Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Z* GmbH, *, vertreten durch Mag. Markus A. Reinfeld, Rechtsanwalt in Wien, und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei W* AG *, vertreten durch Dr. Herbert Laimböck, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Z*-Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. April 2025, GZ 4 R 20/25b-34, womit das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 20. Dezember 2024, GZ 34 Cg 15/24m-28, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:
Der Revision wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts – einschließlich der Kostenentscheidung – wiederhergestellt wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 13.606,18 EUR bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin enthalten 6.714,40 EUR Barauslagen und 1.148,63 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
[1] Zwischen den Streitteilen besteht ein Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherungsvertrag für eine Zugmaschine der Marke F* mit dem polizeilichen Kennzeichen * („der Traktor“) und einen Anhänger G* mit dem polizeilichen Kennzeichen * („der Anhänger“). Beiden Verträgen liegen die „Allgemeinen Z* Bedingungen für die Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherung (AKHB 2018)“ („AKHB 2018“) zugrunde. Diese lauten auszugsweise:
„ Artikel 1
Was ist Gegenstand der Versicherung?
Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den/die VersicherungsnehmerIn oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch die Verwendung des versicherten Fahrzeuges Personen verletzt oder getötet werden, Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen oder ein Vermögensschaden verursacht wird, der weder Personen- noch Sachschaden ist (bloßer Vermögensschaden).
[...]
Artikel 8
Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse)
Der Versicherungsschutz umfasst nicht:
[...]
2. Ersatzansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens des versicherten Fahrzeuges und von mit dem versicherten Fahrzeug beförderten Sachen, mit Ausnahme jener, die mit Willen des Halters/der Halterin beförderte Personen üblicherweise an sich tragen oder, sofern die Fahrt überwiegend der Personenbeförderung dient, als Gegenstände des persönlichen Bedarfes mit sich führen; [...]
3. Ersatzansprüche aus der Verwendung des versicherten Fahrzeuges als ortsgebundene Kraftquelle oder zu ähnlichen Zwecken;
[...]
Artikel 21
Welche Sonderbestimmungen für einzelne Arten von Fahrzeugen und Kennzeichen gibt es?
[...]
2. Anhänger
2.1 Die Versicherung von Anhängern umfasst unbeschadet der Bestimmungen des Punktes 2.2. nur die Versicherungsfälle, die nicht mit dem Ziehen des Anhängers durch ein Kraftfahrzeug zusammenhängen. [...] “
[2] Am 20. 6. 2023 führte ein Mitarbeiter der Klägerin mit dem Traktor und dem daran angehängten Anhänger („Gespann“) Zwiebelerntearbeiten im Auftrag der T* OG („Auftraggeberin“) auf von diese r gepachteten und bewirtschafteten Flächen durch. Dabei werden die Zwiebeln durch eine ein paar Zentimeter in den Erdboden hineinragende Rodewelle aus dem Boden gegraben und laufen über diverse Bänder und Siebe bis in den 7.000 kg fassenden Laderaum am Anhänger. Wenn dieser voll ist, fährt das Gespann einen anderen Anhänger an, auf dem sich Transportkisten befinden, und entleert den Laderaum des Anhängers durch eine Kippbewegung. Wenn der Laderaum voll ist, kann man maximal bis zum Feldrand fahren, um dort die Abladung vorzunehmen. Mit einem beladenen Anhänger kann man aufgrund seiner Breite im gefüllten Zustand nicht am öffentlichen Verkehr teilnehmen. Die Ware wird somit nur am Feld befördert.
[3] Der Anhänger ist für sich allein nicht geeignet, Erntearbeiten durchzuführen. Es wird ein Fahrzeug benötigt, das den Anhänger zieht und mit Öl und Strom versorgt. Bei der Ernte erfüllt der Traktor einerseits die Aufgabe, den Anhänger in Bewegung zu halten und andererseits, den Anhänger über die Zapfwelle über eine hydraulische Verbindung mit Energie zu versorgen. Die Bedienung des Anhängers erfolgt vom Führerhaus des Traktors . Erst durch die Vorwärtsbewegung des Anhängers ist es möglich, dass Zwiebeln aus dem Boden gegraben werden. Die weitere Beförderung der Zwiebeln bis in den Laderaum kann auch im Stillstand des Traktor-Anhänger-Gespanns stattfinden.
