Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Dezember 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Strubreiter in der Strafsache gegen * H* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 25. Juli 2025, GZ 79 Hv 89/24f-43, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * H* von der gegen ihn erhobenen Anklage freigesprochen und zwar – soweit hier von Bedeutung – auch vom Vorwurf, er habe zwischen November 2022 und Oktober 2023 gegen das (im angefochtenen Urteil namentlich genannte) Opfer eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt, indem er es in regelmäßigen Abständen durch das feste Zusammendrücken von Armen und Beinen am Körper misshandelte und verletzte (Schmerzen und Hämatome) sowie dadurch mit Strafe bedrohte Handlungen gegen die Freiheit beging, dass er es gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedrohte, um es in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er mehrmals sinngemäß das Einschlagen des Schädels ankündigte.
[2] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist nicht im Recht.
[3] Das Erstgericht traf pauschal zum gesamten, von der Staatsanwaltschaft als fortgesetzte Gewaltausübung subsumierten Vorwurf, demnach insbesondere zum objektiven Tatgeschehen eine Negativfeststellung (US 2). Den Bedeutungsinhalt der angelasteten gefährlichen Drohungen wertete es als „situations- und milieubedingte Unmutsäußerungen“ und verneinte eine Absicht des Angeklagten, das Opfer dadurch in Furcht und Unruhe zu versetzen (US 9).
[4] Der dazu geäußerte Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) nimmt nicht Bezug auf die Gesamtheit der im Zusammenhang stehenden Begründung (vgl aber RISJustiz RS0119370). Dass die Ableitung der kritisierten Negativfeststellung aus diesen Erwägungen den Denkgesetzen oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspreche (vgl RISJustiz RS0118317), vermag die Beschwerdeführerin zudem nicht darzulegen.
[5] Die weitere Behauptung, das Erstgericht habe der Aussage des Opfers teilweise, nämlich in Bezug auf den Wortlaut der inkriminierten Äußerungen des Angeklagten, Glauben geschenkt, während es insgesamt aber davon ausgegangen sei, das Opfer habe diesen „mit einer Vielzahl von Vorwürfen“ zu Unrecht belastet, „um sich Vorteile für ein Scheidungsverfahren zu verschaffen“ (US 14), bezeichnet keinen Widerspruch (vgl allgemein zu dessen Kriterien RISJustiz RS0117402; vgl auch RIS-Justiz RS0098372).
[6] Soweit die Mängelrüge Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) moniert, unterlässt sie den gebotenen Hinweis, welche (erheblichen) Ergebnisse des Beweisverfahrens unerörtert geblieben seien (vgl aber RISJustiz RS0118316 [T5]). Das Vorbringen erschöpft sich vielmehr darin, die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung () zu bekämpfen.
[7] Da die erfolglos aus Z 5 bekämpfte Negativfeststellung einem Schuldspruch entgegensteht, erübrigt sich eine Erörterung des weiteren aus Z 9 lit a erstatteten Vorbringens der Nichtigkeitsbeschwerde.
[8]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
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