Der Oberste Gerichtshof hat am 19. November 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Schiener in der Strafsache gegen * Ö* und andere Angeklagte wegen Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * Ö* sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 28. Mai 2025, GZ 38 Hv 26/25z 88.3, ferner über die Beschwerde des genannten Angeklagten gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten * Ö* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – * Ö* des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 1. Jänner 2025 in W* * R* mit Gewalt gegen dessen Person 250 Euro weggenommen, indem er den Genannten gemeinsam mit * A* erfolglos aufforderte, ihnen Geld zu geben, und ihn – nachdem ihm * A* mitgeteilt hatte, wo R* in der Regel sein Geld verwahrt – schlug, mit den Füßen auf den am Boden Liegenden eintrat und 250 Euro aus dessen Hosentasche entnahm (US 11 f).
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * Ö*.
[4] Soweit die Mängelrüge die Feststellung, wonach sich die Angeklagten * Ö* und * A* mit ihrem Opfer im Bereich der Toiletten in der L* (und nicht wie vom Beschwerdeführer behauptet, hinter der L*) trafen (US 11), als undeutlich, unvollständig, offenbar unzureichend begründet und aktenwidrig (Z 5 erster, zweiter, vierter und fünfter Fall) bekämpft, bezieht sie sich nicht auf einen für die Lösung der Schuld- oder der Subsumtionsfrage entscheidenden Umstand (siehe aber RIS Justiz RS0117264 und RS0106268).
[5] Der Sache nach wendet sich die Beschwerde insoweit bloß mit eigenen Erwägungen gegen die Bejahung der Glaubwürdigkeit des Opfers durch den Schöffensenat (vgl US 20 f). Solcherart erschöpft sie sich in einem Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
[6] Gleiches gilt für die die diesbezüglichen Erwägungen der Tatrichter (US 20 f) ohne direkten Bezug zu aktenkundigem Beweismaterial (siehe aber RIS-Justiz RS0117961) kritisierende Tatsachenrüge (Z 5a [zum Anfechtungskalkül RIS Justiz RS0135412]).
[7] Durch die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo) wird ein aus Z 5 oder Z 5a des § 281 Abs 1 StPO beachtlicher Mangel nicht behauptet (RIS-Justiz RS0102162).
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[9] Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).
[10] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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