[4] Die Zwiebeln wurden beschädigt, w eil die Geschwindigkeit der Förderbänder vo m Mitarbeiter der Klägerin zu hoch eingestellt wurde. Geschädigte ist die Auftraggeberin.
[5] Die Nebenintervenientin ist Betriebshaftpflichtversicherer der Klägerin. Sie lehnte ebenso wie die Beklagte die Deckung des Schadensfalls ab.
[6] Die Klägerin begehrt die Feststellung der Deckungspflicht. D er Schaden sei durch die Verwendung de s Traktors iSd Art 1 AKHB 2018 verursacht worden.
[7] Die Nebenintervenientin schloss sich diesem Vorbringen an.
[8] Die Beklagte wendet ein, der Schaden sei nicht im Sinne der primären Risikoumschreibung des Art 1 AKHB 2018 durch eine „Verwendung“ des Traktors eingetreten. Hilfsweise macht sie geltend, die Risikoausschlüsse nach Art 8.2 AKHB 2018 (Beschädigung von mit dem versicherten Fahrzeug beförderten Sachen) und Art 8.3 AKHB 2018 (Verwendung als ortsgebundene Kraftquelle ) seien erfüllt.
[9] Das Erstgericht wies die Klage ab. Der Schaden sei durch eine von der Fortbewegung unabhängige Arbeitssituation eingetreten, weshalb der Ausschluss nach Art 8.3 AKHB 2018 verwirklicht sei.
[10] Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung in eine klagsstattgebende ab. Da der Traktor als Fahr- und Transportmittel nicht aber als ortsgebundene Kraftquelle oder zu ähnlichen Zwecken verwendet worden sei, greife der Ausschlussgrund des Art 8.3 AKHB 2018 nicht. Die ordentliche Revision ließ es nicht zu.
[11] Gegen diese Entscheidung wendet sich die Revision der Beklagten mit dem Antrag, das Urteil im klagsabweisenden Sinn abzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
[12] Die Klägerin begehrt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung die Revision zurückzuweisen; hilfsweise dieser nicht Folge zu geben.
[13] Die Revision ist zulässig und berechtigt :
[14] 1. Im Revisionsverfahren ist strittig, ob der Schaden bei der Verwendung eines Kraftfahrzeugs eingetreten ist, bejahendenfalls ob einer der beiden geltend gemachten Ausschlussgründe (Art 8.2 oder Art 8.3 AKHB 2018) verwirklicht wurde.
[15] 2. Sowohl die Nebenintervenientin als Betriebshaftpflichtversicherer als auch die Beklagte als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer haben die Deckung abgelehnt.
[16] Liegen zwei Haftpflichtversicherungsverträge vor, bemüht sich die Rechtsprechung bei der Auslegung der Versicherungsbedingungen zwar darum, den Deckungsschutz der einzelnen Arten der Haftpflichtversicherung so abzugrenzen, dass sie nahtlos ineinandergreifen, also sich weder überschneiden noch eine Deckungslücke lassen. Dabei handelt es sich aber nur um ein Auslegungsprinzip, nicht jedoch um einen zwingenden Rechtssatz, der sich gegenüber anderslautenden vertraglichen Vereinbarungen durchsetzen könnte; es müssen durch die Auslegung weder ein Überschneiden der Versicherungsbereiche noch Deckungslücken jedenfalls verhindert werden ( 7 Ob 155/21a mwN).
