Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*, vertreten durch die Sacha Katzensteiner Blauensteiner Marko Rechtsanwälte GmbH in Krems an der Donau, gegen die beklagten Parteien 1. D*, und 2. D*, beide vertreten durch Dr. Kurt Lechner, Rechtsanwalt in Neunkirchen, wegen 65.677,25 EUR sA, aufgrund der Befangenheitsanzeige des * im Revisionsverfahren des Obersten Gerichtshofs zu AZ * den
Beschluss
gefasst:
* ist als Mitglied des * Senats in der zu AZ * anhängigen Rechtssache befangen.
Begründung:
[1] Gegenstand des Verfahrens ist eine Schadenersatzklage die von den Vorinstanzen abgewiesen wurde. Über die in dieser Sache erhobene Revision der Klägerin hat der * Senat des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden.
[2] * ist Mitglied dieses Senats und gibt bekannt, dass er von der Klägerin im Zusammenhang mit diversen Rechtsproblemen kontaktiert worden sei und ihr einen befreundeten Rechtsanwalt empfohlen habe, der für sie tätig geworden, letztlich aber selbst von ihr geklagt worden sei. Er fühle sich daher subjektiv befangen.
[3] Die Befangenheitsanzeige ist begründet .
[4] * gibt an, dass er sich subjektiv befangen fühl e. Damit äußert er Zweifel, eine von unsachlichen Motiven unbeeinflusste Entscheidung treffen zu können. In einem solchen Fall ist grundsätzlich Befangenheit anzunehmen (RS0046053); anderes gilt nur dann, wenn die Anzeige offenkundig missbräuchlich wäre oder die angegebenen Umstände ihrer Natur nach nicht geeignet wären, Befangenheit zu begründen (2 Nc 28/20w; 2 Nc 17/21d; 2 Nc 5/25w).
[5] Beides trifft hier nicht zu, sodass die Befangenheit auszusprechen war.
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