Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Jänner 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schiener als Schriftführer in der Strafsache gegen * Z* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 29 Hv 110/24f des Landesgerichts Salzburg, über die Beschwerde des Angeklagten * S* gegen den Beschluss der Vorsitzenden des Schöffengerichts vom 23. September 2025 auf Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde (ON 385) und über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Genannten sowie die Berufungen der Angeklagten * Z* und * D* gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 26. Mai 2025 (ON 368) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde gegen den Beschluss auf Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss wird ersatzlos aufgehoben.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten * S* fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 26. Mai 2025 (ON 368) wurde – soweit hier von Bedeutung – * S* je eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach (richtig) § 12 dritter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG (a A V), nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG (a B V) und nach § 28a Abs 1 erster Fall und Abs 2 Z 2 SMG (a C), des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB (c B) sowie mehrerer Vergehen der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB (d) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in S* und andernorts
(a) als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, bestehend aus ihm selbst, fünf weiteren namentlich genannten sowie weiteren nicht bekannten Personen,
A V) dazu beigetragen, dass andere Mitglieder dieser Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut mit einem Wirkstoffgehalt von 0,66 % Delta 9 THC und 8,63 % THCA, in einer das 25-Fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge aus dem Ausland nach Österreich einführten, indem er
1 und 2) am 18. Mai 2020 sowie am 9. Juni 2020 gemeinsam mit anderen Mitgliedern der kriminellen Vereinigung insgesamt 39.000 Gramm von einem Suchtgiftlieferanten übernahm,
3) am 16. Dezember 2020 Räumlichkeiten zur Lagerung von zumindest 12.000 Gramm zur Verfügung stellte,
B V) vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25 Fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, nämlich vom 20. August 2019 bis zum 6. Februar 2021 in einer Vielzahl von im Urteil näher dargestellten Angriffen insgesamt 1.960 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 80 % Cocain, 48.000 Gramm Cannabiskraut mit einem Wirkstoffgehalt von 0,66 % Delta 9 THC und 8,63 % THCA, 1.000 Gramm Cannabisharz mit einem Wirkstoffgehalt von 1,54 % Delta-9-THC und 20,15 % THCA sowie 300 Gramm Methamphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 69,65 % und 850 Stück Ecstasy-Tabletten mit dem Wirkstoff MDMA,
C) vom Dezember 2020 bis zum August 2021 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-Fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit anderen Mitgliedern der kriminellen Vereinigung erzeugt, nämlich zumindest 1.350 Gramm Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 0,85 % Delta-9-THC und 11,18 % THCA durch arbeitsteiliges Kultivieren der Pflanzen bis zur Erntereife sowie Trennung der Blüten und Fruchtstände vom Rest der Pflanzen und Trocknung,
(c) vom 18. Oktober 2019 bis zum 3. November 2019 mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Verantwortliche des Arbeitsmarktservice S* durch Täuschung über Tatsachen, nämlich indem er es anlässlich seiner Anträge auf Gewährung von Arbeitslosengeld entgegen der ihm bekannten Rechtsvorschrift des § 50 Abs 1 AlVG unterließ, seine Einkünfte aus dem Suchtgifthandel bekannt zu geben, und dadurch über seine wahren Vermögens und Einkommensverhältnisse täuschte, zur Auszahlung eines Tagsatzes von 39,95 Euro,
(d) bis zum 26. Februar 2024 falsche besonders geschützte Urkunden (§ 224 StGB), nämlich „eine slowenische IDCard/Personalausweis“ sowie einen slowenischen Führerschein, jeweils lautend auf * M*, mit dem Vorsatz besessen, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis seines Rechts auf ungehinderte Reisebewegung, seiner Identität und seiner Lenkberechtigung gebraucht werden.
[3] Gegen dieses Urteil meldete S* – fristgerecht (§ 284 Abs 1 erster Satz StPO, § 294 Abs 1 erster Satz StPO) – Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 372). Nach Zustellung der Urteilsausfertigung an seinen Verteidiger zur Ausführung der angemeldeten Rechtsmittel (ON 1.185) am 22. September 2025 langte fristgerecht (§ 285 Abs 1 erster Satz StPO, § 294 Abs 2 zweiter Satz StPO) die Ausführung seiner auf § 281 Abs 1 Z 5 und Z 5a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung ein (ON 384).