3. Verwendung des Kraftfahrzeugs
[17] 3.1 Der Begriff „Verwendung eines Fahrzeugs“ iSd Art 3 Abs 1 der Richtlinie 2009/103/EG, für den das Unionsrecht vorsieht, dass Versicherungsschutz zu gewähren ist, stellt einen autonomen Begriff des Unionsrechts dar, dessen Auslegung nicht dem Ermessen der einzelnen Mitgliedstaaten überlassen ist ( 2 Ob 170/20v ).
[18] Der EuGH hat in mehreren Entscheidungen betont, dass eine „Verwendung eines Fahrzeugs“ vorliegt, wenn dieses als Transportmittel verwendet wird (C 431/18, Bueno Ruiz and Zurich Insurance ) oder ein abgestelltes, entsprechend seiner Funktion als Beförderungsmittel verwendetes Fahrzeug aufgrund einer Ursache im Schaltkreis des Fahrzeugs Feuer fängt (C-100/18, Línea Directa Aseguradora ), nicht aber wenn ein Traktor an einem Unfall beteiligt ist, dessen Hauptfunktion im Zeitpunkt des Eintritts dieses Unfalls nicht darin bestand, als Transportmittel zu dienen, sondern vielmehr darin, als Arbeitsmaschine die für den Betrieb einer Pumpe einer Spritzvorrichtung für Pflanzenschutzmittel erforderliche Antriebskraft zu erzeugen (C 514/16, Rodrigues de Andrade ).
[19] 3.2 Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, bedeutet der Begriff „beim Betrieb“ nach § 1 EKHG, dass entweder ein innerer Zusammenhang mit einer dem Kraftfahrzeugbetrieb eigentümlichen Gefahr oder, wenn dies nicht der Fall ist, ein adäquat ursächlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Fahrzeugs bestehen muss (
[20] Zwar wird auch gefordert, dass der Schadensfall in adäquat ursächlichem Zusammenhang mit der Gebrauchshandlung und in einem inneren Zusammenhang mit dem Haftpflichtgefahrenbereich steht, für den der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer deckungspflichtig ist ( 2 Ob 165/23p mwN). Nicht erforderlich ist aber, dass der Schaden im Zusammenhang mit der „Motorleistung des Kraftfahrzeugs“ stehen müsse. Außerdem kommt es nicht darauf an, ob der Schaden auch bei Verwendung eines anderen Objekts eingetreten wäre, von dem „üblicherweise keine oder nur geringere Betriebsgefahr“ ausgehe (vgl 7 Ob 10/22d ).
[21] 3.3 In der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung betrifft die Verwendung des Kraftfahrzeugs das versicherte Risiko, sodass eine weite Auslegung des Begriffs angezeigt ist, während es sich bei der Verwendung des Kraftfahrzeugs in der privaten oder betrieblichen Haftpflichtversicherung um einen – eng auszulegenden – Risikoausschluss handelt (vgl Kath , Abgrenzung zwischen Kfz-Haftpflichtversicherung und allgemeiner Haftpflichtversicherung, ZVers 2022, 198 [199]; Schimikowski , Die „Benzinklausel“ in der Privathaftpflichtversicherung – Auslegung des Begriffs „Gebrauch des Kraftfahrzeugs“ –, r + s 2016, 14 ). So wurde im Zusammenhang mit der Beurteilung des Ausschlusstatbestands in der Privathaftpflichtversicherung ausgesprochen, dass eine zweckorientierte Auslegung die Verwirklichung einer primär von der Verwendung des Kraftfahrzeugs unmittelbar ausgehenden Gefahr erfordert, nicht aber die Realisierung anderer (zB betrieblicher) Risiken, die in irgendeinem Zusammenhang mit einem Kraftfahrzeug stehen. Der Schaden muss somit dem Kraftfahrzeugrisiko näher stehen als dem betrieblichen Risiko, also bei natürlicher Betrachtung diesem zuzuordnen sein ( 7 Ob 194/23i mwN; 7 Ob 178/22k).
[22] 3.4 Hier nimmt die Klägerin die Beklagte als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung in Anspruch, sodass eine weite Auslegung des Begriffs angezeigt ist.
[23] 3.5 Der Fachsenat hielt erst jüngst zu 7 Ob 174/24z fest, dass ein Zugfahrzeug und ein Anhänger eine Betriebseinheit bilden und der Anhänger diesfalls als Teil des Zugfahrzeugs gilt. Vorliegend ist daher der Anhänger als Teil des Traktors zu sehen.
[24] Die Erntearbeiten bestanden nicht bloß aus dem Ausgraben der Zwiebeln, sondern diese wurden bis zum Laderaum des Anhängers weiterverarbeitet und zu am Rand des Feldes abgestellten Sammelbehältern transportiert. Dieser Vorgang ist in seiner Gesamtheit zu betrachten.
[25] Für die Beurteilung, ob der Schaden bei Verwendung eines Kraftfahrzeugs eingetreten ist, kommt es – wie bereits ausgeführt – nicht darauf an, ob er bei Verwendung einer anderen Maschine, von der keine oder eine geringere Betriebsgefahr ausgegangen wäre, genauso eingetreten wäre. Da es weiters der Rechtsprechung entspricht, dass eine Verwendung eines Fahrzeugs auch vorliegt, wenn der Motor des Kraftfahrzeugs für Arbeitsvorgänge benutzt wird oder das versicherte Fahrzeug als ortsgebundene Kraftquelle zB zum Entladen anderer Fahrzeuge verwendet wird, liegt auch in der vorliegenden Konstellation eine „Verwendung des Fahrzeugs“ vor, selbst wenn die Beschädigung im Bereich der Förderbänder eingetreten ist und für deren Betrieb nur die Motorkraft des Traktors, nicht aber dessen Fortbewegung erforderlich war.
4. Risikoausschluss der beförderten Sache
[26] 4. 1 Als „beförderte Sache“ gilt, eine Sache die mithilfe eines hierfür eingesetzten Transportmittels von einem Ort zum anderen gebracht wird. Der Vorgang der Beförderung besteht in einer Handlung, die objektiv zu einer Ortsveränderung der Sache führt und subjektiv mindestens in dem Bewusstsein vorgenommen wird, dass die Bewegung des Transportmittels zu einer Ortsveränderung der Sache führt. In subjektiver Hinsicht reicht nicht schon das Bewusstsein aus, die gewollte Bewegung des Fahrzeugs werde zwangsläufig zu einer Ortsveränderung der in oder auf diesem befindlichen Sache führen. Unter einer Beförderung ist vielmehr nur ein zweckgerichtetes Handeln zu verstehen, das gerade darauf abzielt, eine Ortsveränderung zu bewirken (BGH IV ZR 384/22 mwN; vgl idS auch Klimke in Prölss/Martin , VVG 32 AKB 2015 A.1.5 Rz 15; Maier in Stiefel/Maier , Kraftfahrtversicherung: AKB 19 AKB 2015 A.1 Rz 243).
[27] 4.2 Unter „beförderten Sachen“ sind auch solche zu verstehen, bei denen sich die Beschädigung nicht bloß während der (fahrtmäßigen) Beförderung, sondern vielmehr auch schon bei der Be- bzw Entladung als weitere Teile des Beförderungsvorganges ereignete (7 Ob 161/05k). Befördert werden auch Sachen, die sich auf einem Anhänger befinden (vgl den Sachverhalt in 7 Ob 197/08h; Klimke in Prölss/Martin , VVG 32 AKB 2015 A.1.5 Rz 16; Maier in Stiefel / Maier , Kraftfahrtversicherung: AKB 19 AKB 2015 A.1 Rz 249 f).
[28] Liegt der Zweck der Ortsveränderung aber nicht im Transport, sondern in der Notwendigkeit, die Arbeitsgeräte an einer anderen Stelle einzusetzen, wird der im Arbeitsgerät (Autobetonpumpe) befindliche Beton nicht zum transportierten Ladegut (7 Ob 203/14z).
