Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Jänner 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Dirlinger als Schriftführer in der Strafsache gegen C* K* wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung sowie im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des Genannten in einem forensischtherapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Geschworenengericht vom 17. Juli 2025, GZ 7 Hv 69/24w137, weiters über die Beschwerde des Genannten gegen einen zugleich gefassten Beschluss gemäß § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1]Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde C* K* des Verbrechens des Totschlags nach § 76 StGB (I/) und des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 87 Abs 1 StGB (II/) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er
I/ am 19. Jänner 2024 in O* in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung, nämlich nachdem N* K* zwei Schüsse im Haus abgegeben hatte, sich dazu hinreißen lassen, N* K* zu töten, indem er ihm mit einem Küchenmesser mit einer Klingenlänge von ca 12 cm drei Stichverletzungen im Schulterbereich rechts vorne, zwei Stichverletzungen im Schulterbereich rechts hinten, zwei Stichverletzungen im Oberbauch rechtsseitig, eine Stichverletzung im Rücken mittig auf Brusthöhe sowie eine Stichverletzung im Rücken rechtsseitig auf Bauchhöhe zufügte, wobei die Stichverletzungen aufgrund ihrer Ausführung unter erheblicher Gewaltanwendung großteils tief in das Fett und Muskelgewebe eindrangen (bis zu ca 16 cm) und ein Messerstich in den rechten vorderen Schulterbereich die Unterschlüsselbeinvene (Vena subclavia) eröffnete, was innerhalb kürzester Zeit zum Tod des N* K* führte,
II/ am 23. November 2024 in R* seinem Mithäftling * Ka* eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zuzufügen versucht, indem er ihm im Zuge einer Auseinandersetzung im Haftraum zunächst Faustschläge ins Gesicht sowie Fußtritte gegen den Körper versetzte und ihm sodann mit einem Metallrohr mit einem Durchmesser von ca 3 cm und einer Länge von ca 90 cm mit voller Wucht gegen den Kopf und den linken Unterschenkel schlug, wodurch * Ka* eine Rissquetschwunde unterhalb der rechten Augenhöhle, eine Rissquetschwunde am Kopf, eine Prellung des linken Unterschenkels samt Hämatom und einen knöchernen Ausriss an der Mittelgliedbasis des rechten Ringfingers erlitt.
[3] Hiefür wurde C* K* zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem wurde aus Anlass dieser Taten (I/ und II/) die strafrechtliche Unterbringung des Genannten in einem forensischtherapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB angeordnet.
[4] Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 8 und 9 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[5] Die Instruktionsrüge (Z 8) verfehlt die prozessordnungsgemäße Darstellung:
[6] Denn die Beschwerdebehauptung, der den Geschworenen hinsichtlich Hauptfrage 1 und Eventualfrage 1a erteilten Rechtsbelehrung sei „nicht zweifelsfrei entnehmbar, inwiefern diese über die Notwendigkeit einer zumindest bedingten Vorsätzlichkeit bzw dahingehend aufgeklärt wurden, dass beide Tatbestände die gleiche subjektive Tatseite aufweisen, ausreichend verständlich aufgeklärt/belehrt wurden“, vernachlässigt die bezughabenden Passagen der schriftlichen Rechtsbelehrung (ON 136.8 S 25 f iVm S 6 ff) und erklärt nicht, inwiefern diese Erläuterungen in einer zur Irreführung geeigneten und daher einer Unrichtigkeit gleichkommenden Weise unvollständig und undeutlich sein sollten (RISJustiz RS0119071, RS0119549). Aus dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstand, dass sich in der vom Obmann der Geschworenen gemäß § 331 Abs 3 StPO verfassten Niederschrift (ON 136.11) „generell in keiner Weise Erwägungen zum Vorliegen oder Nichtvorliegen der diesbezüglichen subjektiven Tatseite finden, hinsichtlich der Verneinung der grundsätzlich unter diesen Grundaspekt tatbestandsidenten Hauptfrage 1 sogar überhaupt keine Erwägungen verschriftlicht wurden“, kann eine Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung nicht erschlossen werden (RISJustiz RS0100947, RS0100828, RS0100846).
[7]Der Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 9 StPO kann ausschließlich aus dem Wahrspruch selbst, nicht jedoch aus der vom Obmann der Geschworenen gemäß § 331 Abs 3 StPO zu verfassenden Niederschrift abgeleitet werden (RISJustiz RS0100945, RS0100917).
[8] Indem der Rechtsmittelwerber eine Undeutlichkeit der Antwort der Geschworenen zur Hauptfrage 1 und zur Eventualfrage 1a (ON 136.12 S 3) bloß aus der erwähnten Niederschrift (ON 136.11), nicht aber aus dem Wahrspruch (ON 136.12) folgert, verfehlt er somit den Bezugspunkt des angesprochenen Nichtigkeitsgrundes.
[9] Die Kritik am Unterbleiben eines Moniturverfahrens (inhaltlich Z 10 zweiter Fall) scheitert an der prozessualen Voraussetzung der – hier nicht vorliegenden (vgl ON 136.1 S 23) und vom Beschwerdeführer auch gar nicht reklamierten – Behauptung eines oder mehrerer Geschworenen, ihnen sei bei der Abstimmung ein Missverständnis unterlaufen (RISJustiz RS0101190, RS0101212).
[10]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 344, 285i; § 498 Abs 3 StPO).
[11]Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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