[4] Mit Beschluss vom 23. September 2025 (ON 385) wies die Vorsitzende des Schöffengerichts die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285a Z 2 StPO mit der Begründung zurück, diese (ON 384; zu deren [nur] Anmeldung: ON 372) bezeichne jene Umstände, die den angerufenen Nichtigkeitsgrund bilden sollen, weder deutlich noch bestimmt: Die Mängelrüge nehme trotz einer Mehrzahl von Taten und Schuldsprüchen wegen verschiedener rechtlicher Kategorien nicht konkret auf jene Feststellungen Bezug, auf die sich der Begründungsmangel beziehen soll, und sei bereits deshalb nicht an der Verfahrensordnung ausgerichtet. Nichts anderes gelte für die Tatsachenrüge, die überdies nicht auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswürdigung Bedacht nehme.
Zur Beschwerde:
[5] Gemäß § 285a Z 2 StPO hat das Landesgericht, bei dem eine gegen ein Endurteil gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet wird, diese zurückzuweisen, wenn nicht bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde oder in ihrer Ausführung einer der im § 281 Abs 1 Z 1 bis 11 StPO oder im § 281a StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet, insbesondere wenn der Tatumstand, der den Nichtigkeitsgrund bilden soll, nicht ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweisung angeführt ist.
[6] Zutreffend zeigt die Beschwerde auf, dass die Nichtigkeitsbeschwerde – entgegen der im angefochtenen Beschluss vertretenen Rechtsansicht – deutlich und bestimmt einen Sachverhalt behauptet, der den Prüfungskriterien eines gleichermaßen deutlich und bestimmt bezeichneten Nichtigkeitsgrundes entspricht (vgl dazu Ratz , WK StPO § 285d Rz 9 ff). Macht sie doch geltend, die Feststellungen zur Täterschaft des Beschwerdeführers seien offenbar unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall), jenen Feststellungen entgegenstehende Beweisergebnisse seien hingegen unberücksichtigt geblieben (Z 5 zweiter Fall). Schon dieses Vorbringen schließt daher die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde durch das Landesgericht (§ 285a Z 2 StPO) aus.
[7] Solcherart war der angefochtene Beschluss ersatzlos zu beheben und die Nichtigkeitsbeschwerde vom Obersten Gerichtshof zu behandeln.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde:
[8] Entgegen der Beschwerdebehauptung (Z 5 vierter Fall) haben die Tatrichter die Feststellungen zur Täterschaft des Beschwerdeführers aus der Verwendung seines Spitznamens (unter serbisch sprachiger Abkürzung seines Vornamens in diversen Schreibweisen und Abwandlungen), seiner Bezeichnung als „Profi“ und als „Glatzkopf“ in näher dargestellten Chats in Verbindung mit einem Lichtbild (insbesondere US 51 ff) in Übereinstimmung mit dem Gesetzen der Logik sowie grundlegenden Erfahrungssätzen abgeleitet (vgl RIS Justiz RS0118317). Dass das Schöffengericht aus den Beweisergebnissen nicht andere, für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse gezogen hat, stellt einen zulässigen Akt freier richterlicher Beweiswürdigung dar (RIS-Justiz RS0114524 [T3]).
[9] Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider steht der Aktenvermerk des Landeskriminalamts Salzburg vom 13. April 2023 (ON 9.4, 1) über eine polizeiliche Fahrzeugkontrolle, bei der neben anderen Mitgliedern der kriminellen Vereinigung ein „* P*“ angetroffen worden sei, nicht in erörterungsbedürftigem Widerspruch zur Feststellung der Täterschaft des Beschwerdeführers.
[10] Der Sache nach wendet sich die Rüge bloß mit eigenen Erwägungen nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld gegen die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).
[11] Wesen und Ziel der Tatsachenrüge (Z 5a) ist es, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (vgl dazu RIS Justiz RS0117264) anhand aktenkundiger Umstände unter Beachtung sämtlicher Verfahrensergebnisse aufzuzeigen, während bloß aus Erwägungen der Tatrichter abgeleitete Einwände ebenso wenig zur prozessordnungsgemäßen Darstellung der Rüge geeignet sind wie Eindrücke, Hypothesen oder Spekulationen des Rechtsmittelwerbers (RIS Justiz RS0117961 [T5, T8], RS0119424). Indem die Beschwerde auf den Umstand hinweist, dass * S* als einziger Mittäter kein Kryptohandy verwendete, nimmt sie weder auf Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen noch auf in der Hauptverhandlung vorgekommenes Beweismaterial Bezug.
[12] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[13] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[14] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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