[29] 4. 3 Zu IV ZR 384/22 sprach der BGH bei im Wesentlichen gleichlautender Bedingungslage aus, dass bei einer Beschädigung geernteter Trauben durch austretendes Hydrauliköl einer selbstfahrenden Erntemaschine (Traubenvollernter) während des Transports zum Auffangbehälter die Deckungspflicht des Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers für Schadenersatzansprüche wegen Beschädigung des Ernteguts entfällt, wenn sich die Arbeitsweise der Maschine insgesamt als Beförderung des Ernteguts darstellt. Dies sei der Fall, wenn die Maschine auch dem Sammeln der geernteten Trauben und deren Transport zu einem die Ernte aufnehmenden Behältnis außerhalb der Maschine dient. Darauf, dass sich die Trauben zum Zeitpunkt des Schadenseintritts noch nicht im maschineneigenen Auffangbehälter befunden haben, käme es nicht an, weil die Trauben auch während des Transports zum Auffangbehälter durch den Vollernter befördert worden sind.
[30] 4.4 Die vom BGH herangezogenen Argumente sind auch für den vorliegenden Sachverhalt überzeugend. Auch hier beschränkt sich die Arbeitsweise nicht auf die Ernte der Zwiebeln und deren Verarbeitung, sondern das Gespann dient auch dazu, die Ernte zu sammeln und zu einem am Rand des Feldes platzierten Sammelbehälter zu befördern. Da der gesamte Erntevorgang in Bewegung stattfindet und die Zwiebeln auch während deren Bearbeitung innerhalb des Anhängers von der Erntemaschine befördert wurden, ist es nicht wesentlich, dass die Beschädigung schon in der aktiven Handhabungs-, Verarbeitungs- und Sortierkette der Erntemaschine und nicht erst in deren Laderaum eintrat.
[31] Ebenso wenig kommt es darauf an, dass das Gespann im beladenen Zustand nicht am öffentlichen Verkehr teilnehmen, sondern die Zwiebeln nur bis zum Feldrand befördern kann. Der Wortlaut der Bedingung schließt Schäden an beförderten Sachen nämlich – abgesehen von der im zweiten Halbsatz enthaltenen, hier nicht maßgeblichen Ausnahme – ohne Einschränkungen und somit auch bei einer Beförderung bloß auf dem Feld aus.
[32] Für die Verwirklichung des Ausschlussgrundes spricht außerdem der erkennbare Zweck von Art 8.2 erster Halbsatz AKHB 2018. Dem Risikoausschluss liegt, wie auch ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer den Ausnahmen für üblicherweise oder als Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitgeführte Sachen in Art 8.2 zweiter Halbsatz AKHB 2018 entnehmen wird, der Gedanke zugrunde, dass die Haftpflichtversicherung eines Kraftfahrzeugs nicht dazu bestimmt ist, dem Versicherungsnehmer das normale Unternehmerrisiko abzunehmen (BGH IV ZR 384/22).
[33] Die zu beurteilende Arbeitsweise unterscheidet sich auch maßgeblich von der zu 7 Ob 203/14z entschiedenen. Der Erntevorgang ist nämlich insgesamt darauf gerichtet, die Zwiebeln vom Feld zu einem Sammelbehältnis zu verbringen. Die Verwendung des Fahrzeugs hat somit gerade (auch) die Funktion, die Zwiebeln zu befördern; sie sind somit „beförderte Sachen“ im Sinn des Risikoausschlusses des Art 8.2 AKHB 2018.
[34] 5. Der Revision war Folge zu geben und das Ersturteil wiederherzustellen. Auf den ebenfalls eingewandten Risikoausschluss nach Art 8.3 AKHB 2018 muss nicht eingegangen werden.
[35] 6. Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41, 50 ZPO. Der Beklagten steht kein Streitgenossenzuschlag zu, weil sich die Nebenintervenientin nicht am Rechtsmittelverfahren beteiligt hat (RS0036223).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden