Der Oberste Gerichtshof hat als Kartellobergericht durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Univ. Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Parzmayr und Dr. Annerl und die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Herzele und KR Dr. Handig als weitere Richter in der Kartellrechtssache der Antragstellerin und gefährdeten Partei V* GmbH, *, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Antragsgegnerin und Gegnerin der gefährdeten Partei I*, vertreten durch CERHA HEMPEL Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Abstellung von Zuwiderhandlungen gemäß § 26 KartG, über den Rekurs der Antragsgegnerin gegen die einstweilige Verfügung des Oberlandesgerichts Wien als Kartellgericht vom 26. Juni 2025, GZ 25 Kt 22/25k, 25 Kt 23/25g 16, den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Antragsgegnerin hat ihre Verfahrenskosten endgültig selbst zu tragen.
Begründung:
[1] Die Antragstellerin und gefährdete Partei (idF nur Antragstellerin) ist ein österreichischer Skihersteller. Im Jahr 2022 beteiligte sich die R* GmbH an der Antragstellerin. Danach wurde das Logo der Antragstellerin neu gestaltet. Es besteht seither aus den Worten „VAN DEER“ und zwei stilisierten Elementen, nämlich aus einem Hirschkopf mit Geweih und aus einem roten Stier:

[2] Die Antragsgegnerin und Gegnerin der gefährdeten Partei (idF nur Antragsgegnerin) ist der weltweite Dachverband des internationalen Ski- und Snowboardsports, hat ihren Sitz in der Schweiz und ist als Verein nach Schweizer Recht organisiert. Mitglieder der Antragsgegnerin sind die nationalen Skiverbände (derzeit 137). Die Antragsgegnerin verwaltet die olympischen Disziplinen Ski Alpin, Skilanglauf, Skispringen, Nordische Kombination, Freestyle-Skiing und Snowboarding und legt die internationalen Wettbewerbsregeln für die über 7.000 jährlich ausgetragenen F* Ski- und Snowboardwettbewerbe fest. Die bedeutendste internationale Wettkampfserie im Wintersport ist der F* Weltcup, der aus jährlich rund 330 Wettbewerben in verschiedenen (Unter )Disziplinen, unter anderem Ski Alpin, Skilanglauf, Skispringen, Nordische Kombination, Freestyle Skiing und Snowboarding besteht. Die an Wettkämpfen der Antragsgegnerin teilnehmenden Athleten sind dabei verpflichtet, nur Ausrüstungsgegenstände zu verwenden, die den Anforderungen der Antragsgegnerin entsprechen.
[3] Neben der Kernaufgabe eines Sportverbands, die darin besteht, technische Regelwerke für die diversen Sportarten und Disziplinen zu entwickeln und zu aktualisieren, damit Wettkämpfe in geordneten Bahnen und mit untereinander vergleichbaren Resultaten abgehalten werden können, ist die Antragsgegnerin auch unternehmerisch tätig: Bei den von ihr organisierten und veranstalteten Wettkämpfen obliegen ihr die Vermarktung von Medien- und Sponsorrechten sowie die Hospitality und Event Services.
[4] In den vom Vorstand der Antragsgegnerin erlassenen International Ski and Snowboard Competition Rules (ICR) wird unter anderem festgelegt, welche Athleten für welche Bewerbe startberechtigt sind. Über die eigentlichen Wettkampfregeln und die technischen Spezifikationen hinaus hat die Antragsgegnerin auch Regularien für die Kennzeichnung von Wettkampfausrüstung festgelegt (sog Specifications for Commercial Markings on Equipment; „Kennzeichnungsspezifikationen“). Diese erscheinen jede Saison in einer neuen Auflage und regeln, inwieweit Werbung auf Sportausstattung wie Ski, Skischuhen, Bindungen, Skistöcken, Arm- und Beinprotektoren, Handschuhen, Brillen, Rennkleidung, Helmen und Kopfbedeckungen, Skibändern (Ski Straps), Accessoires etc zulässig ist. Die Kennzeichnungsspezifikationen enthalten konkrete Vorgaben für die Positionierung, die Maximalgröße und das Design der Logos von Herstellern und Sponsoren, die auf Wettkampfausrüstung ersichtlich sind.
[5] Die Kennzeichnungsspezifikationen für die Ausrüstung legen das Herstellerwerbeprivileg wie folgt fest:
„ 1.1 Die Athleten dürfen auf ihrer Wettkampfausrüstung eine kommerzielle Kennzeichnung (Schriftzug oder Logo) anbringen, die gemäß den Absätzen 2.1 bis 2.9 pro Produkt ausdrücklich erlaubt ist.
1.2 Alle anderen Formen der kommerziellen Kennzeichnung oder Werbung sind unzulässig, wenn sie nicht ausdrücklich erwähnt werden.
Das Privileg, Herstellerkennzeichnungen auf Wettkampfausrüstung anzubringen, soll eine Ausnahme sein und streng auf effektive Hersteller beschränkt bleiben. Die F* erkennt als effektiven Hersteller nur diejenigen Unternehmen an, die nach eigenem Ermessen der F* die Definition in den Spezifikationen für Wettkampfausrüstung, Kapitel A, Absatz 1.1, erfüllen.
1.3 Unternehmen, die typischerweise nicht in der Geräteherstellung tätig sind, sondern bestimmte Geräte hauptsächlich zu Werbezwecken herstellen, dürfen das Privileg der Herstelleridentifikation nicht in Anspruch nehmen.
[…]
2. Detaillierte Spezifikationen
2.1 Ski, Skischuhe, Bindungen, Stöcke, Arm- und Beinprotektoren etc.
2.1.1 Ski, Skischuhe, Bindungen, Skistöcke, separate Arm- und Beinprotektoren und andere Hardware dürfen bei F* Wettbewerben mit ihren kommerziell verfügbaren Designs verwendet werden und dürfen nur die Herstellerkennzeichnung gemäß den Spezifikationen für Wettkampfausrüstung, Kapitel A, Absatz 1.2, tragen.
[…]
2.1.3 Ski Straps
Nur Hardware- (Skier, Skischuhe, Bindungen, Skistöcke) und Wachshersteller dürfen Werbung auf Ski Straps haben. […].
[…] “
[6] In den Spezifikationen für alpine Wettkampfausrüstung wird in Kapitel A unter anderem Folgendes geregelt:
„ A. Definition
Allgemeine Grundsätze
Der F* Council ist die alleinige Instanz, die darüber entscheidet, ob die Verwendung eines Namens, einer Bezeichnung, einer Marke, eines Logos oder eines anderen Unterscheidungszeichens den F* Regeln und -Richtlinien entspricht; und
Die F* behält sich das Recht vor, diese Regeln und Richtlinien weiter zu interpretieren und/oder zu ergänzen, um sicherzustellen, dass deren Geist und Zweck respektiert werden.
[…]
1.1 Effektiver Hersteller
'Effektiver Hersteller' ist das Unternehmen, das die Wettkampfausrüstung selbst herstellt und/oder die Herstellung der Wettkampfausrüstung unter eigener Verantwortung durch übliche Unterauftragsvergabeprozesse effektiv kontrolliert und verwaltet und dessen Wettkampfausrüstung auf dem Markt effektiv an Endverbraucher angeboten wird. Auf Verlangen der F* hat der Hersteller den Nachweis über diese kommerziellen Aktivitäten auf Einzelhandelsebene zu erbringen (wie z.B. die Herstellung der betreffenden Wettkampfausrüstung auf dem Markt, einschließlich der Kontrolle über den Herstellungsprozess, die Einzelhandelsaktivitäten und die Marketingausgaben, die die Marke mit der betreffenden Ausrüstung verbinden), als Voraussetzung dafür, dass die kommerziellen Kennzeichnungen als Herstellerkennzeichnung im Sinne dieser Spezifikationen anerkannt werden.
1.2 Identifikation des Herstellers
'Herstellerkennzeichen' ist der Handelsname, die Marke, das Logo oder eine andere Bezeichnung des Herstellers, unter dem die jeweilige Wettbewerbsausrüstung hergestellt und auf dem Markt angeboten wird.
Die Herstellerkennzeichnung muss eine Sportgerätemarke sein, was bedeutet, dass die Herstellerkennzeichnung hauptsächlich für Wettkampfausrüstung verwendet wird und (i) nicht hauptsächlich für Nicht Sportausrüstung verwendet wird und/oder (ii) nicht mit einem ähnlichen oder identischen Artikel verwechselt werden kann, der in einer anderen Branche verwendet wird, die nichts mit Wettkampfausrüstung zu tun hat. “
[7] Nach Art 207.2.3 der ICR unterliegt jeder Wettkämpfer, der gegen die Kennzeichnungsspezifikationen verstößt, den Sanktionen gemäß Art 223.1.1. Ein Verstoß, für den eine Sanktion verhängt werden kann, wird als Verhalten definiert, das gegen die Wettkampfregeln verstößt oder diese nicht beachtet. Nach Art 223.3.1 der ICR werden als mögliche Sanktionen bei Verstoß gegen die Wettkampfregel der Verweis, der Entzug der Akkreditierung, die Verweigerung der Akkreditierung, eine Geldstrafe von nicht mehr als 100.000 CHF und eine Zeitstrafe aufgezählt. Gemäß Art 223.3.2 der ICR können alle teilnehmenden Wettkämpfer den folgenden zusätzlichen Strafen unterliegen: Disqualifikation, Beeinträchtigung ihrer Startposition, Verfall von Preisen und Vorteilen zugunsten des Veranstalters, Sperre für F* Veranstaltungen.
[8] Mit Schreiben vom 5. 10. 2022 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass das Logo der Antragstellerin mit dem Element des roten Stiers bei F* Veranstaltungen nicht zugelassen werde. Darin führte sie unter anderem aus: „Ihr Firmenlogo enthält ein Element eines roten Stiers, das dem Logo Ihres Gesellschafters, des Getränkekonzerns R*, verblüffend ähnlich ist. R* ist kein Hersteller von Sportgeräten, und daher ist die Verwendung eines Logos auf der Wettkampfausrüstung, das in irgendeiner Form dem R* Logo […] ähnelt, nicht mit den oben genannten F* Spezifikationen vereinbar […].“ Dieser Standpunkt wurde von der Antragsgegnerin in einer Mehrzahl von weiteren Schreiben wiederholt. Weiters kündigte die Antragsgegnerin in einem Schreiben an die nationalen Skiverbände an, dass jeder Wettkämpfer, der Skier mit dem Logo der Antragstellerin im Wettkampf verwende, als vorsätzlich verstoßend gegen die Spezifikationen für kommerzielle Markierungen auf der Ausrüstung betrachtet werde, was bis zum Entzug der F* Lizenz für die laufende Veranstaltung führen könne. In einer Pressemitteilung vom 26. 1. 2023 teilte die Antragsgegnerin mit, dass es einem Wettkampfteilnehmer, der Ski mit dem Logo der Antragstellerin trage, nicht gestattet werde an einem F* Weltcuprennen oder einem anderen internationalen F* Wettbewerb teilzunehmen.
[9] Die Antragstellerin begehrt die Abstellung der Zuwiderhandlung der Antragsgegnerin durch den Auftrag, die Regularien der Antragsgegnerin über die kommerzielle Kennzeichnung von Wettkampfausrüstung so auszulegen und anzuwenden, dass die Antragstellerin ihr Logo als Herstellerkennzeichen auf der Wettkampfausrüstung für F* Wettbewerbe anbringen dürfe, das dem Logo entspreche, das sie im Handel verwende. Zur Sicherung dieses Anspruchs beantragte sie (zuletzt) die Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt, der Antragsgegnerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache aufzutragen, ihre Regularien über die kommerzielle Kennzeichnung von Wettkampfausrüstung (Specifications for Competition Equipment and Specifications for Commercial Markings on Equipment) so auszulegen und anzuwenden, dass die Anbringung des Logos, welches dem Logo entspreche, das sie im Handel verwende, hilfsweise das eingangs dargestellte Logo, als Herstellerkennzeichen auf der Wettkampfausrüstung für F* Wettbewerbe als F* regelkonform und als konform mit den Kennzeichnungsspezifikationen bewertet und angewendet werde, in eventu der Antragsgegnerin zu untersagen, Sanktionen gegen Athleten, nationale Skiverbände oder deren Funktionäre anzudrohen oder zu verhängen, weil die Athleten in einem F* Wettbewerb Ausrüstungsgegenstände verwenden, die das oben dargestellte Logo der Antragstellerin tragen. Das hier in Rede stehende Logo sei von einem effektiven Hersteller im Sinne des Punkt 1.2 der Kennzeichnungsspezifikationen der Antragsgegnerin und stehe auch sonst im Einklang mit den Regularien der Antragsgegnerin. Die Vorgehensweise der Antragsgegnerin bezwecke eine Beschränkung des Wettbewerbs. Infolge des Verbots der Verwendung des Logos bei Wettbewerben der Antragsgegnerin werde neben den Athleten auch die Antragstellerin als neuer Marktteilnehmer am Wettbewerb mit anderen bestehenden Sportartikelherstellern, für die dieses Verbot nicht gelte, behindert. Dadurch würde die Absatzmöglichkeit der Antragstellerin zum Nachteil der Verbraucher erschwert, die Antragstellerin werde als neuer Marktteilnehmer bewusst klein gehalten und der grenzüberschreitende Wettbewerb im Binnenmarkt insgesamt beschränkt. Gegenstand des Abstellungsantrags sei nicht der Inhalt der ICR und der Kennzeichnungsspezifikationen, sondern die wettbewerbsrechtskonforme, objektive, nicht diskriminierende Auslegung und Anwendung des Reglements durch die Antragsgegnerin. Ihr Vorgehen verstoße durch die gewählte Auslegung und Anwendung des Wettkampfreglements und der Kennzeichnungsspezifikationen gegenüber der Antragstellerin sowohl gegen das Kartellverbot als auch gegen das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung.
[10] Die Antragsgegnerin wendete zusammengefasst ein, dass sie sich bei der Auslegung der Regelungen (ICR und Kennzeichnungsspezifikationen) innerhalb des einem Sportverband eingeräumten Ermessens bewegt habe und diese objektiv, fair und nicht diskriminierend angewendet habe. Es liege weder ein Verstoß gegen das Kartellverbot noch ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung vor. Nur der tatsächliche (effektive) Hersteller von Sportausrüstung dürfe seine Herstellerkennzeichnung anbringen (sog Herstellerprivileg). Unternehmen, die typischerweise nicht in der Herstellung von Sportausrüstung tätig seien, sondern bestimmte Ausrüstungsgegenstände hauptsächlich zu Werbezwecken produzieren, sei es hingegen untersagt, ihr Logo auf Wettkampfausrüstung anzubringen. Ziel des einschlägigen Regelwerks der Antragsgegnerin sei es, den Wintersport und tatsächliche Hersteller von Sportgeräten in den Vordergrund zu stellen und gezielt zu fördern, womit eine Verwässerung der Werbefläche und eine Ablenkung der Aufmerksamkeit vom Hersteller vermieden würden. Das Logo, das die Antragstellerin auf die in F* Bewerben verwendeten Skis setze, müsse aber auf die Herstellung von Skiausrüstung verweisen und dürfe nicht verwendet werden, das Logo eines dem Skisport fremden Herstellers „hineinzuschmuggeln“.
[11] Das Erstgericht verpflichtete die Antragsgegnerin zur Sicherung des Anspruchs der Antragstellerin auf Abstellung der Zuwiderhandlung gemäß § 1 KartG bzw Art 101 AEUV und § 5 KartG bzw Art 102 AEUV, ab sofort bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache ihre Regularien, insbesondere jene über die kommerzielle Kennzeichnung von Wettkampfausrüstung (Specifications for Competition Equipment and Specifications for Commercial Markings on Equipment) so auszulegen und anzuwenden, dass die Anbringung des eingangs dargestellten Logos als Herstellerkennzeichen auf der Wettkampfausrüstung für F* Wettbewerbe durch die Antragstellerin als F* regelwerkkonform und F* kennzeichnungsspezifikationskonform bewertet und behandelt werde.
[12] In Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin als weltweiter Dachverband des internationalen Ski- und Snowboardsports mit der hier beanstandeten Verhaltensweise der Antragstellerin die Werbemöglichkeit nehme, sich mit ihrem Herstellerkennzeichen auf den Skiern ihrer Athleten während international stattfindender Wettkämpfe zu präsentieren, sei die grenzüberschreitende Auswirkung auf die Wettbewerbsposition der Antragstellerin zu bejahen. Auch der Umstand, dass die Antragstellerin ihren Sitz in Österreich habe und ein Teil der Fertigung der Verkaufsski über ein Subunternehmen in Slowenien erfolge, lasse einen ausreichenden Zwischenstaatlichkeitsbezug erkennen, sodass im Anlassfall gemäß Art 3 Abs 1 VO (EG) 1/2003 Art 101 AEUV und § 1 KartG sowie Art 102 AEUV und § 5 KartG parallel anzuwenden seien.
[13] Jene Regeln, die Sportverbände aufstellen und die im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Verbands stehen, seien als Beschluss einer Unternehmensvereinigung im Sinn des Art 101 AEUV zu qualifizieren. Die Ausübung des Sports falle, soweit sie eine wirtschaftliche Tätigkeit darstelle, unter die für solche Tätigkeiten geltenden Bestimmungen des Unionsrechts, somit auch des Wettbewerbsrechts. Nur bei bestimmten speziellen Regeln für den Sport, die zum einen ausschließlich aus nicht wirtschaftlichen Gründen aufgestellt wurden und sich zum anderen auf Fragen beziehen, die nur den Sport als solchen betreffen, sei davon auszugehen, dass sie nichts mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit zu tun haben. Alle von der Antragsgegnerin aufgestellten Regeln über die Kennzeichnung des Sportequipments seien der unternehmerischen Tätigkeit der Antragsgegnerin zuzurechnen und daher den Kautelen des Wettbewerbsrechts unterworfen. Als Beschluss einer Unternehmensvereinigung seien auch die hier zu beurteilenden tatsächlichen Verhaltensweisen der Antragsgegnerin anzusehen. Die Interpretation des eigenen Reglements und der eigenen Kennzeichnungsspezifikationen stelle nämlich einen Entscheidungsfindungsprozess durch die dafür verantwortlichen Entscheidungsträger bei der Antragsgegnerin dar, dem Außenwirkung zukomme. Dem durch die Unternehmensvereinigung erzielten Interpretationsergebnis, das der Antragstellerin wiederholt kommuniziert, auch den nationalen Skiverbänden mitgeteilt und in einer Pressemitteilung veröffentlicht worden sei, komme damit Beschlussqualität im Sinn des Art 101 AEUV und § 1 KartG zu.
[14] Da durch die Verhaltensweise der Antragsgegnerin die Marktposition der Antragstellerin beeinträchtigt werde, auch wenn diese mit der Antragsgegnerin in keinem Vertragsverhältnis stehe, sei eine tatbestandsrelevante Wettbewerbsbeschränkung zu bejahen. Die objektive Auslegung der Bestimmungen über das Privileg der Kennzeichnung durch den effektiven Hersteller führe zum Ergebnis, dass das Logo der Antragstellerin als Herstellerkennzeichnung eines effektiven Herstellers im Sinn des Regelwerks der Antragsgegnerin zu betrachten sei. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Auslegung sei demzufolge nicht objektiv und damit diskriminierend. Die Vorgehensweise der Antragsgegnerin sei in einen für die Antragstellerin relevanten und wesentlichen wirtschaftlichen Zusammenhang gesetzt worden, der geeignet sei Auswirkungen auf ihre Marktposition zu haben. Die Antragstellerin werde an der Präsentation ihrer Wettkampfausrüstung im Spitzensport behindert und ihr dadurch als Hersteller eine Werbemöglichkeit mit großer medialer Reichweite genommen, über die die anderen Hersteller verfügten. Es handle sich daher um eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung, sodass die realen oder potentiellen Auswirkungen dieses Verhaltens auf den Wettbewerb nicht geprüft werden müssten. Eine solche Wettbewerbsbeschränkung könne auch nicht unter Hinweis auf die Verfolgung eines oder mehrerer dem Gemeinwohl dienender legitimer Ziele gerechtfertigt sein. Die von der Antragsgegnerin nicht näher dargestellte „Authentizität und Integrität“ des Sports reichten für eine Rechtfertigung im Sinn des Art 101 Abs 3 AEUV nicht aus.
[15] Darüber hinaus bejahte das Erstgericht auch einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch die Antragsgegnerin.
[16] Gegen diese einstweilige Verfügung richtet sich der Rekurs der Antragsgegnerin mit dem Antrag, diese dahin abzuändern, dass der Sicherungsantrag abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Außerdem beantragt die Antragsgegnerin der Antragstellerin den Ersatz der (nicht verzeichneten) Verfahrenskosten aufzuerlegen.
[17] Die Antragstellerin beantragt in ihrer Rekursbeantwortung , dem Rekurs nicht Folge zu geben.
[18] Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1. Prüfungsgegenstand und -umfang
[19] 1.1. Die Antragsgegnerin macht einen Mangel des Verfahrens geltend und steht in der Rechtsrüge auf dem Standpunkt, dass der Anwendungsbereich des Art 101 AEUV nicht eröffnet sei, weil die Kennzeichnungsregeln keine eigenständige wirtschaftliche Tätigkeit der Antragsgegnerin betreffe. Darüber hinaus liege kein Beschluss einer Unternehmensvereinigung im Sinn des Art 101 AEUV vor, weil die Antragsgegnerin ihr Regelwerk einseitig angewendet habe, und es liege weder eine bezweckte noch eine bewirkte Wettbewerbsbeschränkung vor, weil die Antragsgegnerin die einschlägigen Regelungen korrekt und nicht auf diskriminierende Weise auf die Antragstellerin angewendet habe. Das Erstgericht habe die objektiven Kriterien für eine solche Wettbewerbsbeschränkung unrichtig angewendet, weil es sich nicht um horizontales, sondern allenfalls um vertikales Verhalten handle. Überdies verfolge das Verhalten der Antragsgegnerin legitime Gemeinwohlziele, die geeignet, erforderlich und angemessen seien. Weiters sei das Verhalten durch Effizienzvorteile im Sinn des Art 101 Abs 3 AEUV gerechtfertigt. Schließlich sei auch die Missbrauchsprüfung nach Art 102 AEUV durch das Erstgericht rechtsfehlerbehaftet.
[20] 1.2. Die Bejahung des für die Anwendbarkeit des Art 101 AEUV erforderlichen Kriteriums der Zwischenstaatlichkeit (die Eignung, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten im Sinn des Art 101 AEUV zu beeinträchtigen) wird im Rekurs nicht in Zweifel gezogen. Es kommt daher gemäß Art 3 VO (EG) 1/2003 zu einer kumulativen Anwendung unionsrechtlichen Kartellrechts, wobei sich in Anknüpfung an das Vorrangprinzip das unionsrechtliche gegen das – ohnedies vergleichbare ( 16 Ok 6/10 Pkt 2.1.) und unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Entscheidungspraxis auszulegende ( RS0120913 ) – nationale Kartellrecht durchsetzt. Verhaltensweisen sind daher im Ergebnis nur mehr am wettbewerblichen Schutzniveau des Art 101 AEUV zu messen ( RS0119693 ; vgl dazu Gugerbauer , KartG und WettbG 3 § 1 KartG Rz 3; Hiersche/Mertel in Egger/Harsdorf-Borsch , Kartellrecht § 1 KartG Rz 8 ff; Lager/Petsche in Petsche/Urlesberger/Vartian , KartG 3 § 1 Rz 7). Die weitere Betrachtung beschränkt sich daher – soweit nicht nationales Verfahrensrecht zu prüfen ist (Pkt 2.) – auf eine Beurteilung nach dem Unionsrecht.
[21] 1.3. Auch die auf Art 5 Nr 3 LGVÜ 2007 gestützte Zuständigkeit des Erstgerichts ist im Rekursverfahren nicht strittig.
[22] 2. Geltend gemachte Verfahrensmängel
[23]
[24] 2.2.1. Das rechtliche Gehör im Sinn des Art 6 Abs 1 EMRK bedeutet im Licht der Rechtsprechung des EGMR im Wesentlichen, dass den Parteien in einem annähernd gleichen Ausmaß und unter gleichen Bedingungen Gelegenheit geboten werden muss, ihre Rechts- und Sachargumente vorzutragen, Beweise dazu anzubieten und zum Vorbringen des Gegners Stellung zu nehmen. Dabei besteht für die detaillierte Ausgestaltung der Prinzipien der Fairness und der Waffengleichheit im Bereich des Zivilverfahrens ein gewisser Ermessensspielraum der einzelnen Staaten (16 Ok 4/20d Rz 81; Höllwerth in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG I 3 § 15 Rz 4).
[25] 2.2.2. Nach § 15 AußStrG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, von dem Gegenstand, über den das Gericht das Verfahren von Amts wegen eingeleitet hat, den Anträgen und Vorbringen der anderen Parteien und dem Inhalt der Erhebungen Kenntnis zu erhalten und dazu Stellung zu nehmen. In Erfüllung des durch Art 6 EMRK garantierten Grundrechts auf ein faires Verfahren wird mit dieser Bestimmung jeder Partei das Recht eingeräumt, bereits vor Erlassung einer gerichtlichen Entscheidung zu Verfahrensvorgängen, die erkennbar für sie wesentliche Tatsachen betreffen, Stellung zu nehmen. Das rechtliche Gehör ist gewahrt, wenn den Parteien Gelegenheit gegeben wird, ihren Standpunkt darzulegen, und wenn sie sich zu allen Tatsachen und Beweisergebnissen, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden sollen, äußern können ( RS0119970 ). Das Recht der Parteien bezieht sich somit auf eine Kenntnisnahme von und Stellungnahme zu für sie erheblichen Verfahrensvorgängen, aber nicht darauf, dass sich das Gericht mit jedem einzelnen einer Partei erheblich erscheinenden Detail ihrer Argumentation auseinandersetzt ( 16 Ok 4/20d Rz 82).
[26] 2.3. Der Vorwurf der Antragsgegnerin, das Erstgericht habe die Duplik bei der Entscheidungsfindung „nicht berücksichtigt“, übersieht, dass das Gericht in seiner Entscheidungsbegründung nicht jeden Satz des Vorbringens kommentieren oder diesem gar folgen muss. Vielmehr muss es das Vorbringen seiner Entscheidung bloß zu Grunde legen, dieses also bei seiner Entscheidung beachten ( 16 Ok 4/20d Rz 88). Dass dies im erstinstanzlichen Verfahren nicht der Fall gewesen wäre, also die Duplik bei der bekämpften Entscheidung nicht beachtet worden wäre, lässt sich weder den Rekursausführungen noch dem Akteninhalt nachvollziehbar entnehmen: In der Verhandlung trug die Antragsgegnerin die Duplik mündlich vor , es wurde in der Folge (auch) darüber vor dem Erstgericht verhandelt und letzteres begründete bereits in dieser Verhandlung, warum (auch) die darin begehrten Beweisaufnahmen nicht zu erfolgen hätten. Das Erstgericht legt in der bekämpften Entscheidung überdies eingehend dar, aus welchen Gründen es – entgegen dem Inhalt der Duplik – ein diskriminierendes und daher kartellrechtswidriges Vorgehen der Antragsgegnerin sieht. Dass es dabei nicht auf jedes einzelne Argument der Antragsgegnerin einging und einzelne von ihr aufgeworfene Fragen nicht rechtlich begründet, stellt den behaupteten Verfahrensmangel nicht her ( 16 Ok 4/20d Rz 88). Der behauptete Verstoß gegen das rechtliche Gehör ist somit nicht ersichtlich.
[27] 2.4. Dem weiteren im Rekurs erhobenen Vorwurf des Verstoßes gegen das Prinzip der Waffengleichheit, weil der Antragstellerin zur Einbringung ihrer Replik erheblich mehr Zeit zur Verfügung gestanden sei als der Antragsgegnerin zur Einbringung ihrer Duplik, ist zu entgegnen, dass die Antragsgegnerin zur Replik Stellung nehmen konnte und dies auch tatsächlich tat. Dass diese schriftlich und mündlich genutzte Möglichkeit für die Antragsgegnerin nicht zu einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung ausreichte, legte sie zu keinem Zeitpunkt offen und ist auch nicht anzunehmen. Auch insofern ist eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens somit zu verneinen.
[28] 2.5. Im Übrigen wäre die Relevanz eines allfälligen Verfahrensmangels im Rekurs darzulegen gewesen ( RS0120213 [T14, T21]). Dieser Anforderung wird das Rechtsmittel der Antragsgegnerin nicht gerecht, wenn es in diesem Zusammenhang bloß ausführt, dass das Erstgericht im Wesentlichen der Replik der Antragstellerin gefolgt sei und ein diskriminierendes Vorgehen der Antragsgegnerin bei Einvernahme der in der Duplik genannten Auskunftspersonen nicht „festgestellt“ worden wäre. Ob eine bestimmte Vorgehensweise der Antragsgegnerin diskriminierend und daher als kartellrechtswidrig anzusehen ist, ist nicht Tatsachen-, sondern Rechtsfrage und daher einem Beweis (oder Bescheinigung) nicht zugänglich. Welche Sachverhaltsannahme bei der von der Antragsgegnerin gewünschten Verfahrensführung durch das Erstgericht konkret nicht oder anders getroffen werden hätte können, die eine für die Antragsgegnerin günstigere Entscheidung zur Folge haben hätte können, lässt sich dem Rechtsmittel nicht entnehmen.
3. Anwendung des Art 101 AEUV
[29] 3.1. Die Antragsgegnerin wendet sich zunächst gegen die Beurteilung des Erstgerichts, dass der Anwendungsbereich von Art 101 AEUV eröffnet sei.
[30] 3.2. Nach der Rechtsprechung des EuGH fällt die Ausübung des Sports, soweit sie zum Wirtschaftsleben gehört, unter die für eine solche Aktivität geltenden Bestimmungen des Unionsrechts. Nur bei bestimmten speziellen Regeln, die zum einen ausschließlich aus nicht wirtschaftlichen Gründen aufgestellt wurden und sich zum anderen auf Fragen beziehen, die nur den Sport als solchen betreffen, ist davon auszugehen, dass sie nichts mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit zu tun haben (EuGH 4. 10. 2024, C 650/22 , FIFA , Rn 75 f; 21. 12. 2023, C 680/21 , Royal Antwerp Football Club , Rn 53 f; C 333/21 , European Superleague Company , Rn 83 f; C 124/21 P , International Skating Union , Rn 91 f). Mit Ausnahme dieser speziellen Regeln fallen die von Sportverbänden aufgestellten Regeln und, allgemeiner, das Verhalten der Verbände, die sie aufgestellt haben, unter die Wettbewerbsregeln des AEUV, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschriften erfüllt sind, was bedeutet, dass diese Verbände als „Unternehmen“ im Sinn der Art 101 und 102 AEUV oder die in Rede stehenden Regeln als „Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen“ im Sinn von Art 101 AEUV eingestuft werden können (EuGH 4. 10. 2024, C 650/22 , FIFA , Rn 78; 21. 12. 2023, C 680/21 , Royal Antwerp Football Club , Rn 56; C 333/21 , European Superleague Company , Rn 87; C 124/21 P , International Skating Union , Rn 93). Der EuGH bejahte demzufolge die Anwendung des unionsrechtlichen Wettbewerbsrechts in Fällen, in denen sich die zu beurteilenden Regeln unmittelbar auf die Bedingungen für die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit und auf den Wettbewerb auswirken (EuGH 4. 10. 2024, C 650/22 , FIFA , Rn 81; 21. 12. 2023, C 680/21 , Royal Antwerp Football Club , Rn 61; C 333/21 , European Superleague Company , Rn 91).
[31] 3.3. Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um die genannten speziellen Regeln, die nichts mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit zu tun haben und daher schon deswegen aus dem Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen.
[32] Der EuGH nimmt dies etwa an bei Regeln über den Ausschluss ausländischer Spieler bei der Aufstellung von Mannschaften, die an Wettbewerben zwischen Mannschaften, die ihr Land vertreten, teilnehmen, oder bei Regeln über die Festlegung der Rangordnungskriterien, die bei der Auswahl der an Einzelwettbewerben teilnehmenden Sportler zum Einsatz kommen (EuGH 4. 10. 2024, C 650/22 , FIFA , Rn 76; 21. 12. 2023, C 680/21 , Royal Antwerp Football Club , Rn 54; C 333/21 , European Superleague Company , Rn 84; C 124/21 P , International Skating Union , Rn 92).
[33] Mit solchen Regelungen sind die hier zu beurteilenden Regeln bzw die Vorgehensweise der Antragsgegnerin nicht zu vergleichen. Ziel des einschlägigen Regelwerks der Antragsgegnerin ist es nach ihrem eigenen Vorbringen, den Wintersport und tatsächliche Hersteller von Sportgeräten in den Vordergrund zu stellen und gezielt zu fördern sowie eine Verwässerung der Werbefläche und eine Ablenkung der Aufmerksamkeit vom Hersteller zu vermeiden. Wenngleich damit (auch) die Absicht verfolgt wird, den Wintersport in den Vordergrund zu rücken, handelt es sich demnach gleichzeitig um eine mit dem Sport und seiner Ausübung nicht in Zusammenhang stehende Regelung über die Bereitstellung von Werbeflächen (zugunsten bestimmter Unternehmen). Entgegen dem Verständnis der Antragsgegnerin werden durchaus – bis zu einem gewissen Grad – „Markenbotschaften einzelner Sponsoren“ zugelassen. Schon deswegen betrifft auch die Vorgehensweise der Antragsgegnerin, der Antragstellerin – anders als anderen Herstellern – eine Werbefläche zu versagen, indem sie Verbänden und Athleten die Verwendung von Ausrüstung verbietet, die das Logo der Antragstellerin tragen, nicht nur den Sport als solchen.
[34] Überdies ist die Antragsgegnerin (unstrittig) insofern unternehmerisch tätig, als ihr bei den von ihr organisierten und veranstalteten Wettkämpfen die Vermarktung von Medien- und Sponsorrechten obliegt. Sie vermarktet daher auch die hier zu beurteilenden Werbeflächen (mit). Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass Regelungen zu den bei diesen Veranstaltungen zur Verfügung stehenden Werbeflächen nicht (auch) aus wirtschaftlichen Gründen aufgestellt werden.
[35] Die Regeln gehören daher nicht zu jenen, auf die die genannte Ausnahme anzuwenden ist, die nach der Rechtsprechung des EuGH auf ihren eigenen Zweck beschränkt bleiben muss und nicht herangezogen werden kann, um eine sportliche Tätigkeit im Ganzen vom Geltungsbereich der Bestimmungen des AEUV über das Wirtschaftsrecht der Union auszuschließen (EuGH 4. 10. 2024, C 650/22 , FIFA , Rn 79; 21. 12. 2023, C 680/21 , Royal Antwerp Football Club , Rn 58; C 333/21 , European Superleague Company , Rn 89).
[36] 3.4. Die Anwendbarkeit der Wettbewerbsregeln des AEUV richtet sich nach der referierten Rechtsprechung somit danach, ob die Voraussetzungen dieser Vorschriften erfüllt sind. Die Werbung durch die Hersteller der bei den von der Antragsgegnerin organisierten Wettkämpfen verwendeten Ausrüstung stellt eine wirtschaftliche Tätigkeit dieser Unternehmen dar. Die Athleten werden in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit (der Teilnahme an den Wettkämpfen und dem Wettbewerb um Sponsoren) berührt, wenn ihnen Regeln für die an ihrer Wettkampfausrüstung vorhandenen Werbeflächen auferlegt werden. Die Regeln und das Vorgehen der Antragsgegnerin, die die Nutzung dieser Werbeflächen betreffen, wirken sich somit unmittelbar auf die Bedingungen für die Ausübung dieser wirtschaftlichen Tätigkeiten und auf den Wettbewerb unter den Herstellern der Wettkampfausrüstung und unter den Athleten aus, sodass der Anwendungsbereich des Art 101 AEUV auch im vorliegenden Fall eröffnet ist (EuGH 4. 10. 2024, C 650/22 , FIFA , Rn 81 f; 21. 12. 2023, C 680/21 , Royal Antwerp Football Club , Rn 61 f; C 333/21 , European Superleague Company , Rn 91 f).
