Der Oberste Gerichtshof hat am 11. November 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Strubreiter als Schriftführerin in der Strafsache gegen * D* wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 40 Hv 121/22a des Landesgerichts Salzburg, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts vom 7. Februar 2023 (ON 8) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag. Ramusch LL.M. LL.M., und des Verurteilten zu Recht erkannt:
In der Strafsache AZ 40 Hv 121/22a des Landesgerichts Salzburg verletzt das Urteil dieses Gerichts vom 7. Februar 2023 § 224 StGB sowie § 270 Abs 4 Z 2 iVm § 488 Abs 1 StPO.
Dieses Urteil, das sonst unberührt bleibt, wird in der Subsumtion der vom Schuldspruch umfassten Tat (auch) nach § 224 StGB ersatzlos, demzufolge auch im Strafausspruch aufgehoben und es wird in diesem Umfang in der Sache selbst erkannt:
* D* wird für das ihm weiterhin zur Last liegende Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB unter Bedachtnahme gemäß § 31 Abs 1 StGB auf das Urteil des Bezirksgerichts Favoriten vom 3. Juli 2025, GZ 21 U 103/25g-14, nach § 223 Abs 1 StGB zu einer
Zusatzgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je vier Euro ,
für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 30 Tagen Ersatzfreiheitstrafe , verurteilt.
Gründe:
[1] Mit unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem, in gekürzter Form ausgefertigtem (§ 270 Abs 4 iVm § 488 Abs 1 StPO) Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 7. Februar 2023, GZ 40 Hv 121/22a-8, wurde * D* des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB schuldig erkannt und hierfür nach § 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt nachgesehen für eine dreijährige Probezeit, verurteilt.
[2] Danach hat er am 21. Oktober 2022 in B* einen gefälschten, auf ihn lautenden ukrainischen Führerschein, somit eine falsche ausländische öffentliche Urkunde, „die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist“, durch Vorweisen derselben gegenüber ihn kontrollierenden Polizeibeamten im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, nämlich der Berechtigung zur Lenkung eines Kraftfahrzeugs, gebraucht.
[3] Zutreffend zeigt die Generalprokuratur auf, dass dieses Urteil das Gesetz in zweierlei Hinsicht verletzt:
[4] 1/ Nach § 1 Abs 4 erster Satz FSG sind nur von einer zuständigen Behörde eines EWR-Staats erteilte Lenkberechtigungen inländischen Lenkberechtigungen gleichgestellt. Die Ukraine ist kein EWR Staat. Da keine gesetzliche oder staatsvertragliche Gleichstellung von Führerscheinen aus der Ukraine mit inländischen öffentlichen Urkunden existiert, fallen sie nicht in den Anwendungsbereich des § 224 StGB (vgl RIS Justiz RS0095731, RS0112566). Die Subsumtion der Tat (auch) nach § 224 StGB war somit verfehlt.
[5] 2/ Ferner enthält die gekürzte Urteilsausfertigung – entgegen § 270 Abs 4 Z 2 (iVm § 488 Abs 1) StPO – keine Angabe der Strafzumessungsgründe (vgl Danek/Mann , WK StPO § 270 Rz 60).
[6] Da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die zu 1/ aufgezeigte Gesetzesverletzung dem Verurteilten zum Nachteil gereicht, war ihre Feststellung wie im Spruch ersichtlich mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO).
Zur Strafneubemessung:
[7] Voranzustellen ist, dass D* mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Bezirksgerichts Favoriten vom 3. Juli 2025, GZ 21 U 103/25g-14, des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (wegen des Gebrauchs eines gefälschten ukrainischen Führerscheins gegenüber Polizisten am 4. Jänner 2025 in W*) schuldig erkannt und hiefür zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je vier Euro (im Uneinbringlichkeitsfall 100 Tage Ersatzfreiheitstrafe) verurteilt wurde.
[8] Mit zugleich ergangenem Beschluss nach § 494a StPO wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht im Verfahren AZ 40 Hv 121/22a des Landesgerichts Salzburg abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
[9] Erschwerend wirkt das Zusammentreffen zweier gleichartiger strafbarer Handlungen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB – Ratz in WK² StGB § 40 Rz 2). Mildernd sind der bisher ordentliche, mit den Taten im auffallenden Widerspruch stehende Lebenswandel (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB) und das Geständnis (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB) zu berücksichtigen.
[10] Maßnehmend daran sowie am Gewicht der Taten und an der Schuld (§ 32 StGB) wäre bei gemeinsamer Aburteilung eine Geldstrafe von 260 Tagessätzen angemessen gewesen. Nach Abzug der 200 Tagessätze aus dem Urteil des Bezirksgerichts Favoriten, auf welches nunmehr Bedacht zu nehmen ist (§ 31 Abs 1 StGB), ergab sich somit (zufolge Zustimmung nach § 295 Abs 2 zweiter Satz StPO) eine Zusatzgeldstrafe von 60 Tagessätzen (vgl RIS
[11] Aufgrund der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, D* verdient rund 1.500 Euro pro Monat und ist für vier minderjährige Kinder unterhaltspflichtig, war der einzelne Tagessatz mit dem Mindestbetrag von vier Euro festzusetzen (§ 19 Abs 2 StGB).
[12] Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ergibt sich aus § 19 Abs 3 StGB.
[13] Bleibt anzumerken, dass der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 3. Juli 2025, AZ 21 U 103/25g, auf Verlängerung der Probezeit im Verfahren AZ 40 Hv 121/22a des Landesgerichts Salzburg mit der Aufhebung des Sanktionsausspruchs, auf den er sich bezog, gegenstandslos wurde (zu ähnlichen Konstellationen im Bereich des § 494a StPO vgl RIS-Justiz RS0091864 [insb T10]; Jerabek/Ropper , WK-StPO § 494a Rz 13).
[14] Von der aufgehobenen Entscheidung rechtslogisch abhängige weitere Entscheidungen und Verfügungen gelten gleichermaßen als beseitigt (RIS Justiz RS0100444).
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