Bei der Befristung der Durchführung einer bewilligten Beschlagnahme von Datenträgern und Daten ist neben der Art und Anzahl der zu beschlagnahmenden Datenträger oder besonderen Ermittlungserschwernissen insbesondere auch zu berücksichtigen, dass nach dem Gesetz stets eine Kopie des (gesamten) Originaldatenbestands des Datenträgers zum Zeitpunkt des (erstmaligen) Zugriffs herzustellen ist (vgl § 115h Abs 1 StPO) und die Dauer der Befristung somit Einfluss auf den Umfang der Datenerhebung und die Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung hat.
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