Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. M* S*, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei V* AG, *, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 5.880 EUR sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 4. September 2024, GZ 35 R 15/24i 46, berichtigt mit Beschluss vom 19. September 2024, GZ 35 R 15/24i 47, womit das Urteil des Bezirksgerichts Freistadt vom 29. Jänner 2024, GZ 2 C 433/20b-42, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
I. Das Verfahren wird fortgesetzt.
II. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die a) vom Bezirksgericht Eisenstadt vom 11. 6. 2025 zu AZ 3 C 681/23m, b) vom Bezirksgericht Deutschlandsberg am 20. 6. 2025 zu AZ 101 C 178/21w, und c) vom Bezirksgericht Steyr am 22. 7. 2025 zu AZ 14 C 249/20y gestellten und beimGerichtshof zu den Rechtssachen a) C 408/25, TP gegen Volkswagen , b) C 438/25, YK gegen Volkswagen , und c) C 525/25, Transgourmet Österreich , anhängigen Anträgen auf Vorabentscheidung unterbrochen.
Nach Vorliegen der Vorabentscheidung wird das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt.
Begründung:
I. Fortsetzungsbeschluss
[1]1.1. Mit Beschluss vom 18. 12. 2024, 7 Ob 192/24x, hat der Oberste Gerichtshof das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über den vom Bezirksgericht für Handelssachen Wien am 27. 9. 2024 zu 22 C 278/20y (22 C 289/20z [richtig: 22 C 269/20z], 22 C 270/20x) gestellten und zu C 751/24 des EuGH behandelten Antrag auf Vorabentscheidung unterbrochen.
[2] 1.2. Mit Beschluss vom 1. 10. 2025, C 751/24, hat der EuGH ausgesprochen, dass sich das vom Bezirksgericht für Handelssachen Wien mit Entscheidung vom 27. 9. 2024 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen aufgrund der Klagerückziehung im Ausgangsverfahren erledigt hat.
[3]1.3. Aufgrund des Wegfalls der Grundlage für die Verfahrensunterbrechung ist das vorliegende Verfahren fortzusetzen (vgl § 90a Abs 1 GOG).
II. Unterbrechung
[4] Das Verfahren ist neuerlich zu unterbrechen:
[5] 1. In den Verfahren 3 C 681/23m des Bezirksgerichts Eisenstadt (C 408/25, TP ), 101 C 178/21w des Bezirksgerichts Deutschlandsberg (C-438/25, YK ) und 14 C 249/20y des Bezirksgerichts Steyr ( C 525/25 , Transgourmet Österreich ) wurden dem EuGH folgende inhaltsgleiche Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Sind die Bestimmungen der Richtlinie 2007/46/EG bzw der Verordnung (EU) 2018/858 iVm Art 5 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr 715/2007 im Licht des Urteils vom 31. 3. 2023, Mercedes Benz Group (C 100/21, E U :C:2023:229) dahin auszulegen, dass sie die Einzelinteressen des individuellen Käufers eines Kraftfahrzeugs gegenüber dem Hersteller des in diesem Fahrzeug verbauten Motors schützen, wenn dieser Motor von seinem Hersteller mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinn von Art 5 Abs 2 der VO Nr 715/2007 ausgestattet worden ist, jedoch der Hersteller des Fahrzeugs im Sinn von Art 3 Nr 27 der RL 2007/46 nicht der Hersteller des Motors, sondern eine zu 100 % im wirtschaftlichen Eigentum des Motorherstellers stehende Tochtergesellschaft ist?
[6] 2. Auch im vorliegenden Fall s ieht der Kläger seinen Schaden im Erwerb eines Fahrzeugs, das mit einer von der – behauptetermaßen auch im 100%igen Eigentum der Fahrzeugherstellerin stehenden – b eklagten Motorherstellerin erzeugten unzulässigen Abschalteinrichtung versehen worden sei .
[7] 3. Die Beantwortung der im Verfahren des B ezirksgerichts Steyr herangetragenen Vorlagefrage ist auch im vorliegenden Fall für die Beurteilung der Haftung der Beklagten gegenüber dem Kläger relevant.
[8]4. Der Oberste Gerichtshof hat von einer allgemeinen Wirkung der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszugehen und diese auch für andere Fälle als den unmittelbaren Anlassfall anzuwenden. Aus prozessökonomischen Gründen ist das Verfahren daher zu unterbrechen (RS0110583).
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