Der Oberste Gerichtshof hat am 11. November 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Strubreiter als Schriftführerin in der Strafsache gegen * B* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 14. April 2025, GZ 60 Hv 8/25h 22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * B* jeweils eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (A I) und der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (B) sowie mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG (A II) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in L *
(A) vorschriftswidrig Suchtgift
(I) vom Sommer 2023 bis zum Winter 2023/2024 in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich zumindest acht Kilogramm Cannabiskraut (enthaltend 13,16 % THCA und 1 % Delta-9-THC), in einer Mehrzahl von (im angefochtenen Urteil näher bezeichneten) Angriffen anderen überlassen und
(II) vom Juni 2023 bis zum Jänner 2025 in mehreren (im angefochtenen Urteil näher bezeichneten) Angriffen THCA und Delta-9-THC-hältiges Cannabiskraut ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen sowie
(B) am 14. April 2025 die Polizeibeamten * O* und * W* dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er sie einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, falsch verdächtigte, obwohl er wusste (§ 5 Abs 3 StGB), dass die Verdächtigung falsch war, indem er in der Hauptverhandlung behauptete, im von den Genannten aufgenommenen Protokoll über seine polizeiliche Vernehmung als Beschuldigter seien Angaben festgehalten worden, die er nicht getätigt habe.
[3] Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 3, 5 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Auf die vom Schuldspruch B umfasste Tat wurden die Verhandlung und das Urteil über Antrag der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung gemäß § 263 Abs 1 StPO ausgedehnt (ON 21, 29).
[5] Ein Verstoß gegen § 221 Abs 2 StPO liegt darin – der Verfahrensrüge (Z 3) zuwider – keineswegs (RIS Justiz RS0098365 und RS0098279).
[6] Ihre Feststellungen zu den vom Schuldspruch A I umfassten Suchtgiftmengen (US 3 bis 5) stützten die Tatrichter vor allem auf die – von ihnen als glaubhaft erachtete – Einlassung des Beschwerdeführers im Rahmen dessen polizeilichen Vernehmungen (US 6 f).
[7] Entgegen dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) hat das Gericht seine Verantwortung in der Hauptverhandlung, soweit sie jene Angaben widerrief, gar wohl berücksichtigt, indem es sie – ausdrücklich – als unglaubhaft verwarf (insbesondere US 9).
[8] Von der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) relevierte Zeugenaussagen zweier jene Vernehmungen durchführender Polizeibeamter (vgl US 16 bis 18), wonach sie sich (zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung) aus eigenem nicht mehr im Detail erinnern könnten, welche konkreten Suchtgiftmengen der Beschwerdeführer ihnen gegenüber angegeben habe, wiederum standen den bekämpften Feststellungen nicht erörterungsbedürftig entgegen.
[9] Mit der Behauptung (nominell Z 11 dritter Fall), die verhängte Freiheitsstrafe (von zwei Jahren und neun Monaten) sei zu Unrecht nicht zum Teil bedingt nachgesehen (§ 43a Abs 4 StGB) worden, wird kein Nichtigkeits , sondern ein Berufungsgrund geltend gemacht (vgl RIS Justiz RS0100032 [T1] und Ratz , WK StPO § 281 Rz 728).
[10] Gleiches gilt für den – bloß das Gewicht des jeweils herangezogenen (US 20) Strafbemessungsgrundes berührenden – Einwand,
- es sei nicht ersichtlich, mit welchen „mehreren“ Vergehen die vom Schuldspruch umfassten Verbrechen (im Sinn des § 33 Abs 1 Z 1 StGB) zusammenträfen (siehe demgegenüber US 2, 19), und
- das Gericht hätte die beiden Fälle des § 34 Abs 1 Z 17 StGB „nicht als zwei voneinander getrennte Milderungsgründe berücksichtigt“.
[11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[13] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden