Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Dezember 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Oshidari, Dr. SetzHummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Strubreiter in der Strafsache gegen * O* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 8. Mai 2025, GZ 21 Hv 31/25i53, sowie dessen Beschwerde gegen einen zugleich gefassten Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht Innsbruck zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1]Mit dem angefochtenen Urteil wurde * O* des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
[2]Danach hat er an verschiedenen Orten Vorarlbergs mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz andere Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, ein leistungsfähiger und -williger Vertragspartner zu sein, zu Handlungen verleitet, die diese in einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, wobei er die schweren Betrugshandlungen (§ 147 Abs 2 StGB) gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB), nämlich in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen und er bereits (mehr als) zwei solche Taten begangen hat und wegen einer solchen Tat verurteilt worden ist, und zwar
1./ im November 2022 * A* unter Vorspiegelung, ihm ein Fahrzeug der Marke Ford Galaxy zu verschaffen, zur Übergabe von 6.250 Euro;
2./ am 20. März 2024 * S* unter der Vorspiegelung, für die Durchführung einer Zahlung an der Schweizer Grenze Bargeld zu benötigen, zur Übergabe von 1.550 Euro als Darlehen, wobei er diesem tatsachenwidrig bekannt gab, das Geld bereits via Banküberweisung zurückbezahlt zu haben;
3./ von April bis Mai 2024 * H* unter der Vorspiegelung, das Geld wenige Tage später zurückzuzahlen, zur Übergabe von insgesamt 6.100 Euro in drei Tranchen;
4./ Mitte September 2024 * M* unter der Vorspiegelung, dieser werde für den Verkauf seines PKW der Marke Audi A6 Avant 3.0 TDI 30.000 Euro erhalten, zur Übergabe dieses PKW im Wert von 30.000 Euro;
5./ Mitte September 2024 * K* unter der Vorspiegelung, er werde für den Ankauf des im Eigentum von * M* stehenden PKW der Marke Audi A6 Avant 3.0 TDI 12.000 Euro bezahlen und die von * K* restlich zu leistenden 18.000 Euro an * M* weiterleiten, zur Übergabe von 9.000 Euro sowie zu einer Überweisung in der Höhe von 9.000 Euro an * W*.
[3]Die dagegen aus Z 5 und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.
[4]Entgegen der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) hat das Schöffengericht die Feststellungen zum Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz des Angeklagten (US 6, 7, 8 und 10 f) zureichend mit dem zu den Schuldspruchfakten 1./ und 3./ bis 5./ abgelegten Geständnis und den Angaben der Opfer (US 2) und zum Faktum 2./ mit den Depositionen des Zeugen S* sowie mit aus dem objektiven Geschehen gezogenen Schlussfolgerungen (vgl dazu RIS-Justiz RS0116882) begründet.
[5]Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) behauptet Verlust des Verfolgungsrechts (§ 263 Abs 2 StPO), weil die Schuldspruchfakten 1./ bis 3./ bereits der Staatsanwaltschaft in dem zuvor gegen den Angeklagten geführten Verfahren AZ 21 Hv 38/24t des Landesgerichts Feldkirch bekannt waren, ohne dass die Anklage darauf ausgedehnt worden wäre. Weshalb es insoweit auf die Kenntnis der Anklagebehörde ankommen sollte, gibt die Beschwerde, die im Übrigen nicht einmal behauptet, dass die genannten Taten in der damaligen Hauptverhandlung neu hervorgekommen sind (siehe § 263 Abs 1 erster Halbsatz StPO), nicht bekannt (vgl RIS-Justiz RS0097024; zum Ganzen Hinterhofer/Oshidari , Strafverfahren Rz 8.141; Kirchbacher, StPO 15 § 263 Rz 2).
[6]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizit erhobene) Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 ).
[7]Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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