Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. L*, geboren * 2008, und 2. L*, geboren * 2012, beide *, wegen Kontaktrecht, über den „Revisionsrekurs“ der Mutter Dr. P*, vertreten durch die Korn Gärtner Rechtsanwälte OG in Salzburg (Vater: Mag. G*, vertreten durch die Klein, Wuntschek Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz), gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 29. August 2025, GZ 21 R 172/25b 108, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 31. März 2025, GZ 42 Ps 51/15z 88, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der „Revisionrekurs“ der Mutter und die „Revisionsrekursbeantwortung“ des Vaters werden zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht trug dem Vater den verpflichtenden Besuch einer Erziehungsberatung auf und wies drei auf die gerichtliche Kontaktrechtsregelung bezogene Anträge des Vaters ab.
[2] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vater Folge. Es änderte den Beschluss teilweise ab, indem es den Auftrag zum verpflichtenden Besuch einer Erziehungsberatung ersatzlos aufhob. Im Übrigen hob es den Beschluss auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.
[3] Mit ihrem „Revisionsrekurs“ will die Mutter den Beschluss des Rekursgerichts (nur) in jenem Umfang anfechten, in dem es den Beschluss des Erstgerichts aufhob und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftrug.
[4] Das Rechtsmittel ist nicht zulässig:
[5]Nach § 64 Abs 1 AußStrG ist ein Beschluss, mit dem das Rekursgericht einen Beschluss des Gerichts erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs zulässig ist. Fehlt ein solcher Ausspruch, dann ist jegliches Rechtsmittel jedenfalls unzulässig ( RS0007219 ;RS0030814; RS0044098).
[6] Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht keinen solchen Ausspruch getätigt. Das Rechtsmittel der Mutter ist daher jedenfalls unzulässig.
[7]Nach der überwiegenden Rechtsprechung ist auch die Beantwortung eines jedenfalls unzulässigen Rechtsmittels zurückzuweisen (RS0043897; RS0123268 [T2]).
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