Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin I*, vertreten durch die Melicharek Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen den Antragsgegner Dr. R*, vertreten durch Dr. Annemarie Stipanitz-Schreiner, Rechtsanwältin in Graz, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den ordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Teilbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 30. Juni 2025, GZ 2 R 107/25g-46, mit dem der Teilbeschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 14. März 2025, GZ 264 Fam 13/24s-34, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
1. Das Revisionsrekursverfahren wird bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den gegen die Erstrichterin erhobenen Ablehnungsantrag der Antragstellerin unterbrochen.
2. Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sie nach Rechtskraft der Entscheidung über den Ablehnungsantrag dem Obersten Gerichtshof wieder vorzulegen.
Begründung:
[1] Während des Rekursverfahrens lehnte die Antragstellerin die Erstrichterin wegen Befangenheit ab.
[2] Das Rekursgericht hob infolge Rekurses der Antragstellerin den Teilbeschluss des Erstgerichts, mit dem dieses ihren Antrag auf Auskunftserteilung zur Gänze abgewiesen hatte, teilweise auf, verwies die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs hinsichtlich des aufhebenden Teils der Entscheidung zu. Im Übrigen bestätigte es den erstinstanzlichen Beschluss.
[3] Dagegen richtet sich der von der Antragstellerin beantwortete Revisionsrekurs des Antragsgegners , den das Erstgericht zur Entscheidung vorlegte.
[4] Die Aktenvorlage ist verfrüht, weil über den Ablehnungsantrag noch nicht entschieden wurde.
[5] Die Geltendmachung der Befangenheit ist auch nach der Erlassung der erstgerichtlichen Entscheidung bis zur Rechtskraft zulässig und kann im Rechtsmittelschriftsatz oder – wie hier – in einem gesonderten Schriftsatz erfolgen (RS0041933 [T28]; RS0042028 [T11, T19, T20]). Über die Ablehnung hat im vorliegenden Fall der nach § 23 JN zuständige Vorsteher des Erstgerichts zu entscheiden. Wird der Ablehnung stattgegeben, ist gemäß § 25 letzter Satz JN erforderlichenfalls auszusprechen, ob und in welchem Umfang Verfahrenshandlungen des abgelehnten Richters aufzuheben sind (RS0045994 [T1]). An den in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des über die Ablehnung entscheidenden Gerichts ist auch das Rechtsmittelgericht gebunden (RS0042079 [T1]). Das Revisionsrekursverfahren ist daher bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Ablehnungsantrag zu unterbrechen (RS0042028 [T7]).
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