Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Dezember 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Strubreiter im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des * L* in einem forensischtherapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 29. Juli 2025, GZ 38 Hv 40/25h 61.4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Gründe:
[1] M it dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des * L* in einem forensischtherapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet.
[2]Danach hat er am 3. März 2025 in G* unter dem maßgeblichen Einfluss einer die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, an der im Eigentum des * Z* stehenden Wohnung in * G*, eine Feuersbrunst zu verursachen versucht, indem er in der Küche und im Wohnzimmer unter Zuhilfenahme von Brandbeschleunigern ein Feuer entzündete, woraufhin die gesamte Wohnung ausbrannte und am Gebäude ein erheblicher Schaden entstand, sohin eine Tat begangen, die als das Verbrechen der Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs 1 StGB mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist.
[3]Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen, die ihr Ziel verfehlt.
[4] Mit der Kritik, aus derBeweiswürdigung sei „nicht nachvollziehbar ableitbar, dass sich der Vorsatz des Angeklagten auf sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 169 StGB bezogen“ habe (siehe aber [zu den die subjektive Tatseite betreffenden Feststellungen] US 8), bringt die Beschwerde ein Begründungsdefizit iSd Z 5 nicht zur Darstellung (zur offenbar unzureichenden Begründung vgl vielmehr RIS-Justiz RS0118317).
[5] Indem die Mängelrüge unter Verweis auf eine Kommentarstelle ( Flora , SbgK § 169 Rz 83) behauptet, der Betroffene habe sich vom Brandplatz entfernt, sodass er hinsichtlich der Verursachung einer Feuersbrunst nicht vorsätzlich gehandelt habe, übt sie in unzulässiger Form Beweiswürdigungskritik. Bleibt anzumerken, dass die genannte Kommentierung ihre Behauptung auf 14 Os 59/04 (14 Os 60/04) stützt, aus der sich diese (beweiswürdigende) These nicht ableiten lässt.
[6] Warum das Schöffengericht ein „planvolles Vorgehen“ angenommen hat, das „einzig den Zweck der Verursachung einer Feuersbrunst hatte“, blieb – der Beschwerde zuwider – nicht unbegründet, sondern wurde insbesondere darauf gestützt, dass es mehrere Brandherde gab und der Betroffene „mit Brandbeschleuniger operierte und gezielt damit getränkte Stoffe an unterschiedlichen Stellen der Wohnung plazierte“ (US 16 f).
[7] Nach den Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (US 8) hielt es der Betroffene ernsthaft für möglich und fand sich damit ab, an der im Eigentum von Z* stehenden Wohnung sowie am umliegenden Wohnhaus und den angrenzenden Nachbargebäuden ohne Einwilligung der jeweiligen Eigentümer eine Feuersbrunst, sohin einen ausgedehnten und sich weiter verbreitenden Brand zu verursachen, der sich nur durch den Einsatz besonderer Mittel, insbesondere durch das Einschreiten der Feuerwehr, bekämpfen lässt (vgl dazu US 7), und dadurch Eigentum in großem Ausmaß (vgl US 8: „weit mehr als 300.000 Euro“) in Gefahr zu bringen.
[8] Indem die Beschwerde (nominell Z 5, der Sache nach Z 9 lit a) behauptet, das Erstgericht habe „keine genaueren Feststellungen“ zum „Sachverletzungsvorsatz“ des Angeklagten und dazu getroffen, dass „die Unlöschbarkeit und räumliche Mindestausdehnung des Feuers“ und „die erforderliche Gemeingefahr“ von dessen Vorsatz umfasst war, leitet sie nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (RISJustiz RS0116565), warum nach Maßgabe der angeführten Feststellungen in Zusammenschau mit jenen zur objektiven Tatseite (US 5 ff) der Tatbestand des § 169 Abs 1 StGB in Form des Versuchs (§ 15 StGB) nicht erfüllt sein sollte.
[9] Die eine Abweisung des Unterbringungsantrags fordernde Subsumtionsrüge (Z 10, der Sache nach Z 9 lit a) nimmt mit der Behauptung, der Betroffene habe sich vom Brandplatz entfernt, ohne diesen ausreichend gelöscht zu haben, sodass er nicht vorsätzlich gehandelt habe, nicht Maß an den Urteilsannahmen (RISJustiz RS0099810) und entzieht sich daher einer inhaltlichen Erwiderung.
[10]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO – ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (§ 296 Abs 2 iVm § 294 Abs 4 StPO; vgl dazu RIS-Justiz RS0100042 [T1]) – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die angemeldete (ON 61.3, 87) Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe (§ 285i StPO).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden