Der Oberste Gerichtshof hat am 12. November 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Hinteregger in der Strafsache gegen * D* wegen des Verbrechens der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Privatbeteiligten * S* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 8. Juli 2025, GZ 145 Hv 44/25s 38.9, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.
Der Privatbeteiligten wird der Ersatz der durch ihre ganz erfolglos gebliebenen Rechtsmittel verursachten Kosten auferlegt.
Gründe:
[1]Soweit vorliegend von Bedeutung, wurde der Jugendliche * D* von der in Richtung des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen erhobenen Anklage zum Nachteil der Privatbeteiligten * S* gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
[2]Die dagegen auf § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde (§ 282 Abs 2 StPO) war – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – mangels einer diesbezüglichen Rechtsmittelbefugnis von Privatbeteiligten im Verfahren wegen Jugendstraftaten (§ 44 Abs 2 JGG) bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 1 StPO).
[3]Gleiches gilt für die Berufung der Privatbeteiligten (vgl §§ 283 Abs 2 und 4, 366 Abs 3 StPO).
[4]Der Kostenausspruch gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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