Der Oberste Gerichtshof hat am 11. November 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Rathmayr im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des * N* in einem forensischtherapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 31. Juli 2025, GZ 51 Hv 49/25k 20.1, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Begründung:
[1] M it dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des * N* in einem forensischtherapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet.
[2] Danach hat eram 10. Dezember 2024 in W* unter dem maßgeblichen Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), nämlich einer paranoiden Schizophrenie sowie einer dissozialen Persönlichkeitsstörung mit emotionaler Instabilität, sohin einer kombinierten Persönlichkeitsstörung und einem Zustand nach Cannabismissbrauch,
I./ die Justizwachebeamten * G*, * S* und * A* mit Gewalt und gefährlicher Drohung an einer Amtshandlung, nämlich der Verbringung in seinen Haftraum oder in den Sicherheitshaftraum, zu hindern versucht (§ 15 StGB), indem er zunächst G* einen Stoß gegen den Brustkorb versetzte und sodann mit geballten Fäusten auf diesen zuging, weshalb S* und A* einschritten, ihn an der Wand fixierten und mit angelegten Handfesseln in Richtung des Sicherheitshaftraums führten, wobei er hierbei gegenüber A* sinngemäß äußerte, dass er ihn umbringen und dessen Mutter „ficken“ werde, und wiederholt mit seinen Beinen gezielt in Richtung der Justizwachebeamten austrat, wobei er S* auch traf, und im Anschluss im Sicherheitshaftraum mehrfach sinngemäß äußerte, er werde A* umbringen und zerstören, wenn er ihm die Handfesseln abnehme;
II./ die Justizwachebeamten G*, S* und A*, durch die zu I./ beschriebenen Tathandlungen während und wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben am Körper zu verletzen versucht (§ 15 StGB);
sohin eine Tat begangen, die als das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB (I./) und die Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB (II./) jeweils mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind.
[3]Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen, die ihr Ziel verfehlt.
[4]Entgegen der Unvollständigkeit reklamierenden Mängelrüge (nominell Z 5 erster und zweiter Fall, der Sache nach nur zweiter Fall) musste sich das Schöffengericht mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht gesondert mit den Aussagen des Betroffenen auseinandersetzen, wonach er sich zwar über das Essen beschwert habe, er dabei aber „rational und ganz ruhig“ gewesen sei, der Beamte die anderen Häftlinge „hinein gebeten“ und ihn „draußen gepackt“ habe, er zwar „ich ficke deine Mutter“ gesagt, aber sonst keine Drohungen ausgesprochen und auch nicht nach den Beamten getreten habe (ON 20, 3 f). Denn das Erstgericht hat die Feststellungen zum Tatgeschehen auf die für nachvollziehbar erachteten Angaben der Zeugen G*, A* und S* „im Zusammenhang mit der Sachverhaltsdarstellung (ON 2.1) und der Meldung (ON 2.3)“ gestützt und dabei die Verantwortung des Betroffenen nicht unberücksichtigt gelassen. Vielmehr kam es zum Schluss, dass Letzterer die Vorwürfe lediglich abstritt und sich „sonst nicht zur Sache“ äußerte (US 8), weshalb es nicht gehalten war, einzelne Aspekte der insgesamt als leugnend gewerteten Verantwortung des Beschwerdeführers im Urteil zu thematisieren (RISJustiz RS0106642, RS0106295 [T7, T12, T15]).
[5]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
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