Rippenbereich der Beamten führte und sich derart gegen die Anhaltung so massiv zur Wehr setzte, dass alle drei Beteiligten zu Boden stürzten;
5. durch die zu Punkt 4. geschilderten Tathandlungen Beamte während oder wegen Vollziehung ihrer Aufgaben und Erfüllung ihrer Pflichten vorsätzlich am Körper verletzt, wobei Insp. I* eine Zerrung im linken Knie, die mit einer Überdrehung einer Schleimhautzotte aus dem hoffa‘schen Fettkörper einherging, eine Thoraxprellung, eine Knochenprellung der linken Augenhöhle und Abschürfungen am Schienbeinkopf links und Insp. J* eine Fissur am oberen Fingerglied des Mittelfinger der linken Hand erlitt;
6. durch die zu Punkt 4. geschilderten Tathandlungen Insp. I* und Insp. J* vorsätzlich am Körper verletzt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine länger als 24 Tage andauernde Gesundheitsschädigung herbeigeführt.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten gegen den Ausspruch über die Strafe. Gegen den Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO wendet sich seine Beschwerde.
Lediglich die Beschwerde ist erfolgreich.
1. Zum Urteil:
Die Strafbefugnis wurde vom Erstgericht zutreffend ermittelt (§ 84 Abs 4 StGB iVm § 39 Abs 1 StGB; sechs Monate bis siebeneinhalb Jahre Freiheitsstrafe). Erschwerend wirkt, dass der Angeklagte mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen hat (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) und zwei auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorverurteilungen aufweist (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB). Aus dem Gesichtspunkt des Gesinnungsunwerts erhöhen die Tatbegehung während offener Probezeit (RIS-Justiz RS0090597; RS0111327) und (angesichts der Tatbegehung innerhalb von drei Monaten nach seiner bedingten Entlassung am 16. September 2024) im raschen Rückfall (RIS-Justiz RS0090981) den Schuldgehalt der Tat(en) erheblich.
Mildernd ist hingegen, dass es teilweise beim Versuch blieb (§ 34 Abs 1 Z 13 zweiter Fall StGB). Allerdings setzt das Gesetz bei einer bloß versuchten Tat den Nichteintritt eines Schadens voraus (RIS-Justiz RS0091302 [T3]), weshalb die vom Opfer B* zu 1. erlittene (leichte) Verletzung (vgl US 6) nach § 32 Abs 3 StGB beachtlich ist und die mildernde Wirkung des Versuchs abschwächt (vgl RIS-Justiz RS0091271 [T2]; Riffel, WK² StGB § 34 Rz 31). Entgegen den Berufungsausführungen und der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft ist die Annahme des Milderungsgrunds des § 35 StGB ausgeschlossen, weil dem Angeklagten die Berauschung aufgrund früherer ähnlich gelagerter Delinquenz ebenfalls in berauschtem Zustand vorwerfbar ist ( Riffel , WK 2StGB § 35 Rz 8 mwN).
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) erweist sich auf Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) die Freiheitsstrafe von 3 Jahren als tat- und schuldangemessen und keiner Reduktion zugänglich. Das Bewährungsversagen des Angeklagten (vor allem auch im Hinblick auf den raschen Rückfall) steht einer qualifizierten Wohlverhaltensprognose nach § 43a Abs 4 StGB und demnach einer teilbedingten Freiheitsstrafe entgegen.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
2. Beschluss:
Der Angeklagte begingt die in Rede stehenden Taten in der Probezeit zum AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz. Mit Blick auf die anstehende Verbüßung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe ist zusätzlich nicht auch der Widerruf dieser bedingten Entlassung notwendig, um den Angeklagten in Zukunft von strafbaren Handlungen abzuhalten, sodass die Widerrufsvoraussetzungen insoweit nicht vorliegen. Allerdings ist die Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre gemäß §§ 494a Abs 6 StPO das gebotene spezialpräventive Mindesterfordernis, um den Zeitraum der Bewährung des Angeklagten entsprechend zu erstrecken und seine Legalbewährung sicherzustellen.
Gegen diesen Beschluss des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 86 Abs 1 vierter Satz iVm § 89 Abs 6 StPO).
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