Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie den Hofrat MMag. Sloboda und die Hofrätin Mag. Fitz als weiterer Richter und weitere Richterin über den Antrag der * 2016 geborenen K*, Spanien, vertreten durch D*, Spanien, und R*, Deutschland, diese vertreten durch Dr. Michael Wukoschitz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Bestimmung der Zuständigkeit nach § 28 JN (Ordination), den
Beschluss
gefasst:
Der Ordinationsantrag wird abgewiesen.
Begründung:
[1] Die durch ihre Eltern vertretene Antragstellerin ist österreichische Staatsbürgerin, wohnt aber nach dem Antragsvorbringen bei ihrer Mutter in Spanien. Sie beantragt die Bestimmung eines zuständigen Gerichts für die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Abtretung von Ansprüchen aufgrund einer Flugverspätung an ein die Durchsetzung solcher Ansprüche anbietendes Unternehmen.
[2] Der Ordinationsantrag ist nicht berechtigt .
[3] 1. Grundlage für die Beurteilung der Zuständigkeit ist im vorliegenden Fall die VO (EU) 2019/1111 (Brüssel IIb VO), die als unmittelbar anwendbarer Rechtsakt des Unionsrechts dem nationalen Verfahrensrecht vorgeht. Diese VO erfasst nach ihrem Art 1 Abs 2 lit e insbesondere „Maßnahmen zum Schutz des Kindes im Zusammenhang mit der Verwaltung und Erhaltung seines Vermögens oder der Verfügung darüber“. Die hier angestrebte pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Forderungsabtretung (oder auch die Genehmigung einer Klagsführung) fällt daher in ihren Anwendungsbereich (vgl RS0133302 zur insoweit gleichlautenden Brüssel IIa-VO).
[4]2. Nach Art 7 Abs 1 Brüssel IIb-VO sind für Verfahren, die die elterliche Verantwortung betreffen, die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dieser liegt nach dem Antragsvorbringen in Spanien. Damit ist die Anwendung von § 28 JN schon aufgrund vorrangigen Unionsrechts unzulässig.
[5]3. Nur zur Klarstellung ist festzuhalten, dass der Oberste Gerichtshof auch dann kein zuständiges Gericht zu bestimmen hätte, wenn das Kind keinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat hätte und auch sonst keine Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats bestünde. Dann wäre zwar – vorbehaltlich der Zuständigkeit eines anderen Vertragsstaats des Haager Kinderschutzübereinkommens (vgl Art 97 Brüssel IIb-VO) – die Zuständigkeit österreichischer Gerichte gemäß Art 14 Brüssel IIb-VO nach österreichischem Recht zu beurteilen. In diesem Fall wäre aber – bei Vorliegen inländischer Gerichtsbarkeit iSv § 110 JN – nach § 109 Abs 2 JN subsidiär das Bezirksgericht Innere Stadt Wien örtlich zuständig.
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