Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Jänner 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Dirlinger in der Strafsache gegen * B* und einen anderen Angeklagten wegen der Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 2 und 3, Abs 4 erster Fall FPG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * Bh* gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 24. Juni 2025, GZ 316 Hv 15/25y 99.4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten * Bh* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1]Mit dem angefochtenen Urteil wurde * Bh* – soweit hier von Bedeutung – des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 2 und 3, Abs 4 erster Fall FPG (V.) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in D* und andernorts als Mitglied einer – aus ihm selbst und weiteren bekannten und unbekannten Tätern bestehenden – kriminellen Vereinigung mit * B*, * A* und * C* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) die rechtswidrige Einreise oder Durchreise von Fremden in und durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit dem Vorsatz gefördert, sich durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, „indem sie die Fremden zu unbewachten Stellen der Grenze zum Zweck des Grenzübertritts brachten und sie anschließend weiter transportierten“, wobei ihm für die Schleppung ein Lohn in nicht mehr feststellbarer Höhe pro geschleppter Person von der kriminellen Vereinigung zugesagt worden war, und zwar
V./ am 21. Oktober 2024 neun Fremde irakischer und iranischer Staatsangehörigkeit von Ungarn über die Slowakei und Tschechien bis nach D*, wobei A* das Schlepperfahrzeug lenkte und C* als Beifahrer navigierte und Kontakt mit B* und Bh*, die im „Vorausfahrzeug“ fuhren, um den Transport sicherzustellen, hielt, indem sie die zum Teil unmündigen Geschleppten unter Vorhalten einer Pistole und eines großen Messers und der Drohung, A* werde sie „aufschlitzen“, wenn sie nicht in den Kofferraum einstiegen und sich in den Kofferraum zwängten, während Bh* die Pistole hielt, und sie die Schleppung für die Dauer von sechs Stunden ohne Unterbrechung und ohne die Möglichkeit, zu essen, zu trinken oder die Notdurft zu verrichten, durchführten, wobei die Geschleppten aufgrund der engen Platzverhältnisse teils große Schmerzen hatten und aufgrund des Rauchens von Marihuana durch A* schlecht Luft bekamen, sodass die Tat auf eine Art und Weise begangen wurde, durch die die Fremden, insbesondere während der Beförderung, längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wurden.
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Bh*, der – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – keine Berechtigung zukommt.
[4] Inwiefern die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 6 f) undeutlich (Z 5 erster Fall) sein sollten, macht die Rüge nicht klar. Die Ableitung dieser Konstatierungen aus dem objektiven Tatgeschehen (US 10) ist – dem weiteren Beschwerdevorwurf (Z 5 vierter Fall) zuwider – unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (vgl RISJustiz RS0116882).
[5]Die von der Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermissten Feststellungen zur subjektiven Tatseite befinden sich – vom Rechtsmittelwerber prozessordnungswidrig übergangen – auf US 6 f. Mit der unsubstantiierten Behauptung, das Erstgericht stellte „bloß pauschalierend für alle beiden Angeklagten das Bestehen der subjektiven Tatseite fest, ohne jedoch näher auf die subjektive Tatseite jedes einzelnen einzugehen und worin diese bestehe“, erklärt die Beschwerde nicht, welcher weiteren Konstatierungen es für die rechtsrichtige Subsumtion unter § 114 Abs 1, Abs 3 Z 2 und 3, Abs 4 erster Fall FPG bedurft hätte (vgl aber RISJustiz RS0095939).
[6]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[7]Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
[8]Mit Blick auf das Croquis bleibt anzumerken, dass sich der Oberste Gerichtshof zu einem amtswegigen Vorgehen (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall iVm ) nicht veranlasst sah. Die Feststellungen tragen bei beiden Angeklagten die rechtliche Annahme der Tatbegehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung nach § 114 Abs 4 erster Fall auch hinsichtlich des zeitlichen Elements, wonach der Zusammenschluss von mehr als zwei Personen auf längere Dauer angelegt sein muss (RIS
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