Der Oberste Gerichtshof hat am 24. November 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz Hummel LL.M. in der Strafsache gegen * K* wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB, AZ 8 U 8/25v des Bezirksgerichts Innsbruck, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Deutschlandsberg delegiert.
Gründe:
[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
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