Rückverweise
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag a . Berzkovics (Vorsitz), die Richterin Mag a . Haas und den Richter Mag. Petzner, Bakk. in der Strafsache gegen A*und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten B* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 29. Oktober 2024, GZ **-16, nach der am 1. Juli 2025 in Gegenwart der Staatsanwältin Mag a . Eichwalder als Vertreterin der Oberstaatsanwaltschaft, des Angeklagten A* und seines Verteidigers Rechtsanwalt Dr. Schlegl sowie des Angeklagten B* durchgeführten öffentlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Auf die Berufung des Angeklagten B* wegen Nichtigkeit wird keine Rücksicht genommen.
Seiner weiteren Berufung wird nicht Folge gegeben.
Dem Angeklagten B* fallen auch die durch seine Berufung verursachten Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen Schuldspruch des A* enthält, über dessen Berufung nach Verfahrenstrennung gesondert entschieden wird, wurde – soweit hier von Bedeutung – der am ** geborene B* des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (2.) schuldig erkannt und nach § 83 Abs 1 StGB zur Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je EUR 7,00, im Uneinbringlichkeitsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Ferner wurde er gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Nach dem Schuldspruch hat er am 22. Juni 2024 in ** A* vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihn mit seinen Händen am Hals würgte, wodurch dieser eine blutende Wunde sowie mit Schmerzen verbundene Rötungen im Halsbereich erlitt.
Der Angeklagte B* meldete unmittelbar nach Verkündung des Urteils das Rechtsmittel der Berufung wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe an (ON 15, 13), das er in der Folge nicht ausführte.
Der Angeklagte erklärte weder bei der Anmeldung der Berufung, welche Nichtigkeitsgründe er geltend machen will, noch führte er solche in einer Berufungsschrift deutlich und bestimmt aus (RIS-Justiz RS0133774, RS0101925), weshalb auf seine wegen Nichtigkeit erhobene Berufung gemäß § 467 Abs 2 iVm § 489 Abs 1 StPO keine Rücksicht zu nehmen ist. Eine amtswegig wahrzunehmende Nichtigkeit haftet dem Urteil nicht an.
Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld vermag keine Zweifel an der ausführlichen Beweiswürdigung des Erstgerichts und den darauf beruhenden Feststellungen hervorzurufen. Die Einzelrichterin würdigte sämtliche Verfahrensergebnisse ausführlich und plausibel und setzte sich dabei auch mit der Verantwortung des Angeklagten, wonach er den Angeklagten A* nie berührt habe, in nachvollziehbarer Weise auseinander.
Auch die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe bleibt erfolglos.
Strafnormierend ist § 83 Abs 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen.
Erschwerungsgründe im Sinne des § 33 StGB liegen nicht vor.
Mildernd wirkt, dass der Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB).
Unter Abwägung dieser Strafbemessungsgründe (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) erweist sich auf Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) die verhängte Geldstrafe von 120 Tagessätzen als schuld- und tatangemessen und nicht zugunsten des Angeklagten korrekturbedürftig. Das vom Angeklagten gesetzte Verhalten erfordert aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen eine ausreichend intervenierende Sanktion, weshalb eine teilbedingte Nachsicht der Geldstrafe nach § 43a Abs 1 StGB nicht in Betracht kommt.
Gemäß § 19 Abs 2 StGB ist die Höhe des einzelnen Tagessatzes nach den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Angeklagten festzusetzen. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist auf das Bedacht zu nehmen, was der Angeklagte redlich und ohne Schaden an seiner Gesundheit zu nehmen bei aller Anspannung seiner Kräfte zumutbarerweise ins Verdienen bringen kann (RIS-Justiz RS0090039; Tipold in Leukauf/Steininger, StGB 4 § 19 Rz 15; Lässig , WK 2StGB § 19 Rz 10). Der beschäftigungslose Angeklagte absolvierte – wenn auch ohne Lehrabschlussprüfung – eine Lehre in der Gastronomie und war zuletzt als Leiharbeiter bei der Firma C* beschäftigt (US 2 iVm ON 15, 3). Mit Blick auf die konkrete Arbeitsmarktsituation ist es ihm jedenfalls möglich und zumutbar, einer seiner Qualifikation entsprechenden Vollzeitbeschäftigung mit einem Nettoeinkommen nachzugehen, das ungeachtet seiner Unterhaltspflicht für ein Kind im Alter von zwei Jahren die Abschöpfung eines monatlichen Betrags von (zumindest) EUR 210,00 zulässt. Die mit EUR 7,00 ausgemessene Höhe des Tagessatzes ist daher nicht zu kritisieren. Das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ergibt sich aus § 19 Abs 3 StGB.
Die Kostenentscheidung ist eine Folge der Sachentscheidung und stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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