[37] 3.5. Soweit die Antragsgegnerin im Rekurs meint, das Erstgericht habe nicht „tragfähig gewürdigt“, dass allein die Athleten und effektiven Hersteller der Wettkampfausrüstung und nicht die Antragsgegnerin die „Skiflächen“ vermarkteten, übergeht sie die Beurteilung des Erstgerichts, das betonte, dass die den Athleten zur Verfügung gestellte Werbefläche auf der Wettkampfausrüstung jenem Bereich zuzuordnen sei, in dem die Antragsgegnerin unternehmerisch tätig sei, nämlich dem Bereich der Vermarktung der Wettbewerbe. Dies unterstreicht auch die Antragsgegnerin im Rekurs selbst, wenn sie ausführt, ihre Regeln über die Einschränkung des Rechts, auf Wettkampfausrüstung zu werben, würden ein zu den Wettkämpfen passendes Erscheinungsbild der Wettbewerbe gewährleisten und diesen ein besonderes Erscheinungsbild verleihen. Dieses Erscheinungsbild ist es aber, das die Antragsgegnerin im Rahmen der ihr obliegenden Vermarktung von Medien- und Sponsorrechten unternehmerisch nutzt. Aus welchen Gründen davon auszugehen sein könnte, dass die hier zu beurteilende Vorgehensweise der Antragsgegnerin, der bei den von ihr organisierten und veranstalteten Wettkämpfen die Vermarktung von Medien- und Sponsorrechten obliegt, nicht ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit zuzuordnen ist, lässt sich den Rekursausführungen daher nicht entnehmen. Der EuGH stellte vielmehr ausdrücklich fest, dass sich die verschiedenen wirtschaftlichen Tätigkeiten der Organisation von Sportwettbewerben, der Vermarktung des Sportevents, der Ausstrahlung des Events und der Platzierung von Werbung ergänzen oder diese ineinander greifen (EuGH 21. 12. 2023, C 333/21 , European Superleague Company , Rn 93).
[38] Abgesehen davon legt die Antragsgegnerin auch nicht offen, inwiefern dem Umstand, dass sich ein Verhalten eines Verbands auf einem Markt auswirkt, auf dem er selbst nicht tätig ist, nach der referierten Rechtsprechung des EuGH Relevanz zukommen soll. Auch in den vom EuGH beurteilten Fällen war der betreffende Verband, der die in den Anwendungsbereich des Art 101 AEUV fallenden Regeln erließ, nicht in dem Bereich tätig, auf den sich diese Regeln unmittelbar auswirkten (vgl EuGH 4. 10. 2024, C 650/22 , FIFA [Regeln über Spielertransfers zwischen Profifussballvereinen] ; 21. 12. 2023, C 680/21 , Royal Antwerp Football Club [Regeln über die Zusammensetzung der Mannschaften der Vereine]).
[39] 3.6. Die von der Antragsgegnerin im Rekurs hervorgehobenen sportlichen Zwecke der Kennzeichnungsregeln ändern an dieser Beurteilung nichts. Die Besonderheiten der sportlichen Tätigkeit sind im Rahmen der Beurteilung der Voraussetzungen des Art 101 AEUV zu berücksichtigen und sprechen nicht generell gegen eine Anwendung der unionsrechtlichen Wettbewerbsregeln (EuGH 4. 10. 2024, C 650/22 , FIFA , Rn 84; 21. 12. 2023, C 680/21 , Royal Antwerp Football Club , Rn 72; C 333/21 , European Superleague Company , Rn 104; C 124/21 P , International Skating Union , Rn 96).
4. Beschluss einer Unternehmensvereinigung
[40] 4.1. Art 101 Abs 1 AEUV ist nicht nur auf jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit anwendbar, die als solche als „Unternehmen“ einzustufen ist, sondern auch auf Einrichtungen, die, obwohl sie nicht notwendigerweise selbst Unternehmen darstellen, als „Unternehmensvereinigungen“ eingestuft werden können. Die Antragsgegnerin gesteht zu, dass der Beschluss von Statuten und Regeln von Sportverbänden, die im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Verbands stehen, als Beschluss einer Unternehmensvereinigung im Sinn des Art 101 AEUV zu bewerten ist. Die angewendeten Regeln stünden mit der wirtschaftlichen Tätigkeit der Antragsgegnerin aber nicht in einem hinreichend engen Zusammenhang, weil diese und ihre Durchsetzung nicht die von der Antragsgegnerin vermarkteten Werbeflächen beträfen, sondern allenfalls das Verhältnis zwischen Hersteller und Athlet. Die unilaterale Durchsetzung dieser – selbst nicht in Frage gestellten – Regeln sei als einseitiges Verhalten zu werten, das nicht in den Anwendungsbereich von Art 101 AEUV falle.
[41] 4.2. Zur Behauptung eines nicht hinreichend engen Zusammenhangs der Tätigkeit der Antragsgegnerin mit den angewendeten Regeln ist auf die Ausführungen zu Punkt 3.3. und 3.5. zu verweisen. Erstens betrifft die von der Antragsgegnerin untersagte Platzierung von Werbung (auch) die – ihr obliegende – Vermarktung der Sponsor- und Medienrechte und somit ihre eigene wirtschaftliche Tätigkeit und zweitens lässt sich dem Rekurs auch nicht entnehmen, aus welchen Gründen es auf einen solchen Zusammenhang ankommen sollte.
[42] 4.3. Zutreffend führt die Antragsgegnerin aus, dass einseitiges Verhalten eines Unternehmens grundsätzlich nicht unter das Kartellverbot des Art 101 AEUV fällt ( Hiersche/Mertel in Egger/Harsdorf Borsch , Kartellrecht § 1 KartG Rz 52; Lager/Petsche in Petsche/Urlesberger/Vartian , KartG 3 § 1 Rz 29; auf die im nationalen Recht bestehende Ausnahme von diesem Grundsatz nach § 1 Abs 4 KartG beruft sich die Antragstellerin nicht, sodass darauf nicht einzugehen ist). Der Begriff des Beschlusses einer Unternehmensvereinigung wird aber weit ausgelegt ( Hiersche/Mertel in Egger/Harsdorf Borsch , Kartellrecht § 1 KartG Rz 60; Lager/Petsche in Petsche/Urlesberger/Vartian , KartG 3 § 1 Rz 29). Nach der Rechtsprechung des EuGH kann der Beschluss einer Vereinigung, der darin besteht, eine Regelung zu erlassen oder umzusetzen , die sich unmittelbar auf die Bedingungen für die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit der ihr unmittelbar oder mittelbar angehörenden Unternehmen auswirkt, einen solchen „Beschluss einer Unternehmensvereinigung“ im Sinn von Art 101 AEUV darstellen (EuGH 4. 10. 2024, C 650/22 , FIFA , Rn 119 ff; 21. 12. 2023, C 333/21 , European Superleague Company , Rn 118). Maßgeblich ist dabei, dass der Beschluss Ausdruck des Willens der Vereinigung ist, das Verhalten ihrer Mitglieder auf dem Markt zu koordinieren ( 16 Ok 45/05 ; EuGH 27. 1. 1987, Rs 45/85 , Verband der Sachversicherer eV , Rn 32). Eine Empfehlung mit verbindlichem Charakter stellt in diesem Sinn einen Beschluss im Sinn von Art 101 AEUV dar ( Hiersche/Mertel in Egger/Harsdorf Borsch , Kartellrecht § 1 KartG Rz 61; Lager/Petsche in Petsche/Urlesberger/Vartian , KartG 3 § 1 Rz 31); bei – hier nicht vorliegenden – unverbindlichen Empfehlungen hängt diese Qualifikation davon ab, dass sie von den Mitgliedern der Unternehmensvereinigung überwiegend befolgt wird ( 16 Ok 45/05 mwN).
[43] 4.4. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Vorgehensweise der Antragsgegnerin dient auch nach dem Rekursvorbringen der Umsetzung der Kennzeichnungsregeln, die sich aber unmittelbar auf die Bedingungen für die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit der nationalen Skiverbände und der an den Wettkämpfen teilnehmenden Athleten auswirken. Nach Kapitel A der Spezifikationen für alpine Wettkampfausrüstung kommt (dem Vorstand) der Antragsgegnerin diese Entscheidungskompetenz auch mit verbindlicher Wirkung gegenüber den Skiverbänden und Athleten zu. Die Vorgehensweise der Antragsgegnerin dient damit erkennbar der Steuerung des Verhaltens der nationalen Skiverbände und der Athleten (vgl EuGH 27. 1. 1987, Rs 45/85 , Verband der Sachversicherer eV , Rn 31 f), auch wenn die Antragsgegnerin damit – wie sie im Rekurs betont – die Abstellung eines spezifischen Verstoßes gegen die Kennzeichnungsregeln zu erreichen sucht. Dieses Verhalten der Antragsgegnerin ist nach dem Regelwerk sanktionsbewehrt, sodass ihm verbindlicher Charakter zukommt (vgl EuGH 18. 7. 2013, C 136/12 , Consiglio nazionale dei geologi , Rn 47). Auch wenn die Rechtmäßigkeit der Regelungen selbst von der Antragstellerin an sich nicht in Zweifel gezogen wird, stellt die ihrer Durchsetzung dienende Vorgehensweise der Antragsgegnerin somit einen Beschluss einer Unternehmensvereinigung im Sinn des Art 101 AEUV dar.
5. Bezweckte Wettbewerbsbeeinträchtigung
[44] 5.1. Damit in einem konkreten Fall davon ausgegangen werden kann, dass eine Vereinbarung, ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder eine abgestimmte Verhaltensweise unter das Verbot von Art 101 Abs 1 AEUV fällt, muss schon nach dessen Wortlaut nachgewiesen werden, dass das Verhalten eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt oder eine solche Wirkung hat (EuGH 4. 10. 2024, C 650/22 , FIFA , Rn 124; 21. 12. 2023, C 680/21 , Royal Antwerp Football Club , Rn 85; C 333/21 , European Superleague Company , Rn 158; C 124/21 P , International Skating Union , Rn 98). Der Begriff des wettbewerbswidrigen „Zwecks“ ist dabei eng auszulegen und so zu verstehen, dass er ausschließlich auf bestimmte Arten der Koordination zwischen Unternehmen verweist, die den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigen, um davon ausgehen zu können, dass eine Prüfung ihrer Wirkungen nicht notwendig ist, weil bestimmte Formen der Koordination zwischen Unternehmen schon ihrem Wesen nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs angesehen werden können (EuGH 4. 10. 2024, C 650/22 , FIFA , Rn 126 f; 21. 12. 2023, C 680/21 , Royal Antwerp Football Club , Rn 88 f; C 333/21 , European Superleague Company , Rn 161 f; C 124/21 P , International Skating Union , Rn 101 f).
[45] 5.2. Entgegen der offenbaren Rechtsauffassung der Antragsgegnerin im Rekurs schließt der Umstand, dass eine Vereinbarung „allenfalls“ eine vertikale Vereinbarung darstellt, nicht die Möglichkeit aus, dass sie eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung beinhaltet. Zwar sind vertikale Vereinbarungen ihrer Natur nach oft weniger schädlich für den Wettbewerb als horizontale Vereinbarungen, sie können aber unter bestimmten Umständen auch ein besonders großes wettbewerbsbeschränkendes Potenzial haben (EuGH 29. 6. 2023, C 211/22 , Super Bock Bebidas SA , Rn 33 mwN). Das wesentliche rechtliche Kriterium bei der Ermittlung, ob eine – horizontale oder vertikale – Vereinbarung eine „bezweckte“ Wettbewerbsbeschränkung enthält, liegt daher in der Feststellung, dass eine solche Vereinbarung in sich selbst eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen lässt (EuGH 29. 6. 2023, C 211/22 , Super Bock Bebidas SA , Rn 34 mwN).
[46] 5.3. Für die Feststellung, ob in einem konkreten Fall eine Vereinbarung, ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder eine abgestimmte Verhaltensweise ihrem Wesen nach eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs im dargestellten Sinn aufweist, ist es nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlich, erstens den Inhalt der Vereinbarung, des Beschlusses oder der Verhaltensweise (dazu Pkt 5.3.1.), zweitens den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem sie stehen (dazu Pkt 5.3.2.), und drittens die Ziele, die mit ihnen erreicht werden sollen (dazu Pkt 5.3.3.), zu untersuchen (EuGH 4. 10. 2024, C 650/22, FIFA , Rn 130; 21. 12. 2023, C 680/21, Royal Antwerp Football Club , Rn 92; C 333/21, European Superleague Company , Rn 165; C 124/21 P, International Skating Union , Rn 105).
[47] 5.3.1. Im vorliegenden Fall bezieht sich das Begehren der Antragstellerin – wie auch die Antragsgegnerin im Rekurs betont – nicht auf die Kennzeichnungsspezifikationen an sich und die Antragstellerin leitet einen Verstoß gegen das Kartellrecht auch nicht aus der Erlassung dieser Regelungen an sich ab. Die Regelungen, die die Nutzung von Werbeflächen auf der Wettkampfausrüstung betreffen oder das diesbezüglich bestehende „Herstellerprivileg“, sind daher nicht auf ihre Vereinbarkeit mit Art 101 AEUV zu prüfen. Zu beurteilen ist vielmehr die Vorgehensweise der Antragsgegnerin, die Nutzung von Wettkampfausrüstung zu unterbinden, die das (nunmehrige) Logo der Antragstellerin trägt. Da unstrittig ist, dass die Antragstellerin effektive Herstellerin der Wettkampfausrüstung ist und die Antragsgegnerin die Verwendung ihres Logos nach ihrem eigenen Vorbringen deswegen untersagt, weil dieses nach ihrer Ansicht zum Teil aus dem Logo eines anderen (nicht mit dem Skisport in Verbindung gebrachten) Unternehmens besteht, kann diese Vorgehensweise der Antragsgegnerin dahin verallgemeinert werden, dass sie die Verwendung von Wettkampfausrüstung, auf der ein Logo des effektiven Herstellers der Wettkampfausrüstung angebracht ist, grundsätzlich zulässt, es sei denn dieses Logo besteht zum Teil aus dem Logo eines anderen Unternehmens, das seinerseits nicht auch effektiver Hersteller im Sinn der Kennzeichnungsspezifikationen ist. Da diese Vorgehensweise der Umsetzung der Kennzeichnungsspezifikationen dient, sind die genannten Regeln natürlich (siehe sogleich Pkt 5.3.2.) nicht völlig auszublenden; der Prüfung, welchen Inhalt die auf eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung zu untersuchende Vorgehensweise der Antragstellerin hat und welche Ziele damit verfolgt werden (Pkt 5.3.3.), ist aber nur die beschriebene Vorgehensweise zugrunde zu legen.
[48] 5.3.2. Im zweiten Prüfschritt sind in Bezug auf den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem das betreffende Verhalten steht, die Art der betroffenen Waren oder Dienstleistungen sowie die tatsächlichen Bedingungen zu berücksichtigen, die die Struktur und das Funktionieren des oder der fraglichen Bereiche oder Märkte kennzeichnen. Dagegen ist es nicht erforderlich, die Auswirkungen dieses Verhaltens auf den Wettbewerb, seien sie real oder potenziell und negativ oder positiv, zu prüfen, und sie müssen erst recht nicht nachgewiesen werden (EuGH 4. 10. 2024, C 650/22, FIFA , Rn 131; 21. 12. 2023, C 680/21, Royal Antwerp Football Club , Rn 93; C 333/21, European Superleague Company , Rn 166; C 124/21 P, International Skating Union , Rn 106; RS0120916 ).
[49] Die Vorgehensweise der Antragsgegnerin besteht in der Umsetzung der Kennzeichnungsspezifikationen, denen das Herstellerprivileg zugrunde liegt, nach dem nur „effektive Hersteller“ (in näher geregelter Weise) Herstellerkennzeichen auf Wettkampfausrüstung anbringen dürfen. Die Beurteilung des Erstgerichts, wonach die Antragstellerin diese Voraussetzungen erfüllt, wird auch im Rekurs nicht in Zweifel gezogen. Die Antragsgegnerin wendet sich auch nicht gegen die Beurteilung, dass das von der Antragstellerin verwendete Logo (in seiner Gesamtheit) ausschließlich von dieser verwendet wird, einen hohen Wiedererkennungswert hat und exklusiv für die von der Antragstellerin hergestellte Sportausrüstung verwendet wird, wohingegen der darin dargestellte rote Bulle ein Bestandteil des Logos darstellt, der sich auch in der für den Energydrink von R* verwendeten Marke befindet. Das Erstgericht legte seiner Entscheidung überdies – wiederum im Rekurs nicht bestritten – zugrunde, dass die Antragsgegnerin die größte internationale Plattform ist, bei der sich ein Hersteller von hochwertiger (Wettkampf )Skiausrüstung, die Spitzenathleten für ihre Wettkampfteilnahme ausgewählt haben, präsentieren und damit über diesen Weg in den Medien seine Produkte bewerben kann, was zu einem höheren Bekanntheitsgrad und damit zu einer Stärkung der Marktposition des Herstellers führt. Ähnliches gilt für die – von diesen Regelungen und insbesondere den darin festgelegten Sanktionen unmittelbar betroffenen – Athleten, weil die Kennzeichnungsspezifikationen die Bedingungen festlegen, wie sie ihre wirtschaftliche Tätigkeit (der Teilnahme an den Wettkämpfen und dem Wettbewerb um Sponsoren) ausüben können. Die Vorgehensweise der Antragsgegnerin betrifft dabei ganz bestimmte Marktteilnehmer wie die Antragstellerin, deren Herstellerkennzeichen Bestandteile enthalten, die mit anderen Unternehmen in Verbindung gebracht werden, und jene Athleten, die Wettkampfausrüstung von solchen Herstellern beziehen. Inwiefern sich diese Vorgehensweise auf die Marktposition der Antragstellerin konkret auswirkt, bedarf nach der dargestellten Rechtsprechung des EuGH keiner weiteren Untersuchung.
[50] 5.3.3. Im dritten Prüfschrift sind sodann, was die mit dem fraglichen Verhalten verfolgten Ziele angeht, die objektiven Ziele zu bestimmen, die mit ihm in Bezug auf den Wettbewerb erreicht werden sollen. Dagegen sind der Umstand, dass die beteiligten Unternehmen ohne die subjektive Absicht, den Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen, gehandelt haben, und die Tatsache, dass sie bestimmte legitime Zwecke verfolgt haben, für die Anwendung von Art 101 Abs 1 AEUV nicht entscheidend (EuGH 4. 10. 2024, C 650/22, FIFA , Rn 132; 21. 12. 2023, C 680/21, Royal Antwerp Football Club , Rn 94; C 333/21, European Superleague Company , Rn 167; C 124/21 P, International Skating Union , Rn 107; vgl auch RS0120916 ).
[51] Die Antragsgegnerin betont im Rekurs das – behauptete – Ziel des Regelwerks, den Wintersport und tatsächliche Hersteller von Sportgeräten in den Vordergrund zu stellen und gezielt zu fördern, womit eine Ablenkung der Aufmerksamkeit vom Sport vermieden und eine übermäßige Kommerzialisierung der Werbefläche auf den Skiern vermieden würden; es gehe um die Schaffung eines Rahmens, der den Sport als kulturelles und gesellschaftliches Gut sichtbar mache, schütze und weiterentwickle.
[52] Dabei übersieht die Antragsgegnerin aber, dass im vorliegenden Verfahren – wie sie selbst im Rekurs betont – nicht ein Verstoß der Kennzeichnungsspezifikationen gegen das Kartellverbot zu beurteilen ist, sondern die konkrete Vorgehensweise der Antragsgegnerin in Bezug auf die Verwendung des Herstellerkennzeichens der Antragstellerin (oben Pkt 5.3.1.). Selbst wenn mit den Kennzeichnungsspezifikationen und dem darin festgelegten Herstellerprivileg die genannten Ziele erreicht werden sollten, muss dies nicht zwingend für die hier zu untersuchende Vorgehensweise der Antragsgegnerin gelten. Diese Ziele sind überdies anhand objektiver Kriterien zu bestimmen und – wie ausgeführt – gerade nicht anhand der subjektiven Absicht der beteiligten Unternehmen. Insofern ist auch nicht von Bedeutung, welche Absicht oder welche legitimen Ziele ein Entscheidungsorgan der Antragsgegnerin mit diesen Regeln oder der Vorgehensweise (subjektiv) verfolgen wollte. Dabei handelt es sich also um eine Rechtsfrage, die einer Tatsachenfeststellung (bzw im vorliegenden Sicherungsverfahren einer Bescheinigung) nicht zugänglich ist. Der in diesem Zusammenhang zu den Zielen der Kennzeichnungsspezifikationen behauptete sekundäre Feststellungsmangel liegt somit nicht vor.
[53] Unabhängig davon könnte der Antrags- gegnerin überdies zugestanden werden, dass die Kennzeichnungsspezifikationen und das darin festgelegte Herstellerprivileg dem Zweck dient, den sportlichen Wettkampf gegenüber einer übermäßigen Kommerzialisierung in den Vordergrund zu rücken. Die hier von der Antragsgegnerin gewählte Vorgehensweise mag auch in eine solche Zielbestimmung eingebettet sein, weil sich die Antragstellerin – wenn sie die Verwendung ihres Herstellerkennzeichens auf der Wettkampfausrüstung von Athleten erreichen will – nur auf das Herstellerprivileg berufen kann. Das von der Antragsgegnerin formulierte Ziel, (neben dem Wintersport auch) tatsächliche Hersteller von Sportgeräten in den Vordergrund zu stellen und gezielt zu fördern, ist allerdings nicht geeignet, die Vorgehensweise der Antragsgegnerin zu erklären, handelt es sich doch bei der Antragstellerin unstrittig um eine solche effektive Herstellerin, die demgemäß mit dem von ihr verwendeten Herstellerkennzeichen genauso in den Vordergrund gerückt würde. Auch die Absicht, eine Ablenkung vom Sport und eine übermäßige Kommerzialisierung zu vermeiden, könnte die – auf bestimmte Inhalte der Herstellerkennzeichen bezogene – Vorgehensweise nicht ohne weiteres erklären, weil sie bestimmten Unternehmen – und zwar auch, wenn diese (selbst) nicht nur im Bereich des Skisports unternehmerisch tätig sind – durchaus die Nutzung dieser Werbeflächen erlaubt, also Ablenkung vom Wintersport und seine Kommerzialisierung in gewissem Umfang ausdrücklich zulassen würde.
[54] Nach dem Inhalt des Rekurses geht es der Antragsgegnerin offenbar darum, zu verhindern, dass mit den Herstellerkennzeichen auf Unternehmen hingewiesen wird, die nicht (zumindest auch) mit dem Skisport in Verbindung gebracht werden. Welche Ziele mit dieser Beschränkung konkret verfolgt werden, legt die Antragsgegnerin allerdings nicht offen. Es finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verwendung bestimmter Herstellerkennzeichen, je nachdem, ob diese (auch) mit anderen Unternehmen oder Branchen in Verbindung gebracht werden können oder nur dem beim Wettkampf ausgetragenen Sport zugerechnet werden, bei Zuschauern oder sonstigen Marktteilnehmern zu einer anderen (bzw besseren oder schlechteren) Wahrnehmung des Wettkampfs selbst führt. Es lässt sich somit nicht sagen, dass dieses oder jenes Herstellerkennzeichen mehr oder weniger vom ausgetragenen Sport ablenkt oder diesen mehr oder weniger „kommerzialisiert“.
[55] 5.4. Nach der Rechtsprechung des EuGH muss die Berücksichtigung aller dieser zu berücksichtigenden Umstände jedenfalls die genauen Gründe erkennen lassen, aus denen das fragliche Verhalten den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigt, um die Annahme zu rechtfertigen, dass es seine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung bezweckt (EuGH 4. 10. 2024, C 650/22, FIFA , Rn 133; 21. 12. 2023, C 680/21, Royal Antwerp Football Club , Rn 98; C 333/21, European Superleague Company , Rn 168; C 124/21 P, International Skating Union , Rn 108).
[56] In Abwägung der dargestellten, bei der Untersuchung zu berücksichtigenden Umstände gelangt der erkennende Senat zum Ergebnis, dass die Vorgehensweise der Antragsgegnerin bei objektiver Betrachtung eine Wettbewerbsbeeinträchtigung bezweckt. Die davon betroffenen Hersteller werden in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in erheblicher Weise beeinträchtigt, weil ihnen eine Werbefläche entzogen wird, die anderen (tendenziell ausschließlich oder überwiegend im betreffenden Sport „beheimateten“) Herstellern zur Verfügung stünde. Ähnliches gilt für die Athleten, denen eine beachtliche Grundlage ihrer Tätigkeit in Form der Teilnahme an Wettkämpfen und des Wettbewerbs um Sponsoren genommen wird, während dies auf andere Athleten, die andere Wettkampfausrüstung verwenden wollen, nicht zutrifft. Die mit dieser Vorgehensweise nach den Rekursausführungen der Antragsgegnerin verfolgten Ziele ändern nichts daran, dass diese Vorgehensweise bei objektiver Betrachtungsweise geradezu darauf angelegt ist, das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs zwischen den genannten Beteiligten zu beeinträchtigen. Dass es der Antragstellerin – wie die Antragsgegnerin im Rekurs ausführt – jederzeit freistehe, ihr Logo entsprechend anzupassen (sodass kein Logo eines „branchenfremden“ Unternehmens mehr sichtbar ist), ändert daran nichts, zumal anderen Herstellern, die (auch) außerhalb des Skisports unternehmerisch tätig sind, eine solche Vorgabe nicht gemacht wird. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob und inwiefern das Herstellerkennzeichen der Antragstellerin mit einem Logo oder einer Marke eines anderen Unternehmens verwechselt werden könnte, sodass auf die diesbezüglichen Ausführungen der Antragstellerin im Rekurs nicht einzugehen ist.
[57] 5.5. Es liegt folglich eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung vor. Ob diese darüber hinaus auch eine Wettbewerbsbeschränkung bewirkt, muss somit nicht geprüft werden (EuGH 4. 10. 2024, C 650/22, FIFA , Rn 125; 21. 12. 2023, C 680/21, Royal Antwerp Football Club , Rn 86; C 333/21, European Superleague Company , Rn 159; C 124/21 P, International Skating Union , Rn 99), sodass auf die diesbezüglichen Rekursausführungen nicht einzugehen ist.
6. Ausnahme spezifischer Verhaltensweisen
[58] 6.1. Nach der Rechtsprechung des EuGH sind spezifische Verhaltensweisen nicht von Art 101 Abs 1 AEUV erfasst, wenn bestimmte weitere Kriterien erfüllt sind (vgl EuGH 18. 7. 2006, C 519/04 P , Meca Medina , Rn 42 ff ; 19. 2. 2002, C 309/99 , Wouters , Rn 97 ). Diese Rechtsprechung gelangt im Fall bezweckter Wettbewerbsbeeinträchtigungen allerdings nicht zur Anwendung (EuGH 4. 10. 2024, C 650/22, FIFA , Rn 150; 21. 12. 2023, C 680/21, Royal Antwerp Football Club , Rn 115; C 333/21, European Superleague Company , Rn 186; C 124/21 P, International Skating Union , Rn 113, weil der Grad der Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch diese Verhaltensweisen, dh der unmittelbare oder mittelbare Schaden, den sie den Nutzern und den Zwischen- oder Endverbrauchern in den verschiedenen betroffenen Sektoren oder Märkten zufügen können, als zu groß angesehen wird, um sie als gerechtfertigt und verhältnismäßig ansehen zu können (EuGH 4. 10. 2024, C 650/22, FIFA , Rn 150).
[59] 6.2. Verhaltensweisen, die eine Wettbewerbsbeeinträchtigung bezwecken, können vielmehr nur in Anwendung von Art 101 Abs 3 AEUV und nur dann, wenn sämtliche in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, in den Genuss einer Freistellung vom Verbot von Art 101 Abs 1 AEUV kommen (EuGH 4. 10. 2024, C 650/22, FIFA , Rn 151 und 154; 21. 12. 2023, C 680/21, Royal Antwerp Football Club , Rn 116 und 118; C 333/21, European Superleague Company , Rn 187 und 189; C 124/21 P, International Skating Union , Rn 114). Diese Voraussetzungen sind strenger als die unter Punkt 6.1. für spezifische Verhaltensweisen erwähnten und bei bezweckten Wettbewerbsbeeinträchtigungen nicht anwendbaren Kriterien, die dazu führen, eine Verhaltensweise als nicht von Art 101 Abs 1 AEUV erfasst anzusehen (EuGH 4. 10. 2024, C 650/22, FIFA , Rn 153; 21. 12. 2023, C 680/21, Royal Antwerp Football Club , Rn 118; C 333/21, European Superleague Company , Rn 189).
7. Freistellung
[60] 7.1. Art 101 Abs 3 AEUV sieht vier kumulative Ausnahmevoraussetzungen für die Freistellung vor ( RS0120921 ): Erstens muss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein, dass die betreffenden Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder abgestimmten Verhaltensweisen es ermöglichen sollen, Effizienzvorteile zu erzielen, indem sie entweder zur Verbesserung der Erzeugung oder Verteilung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen. Zweitens muss nach demselben Maßstab nachgewiesen sein, dass die Verbraucher an dem sich aus diesen Effizienzvorteilen ergebenden Gewinn angemessen beteiligt werden. Drittens dürfen den beteiligten Unternehmen mit den Vereinbarungen, Beschlüssen oder Verhaltensweisen keine Beschränkungen auferlegt werden, die für die Erzielung solcher Effizienzvorteile nicht unerlässlich sind. Viertens darf den beteiligten Unternehmen mit diesen Vereinbarungen, Beschlüssen oder Verhaltensweisen nicht die Möglichkeit eröffnet werden, jeglichen wirksamen Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren oder Dienstleistungen auszuschalten (EuGH 4. 10. 2024, C 650/22, FIFA , Rn 154; 21. 12. 2023, C 680/21, Royal Antwerp Football Club , Rn 119; C 333/21, European Superleague Company , Rn 190). Es obliegt der Partei, die sich auf die Freistellung nach Art 101 Abs 3 AEUV beruft, mit überzeugenden Argumenten und Beweisen darzutun, dass sämtliche Voraussetzungen für eine Freistellung erfüllt sind (EuGH 21. 12. 2023, C 680/21, Royal Antwerp Football Club , Rn 120; C 333/21, European Superleague Company , Rn 191).
[61] 7.2. Die in Punkt 7.1. genannte zweite Voraussetzung setzt den Nachweis voraus, dass die durch die Verhaltensweise erzielbaren Effizienzvorteile günstige Auswirkungen für alle Verbraucher (seien es Gewerbetreibende, Zwischenverbraucher oder Endverbraucher) in oder auf den verschiedenen betroffenen Bereichen oder Märkten haben (EuGH 21. 12. 2023, C 680/21, Royal Antwerp Football Club , Rn 122; C 333/21, European Superleague Company , Rn 193). Bei bezweckten Wettbewerbsbeeinträchtigungen, die den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigen und außerdem geeignet sind, verschiedene Gruppen von Nutzern oder Verbrauchern nachteilig zu betreffen, muss nach der Rechtsprechung des EuGH somit festgestellt werden, ob und gegebenenfalls inwieweit sich dieses Verhalten ungeachtet seiner Schädlichkeit günstig auf jede dieser Gruppen auswirkt (EuGH 21. 12. 2023, C 680/21, Royal Antwerp Football Club , Rn 123; C 333/21, European Superleague Company , Rn 194), wozu unter anderen die nationalen Verbände, die Athleten und allgemeiner, die Verbraucher, seien es Zuschauer oder Fernsehzuschauer, gehören (EuGH 21. 12. 2023, C 680/21, Royal Antwerp Football Club , Rn 130; C 333/21, European Superleague Company , Rn 195). Das Bestehen von grundsätzlich als legitim erscheinenden Zielen (etwa die Beachtung der Grundsätze, Werte und Spielregeln, auf denen eine Sportart beruht), entbindet insbesondere nicht vom Nachweis, dass sich zum einen die Verfolgung dieser Ziele in realen und quantifizierbaren Effizienzvorteilen niederschlägt und diese zum anderen die nachteiligen Folgen ausgleichen, die sich aus diesen Regeln für den Wettbewerb ergeben (EuGH 21. 12. 2023, C 333/21, European Superleague Company , Rn 196).
[62] 7.3. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Beurteilung des Erstgerichts, dass sich dem Vorbringen der Antragsgegnerin die dargestellten Anforderungen nicht schlüssig entnehmen ließen, nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin übersieht auch in diesem Zusammenhang, dass die Kennzeichnungsspezifikationen und daher die damit allgemein verfolgten Ziele nicht Gegenstand der kartellrechtlichen Beurteilung sind. Auf ihre Rechtfertigung zu beurteilen ist vielmehr die Vorgehensweise der Antragsgegnerin, die Verwendung von Herstellerkennzeichen zu untersagen, die Logos von anderen Unternehmen enthalten, die nicht effektive Hersteller sind. Insofern kann auf die Ausführungen zu Punkt 5.3.1. und 5.3.3. verwiesen werden.
[63] Auch wenn man mit der Antragsgegnerin davon ausgeht, dass die „quantifizierbaren“ Effizienzvorteile nicht genau (in Form eines Geldwerts) bezifferbar sein müssen (in diesem Sinn auch der GA Emiliou in seinen Schlussanträgen vom 15. 5. 2025, C 209/23 , RRC Sports , Rn 86 f), können – wie die Antragsgegnerin selbst ausführt – vage, unsubstantiierte oder lediglich spekulative Behauptungen von Effizienzvorteilen nicht anerkannt werden. Welche Vorteile der Ausschluss von Herstellerkennzeichen, die Bestandteile von Logos anderer, nicht im Bereich des Skisports tätiger Unternehmen enthalten, allen Beteiligten, insbesondere den Athleten, den Herstellern oder den Zuschauern, mit sich bringen soll, der die damit verbundenen Nachteile (insbesondere jener Hersteller wie die Antragstellerin, deren Herstellerkennzeichen Logos enthalten, die mit anderen Unternehmen als effektive Hersteller in Verbindung gebracht werden) auszugleichen geeignet wäre, legt die Antragsgegnerin auch im Rekurs nicht offen.
[64] Besonders fraglich ist dabei ein Vorteil für Zuschauer, werden diese doch im Rahmen der (von der Antragsgegnerin vermarkteten) Wettkämpfe offenkundig bereits mit „skisportfremder“ Werbung bzw „skisportfremdem“ Sponsoring und darüber hinaus speziell auf der Wettkampfausrüstung ohnedies mit den von der Antragsgegnerin zugelassenen Herstellerkennzeichen konfrontiert. Aus welchen Gründen die Vorgehensweise der Antragsgegnerin einen günstigeren Einfluss auf die Verbraucher haben könnte als jene Kommerzialisierung des Skisports, gegen die die Antragsgegnerin offensichtlich keine Bedenken hegt, ist nicht ersichtlich.
[65] 7.4. Schon die Nichterfüllung dieser in Punkt 7.1. zweitgenannten Voraussetzung genügt, um die Gewährung der Freistellung nach Art 101 Abs 3 AEUV auszuschließen (EuGH 4. 10. 2024, C 650/22, FIFA , Rn 154; 21. 12. 2023, C 680/21, Royal Antwerp Football Club , Rn 127).
8. Ergebnis
[66] 8.1. Die Antragsgegnerin hat damit eine Zuwiderhandlung gegen Art 101 AEUV bescheinigt, was für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 48 KartG genügt ( RS0123759 ). Auf die Rekursausführungen zur vom Erstgericht bejahten Verletzung (auch) des Art 102 AEUV ist daher nicht einzugehen.
[67] 8.2. Da die hier zu beurteilenden Fragen anhand der zitierten Rechtsprechung des EuGH gelöst werden konnten, war – entgegen der Anregungen der Antragsgegnerin im Rekurs – weder die Einholung einer Vorabentscheidung noch die Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH über bei ihm anhängige Vorabentscheidungsersuchen erforderlich ( RS0082949 [T3]).
[68] 8.3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 KartG. Unter anderem in (Provisorial )Verfahren wegen der Abstellung von Zuwiderhandlungen sind die Bestimmungen der ZPO über den Kostenersatz gemäß § 41 KartG sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Kostenersatzpflicht der unterliegenden Partei nur soweit eintritt, als die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung mutwillig war ( 16 Ok 1/21i Rz 60). Abgesehen davon, dass die Antragstellerin Kosten gar nicht verzeichnet und sie im Provisorialverfahren auch unterlag, liegen Anhaltspunkte für eine mutwillige Rechtsverfolgung durch die Antragsgegnerin nicht vor.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden