Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Jänner 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Dirlinger als Schriftführer in der Strafsache gegen * O* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 27. August 2025, GZ 36 Hv 61/25b 37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde* O* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 11. Mai 2024 in S* * H* durch zwei Faustschläge ins Gesicht, wovon er einen mit Anlauf ausgeführt hat, eine an sich schwere Körperverletzung und eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung absichtlich zugefügt, und zwar ein schweres Schädel-Hirn-Trauma mit retrograder Amnesie, eine Jochbeinfraktur mit Dislokation und Monokelhämatom, eine Rissquetschwunde an der Oberlippe, Prellungen im Oberkieferbereich mit Schwellung der Wange, eine Okklusionsstörung und eine Mundöffnungsstörung.
[3]Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die nicht berechtigt ist.
[4]Die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) behauptet, aufgrund des festgestellten Geschehensablaufs sei es wahrscheinlich, dass das Opfer die schweren Verletzungen nicht durch den zweiten Schlag, sondern durch ein vom Angeklagten nicht gewolltes Sturzgeschehen aufgrund des ersten Schlags erlitten habe. Dieser naheliegende Kausalverlauf spreche gegen die festgestellte Absichtlichkeit im Sinn des § 87 Abs 1 StGB und sei vom Erstgericht nicht erörtert worden.
[5] Mit diesem Vorbringen wird keine Unvollständigkeit im Sinn der Z 5 zweiter Fall, nämlich eine Außerachtlassung in der Hauptverhandlung vorgekommener erheblicher Verfahrensergebnisse (vgl RISJustiz RS0099578; Ratz , WKStPO § 281 Rz 421) dargetan, sondern die Beweiswürdigung der Tatrichter (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld kritisiert.
[6] Die Tatsachenrüge (Z 5a) soll nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Rügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS
[7] Mit ihrer eigenen Analyse und Bewertung der Aussagen der Zeugen * T*, * P*, * K* und * M* einerseits und der Verantwortung des Angeklagten andererseits sowie mit der Behauptung, kein einziges objektives Beweismittel belege die Anwesenheit des Nichtigkeitswerbers am Tatort, gelingt es der Rüge nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken im bezeichneten Sinn gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu wecken.
[8] Die Subsumtionsrüge (Z 10) bestreitet anhand abweichender Beweisüberlegungen die konstatierte (US 3), auf die Zufügung einer an sich schweren Körperverletzung und einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung gerichtete Absicht. Indem die Rüge nicht am festgestellten Sachverhalt festhält, sondern versucht, diesen zu verändern, ist sie nicht prozessordnungskonform ausgeführt (RISJustiz RS0099810 [insb T25, T33]).
[9]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[10]Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[11]Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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