Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der beim Landesgericht St. Pölten zu AZ 30 Cg 11/25x eingebrachten Rechtssache der klagenden Partei L*, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), wegen 100.000 EUR sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 28. Juli 2025, GZ 14 Nc 10/25i 2, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
[1] Der Kläger brachte beim Landesgericht St. Pölten eine auf ein Fehlverhalten von Organen dieses Gerichts gestützte Amtshaftungsklage gegen die beklagte Partei ein. Gleichzeitig begehrte er die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Führung dieses Verfahrens.
[2] Das Landesgericht St. Pölten legte den Akt dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor.
[3] Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte dieses das Landesgericht Wiener Neustadt als zur Entscheidung über die Amtshaftungsklage und den Verfahrenshilfeantrag zuständig.
[4] Der dagegen erhobene Rekurs des Klägers ist zulässig , aber nicht berechtigt :
[5] 1. Das Oberlandesgericht Wien entschied über die Delegierung nicht als Rekursgericht, sondern als Erstgericht. Das gegen seine Entscheidung gerichtete Rechtsmittel ist daher ein Rekurs gegen einen erstinstanzlichen Beschluss ( RS0046243 ), auf den § 528 ZPO nicht anwendbar ist (1 Ob 133/24a [Rz 5]; 1 Ob 145/24s [Rz 5]; vgl RS0105630 [T2]; RS0116349 ). Der Anfechtungsausschluss des § 517 ZPO steht einer Anrufung des Obersten Gerichtshofs angesichts des 2.700 EUR übersteigenden Begehrens nicht entgegen (RS0116349). Das Rechtsmittel bedurfte nach § 72 Abs 3 erster Satz ZPO auch keiner anwaltlichen Unterfertigung, weil auch die nach § 9 Abs 4 AHG zu lösende Frage, welches Gericht zur Bewilligung oder Versagung der Verfahrenshilfe und zur Führung des weiteren Amtshaftungsverfahrens als zuständig zu bestimmen ist, zu den von der Anwaltspflicht befreiten „Verfahrenshilfefragen“ zählt ( RS0111570; vgl 1 Ob 175/16s [Pkt 1.]).
[6] 2. Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist unter anderem dann ein anderer Gerichtshof erster Instanz als zuständig zu bestimmen, wenn Amtshaftungsansprüche aus einer Entscheidung des zuständigen Landesgerichts oder des ihm im Rechtsmittelzug übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet werden. Da der Kläger seine Amtshaftungsansprüche aus einem Verhalten von Organen des Landesgerichts St. Pölten ableitet, entsprach die im angefochtenen Beschluss ausgesprochene Delegierung an ein anderes Landesgericht innerhalb des Sprengels des Oberlandsgerichts Wien dieser Rechtslage.
[7] 3. Der Rekurswerber vermag keinen Grund zu nennen, aus dem die angefochtene Entscheidung gegen § 9 Abs 4 AHG verstoßen haben soll. In seinem über weite Strecken nur schwer verständlichen Rechtsmittel strebt er zwar erkennbar die Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahin an, dass ein anderes Landesgericht als das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständig bestimmt werden soll. Er führt aber keinen nachvollziehbaren Grund dafür ins Treffen, warum dies geboten wäre. Soweit im Rekurs auch eine behauptete Befangenheit einzelner an diesem Gericht tätiger (nicht genannter) Organe anklingt, bleibt das Rechtsmittel dazu einerseits völlig unklar, andererseits schlösse dies das gemäß § 9 Abs 4 AHG als zuständig bestimmte Gericht nicht von der Entscheidung über die Ansprüche des Klägers aus (vgl 1 Ob 165/23f [Rz 15]).
[8] 4. Dem Rekurs ist damit ein Erfolg zu versagen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden