Der Oberste Gerichtshof hat am 19. November 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Schiener in der Strafsache gegen * H* wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. Juni 2025, GZ 41 Hv 33/25h-26, ferner über die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Widerruf bedingter Strafnachsichten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * H* des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 2a SMG (I) und des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB (II) schuldig erkannt.
[2] Nach den – vom Referat der entscheidenden Tatsachen auf der US 3 in Bezug auf das Raubgeschehen zum Teil (ungerügt) abweichenden, für die Schuld- und die Subsumtionsfrage maßgebenden ( Ratz , WK-StPO § 281 Rz 266 bis 269 und 583 f) – Feststellungen des Erstgerichts hat * H* am 22. März 2025 in W* im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten * K* als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) * D*
(I) vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich ein Gramm Cannabiskraut (enthaltend 1,04 % Delta-9-THC und 13,62 % THCA) an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich für 10 Euro angeboten und
(II) mit Gewalt gegen dessen Person sowie durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er ihm 300 Euro entriss, wobei er ein Messer, eine Feile oder eine Rasierklinge in der Hand hielt und ihm gemeinsam mit * K* Schläge und Tritte versetzte, bis * D* flüchtete (US 5 bis 13).
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider ließ das Erstgericht die Divergenzen in den Angaben des Zeugen * D* nicht unberücksichtigt, sondern legte mängelfrei dar, aufgrund welcher Überlegungen es trotzdem zu seinem Ausspruch gelangte (US 7 ff).
[5] Der Einwand, das Erstgericht habe das „Faktum“ übergangen, dass beim Angeklagten „kein Bargeld“ sichergestellt worden sei, entzieht sich schon mangels Bezugnahme auf ein in der Hauptverhandlung vorgekommenes Verfahrensergebnis (§ 258 Abs 1 StPO) einer meritorischen Erledigung (RIS-Justiz RS0124172 [T4]).
[6] Das übrige Beschwerdevorbringen wendet sich nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[8] Die Entscheidung über die Berufung und die als erhoben zu betrachtende Beschwerde (§ 498 Abs 3 dritter Satz StPO) kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).
[9] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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