Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Dezember 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Strubreiter in der Strafsache gegen * A* wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 19. September 2025, GZ 151 Hv 35/25m32.3, sowie dessen Beschwerde gegen einen zugleich gefassten Beschluss gemäß § 494 Abs 1 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1]Mit dem angefochtenen Urteil wurde * A* der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er von September 2024 bis zum 17. Dezember 2024 in W* in vier Angriffen mit dem am * 2017 geborenen, somit unmündigen * Al * den Beischlaf und dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, indem er ihn dazu brachte, ihn oral zu befriedigen und den Genannten sodann mit seinem Penis anal penetrierte.
[3]Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl.
[4] Soweit der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass sich die Zeugen Al U* und M* in der Hauptverhandlung an die belastenden Angaben anlässlich deren polizeilicher Vernehmung nicht mehr erinnern konnten, andere Schlüsse zieht als die Tatrichter, bekämpft er bloß deren Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unbeachtlichen Schuldberufung.
[5] Weshalb die Einschätzung des Schöffengerichts, wonach diese Zeugen (in der Hauptverhandlung) den Eindruck hinterließen, nicht über Sexualität im weitesten Sinne sprechen zu wollen (US 5), mit der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer belastenden Depositionen vor der Polizei (US 4) im Widerspruch (Z 5 dritter Fall) stehen soll, macht das Rechtsmittel nicht deutlich.
[6] Die Kritik, das Erstgericht hätte angesichts widersprüchlicher Angaben des Opfers zur Anzahl der sexuellen Übergriffe näher darlegen müssen, weshalb es insoweit dessen Angaben in der kontradiktorischen Vernehmung (zu insgesamt vier Taten) folgte, erschöpft sich in einem erneuten Angriff auf die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung.
[7]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[8]Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizit erhobene) Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
[9]Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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