Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin MMag. Sloboda, Dr. Kikinger, Mag. Fitz und Mag. Böhm als weitere Richterin und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*, vertreten durch Dr. Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei D*, vertreten durch Dr. Richard Benda und Mag. Stefan Benda, Rechtsanwälte in Graz, wegen 77.941,06 EUR sA und Feststellung, aufgrund der Befangenheitsanzeige des * vom 22. Oktober 2025 im Revisionsverfahren zu AZ *, den
Beschluss
gefasst:
* ist als Mitglied des * Senats in der zu AZ * anhängigen Rechtssache befangen.
Begründung:
[1] Die Vorinstanzen wiesen das Schadenersatzbegehren der Klägerin wegen Verjährung ab. Die dagegen gerichtete außerordentliche Revision ist beim * Senat des Obersten Gerichtshofs angefallen.
[2] * ist Mitglied dieses Senats. Er gibt bekannt , dass er mit einem der Beklagtenvertreter seit Jahren bekannt sei und mit diesem über die Erfolgschancen der konkreten Klage diskutiert habe. Da er bei diesem Gespräch konkrete Rechtsmeinungen vertreten habe, fühle er sich subjektiv befangen.
[3] Die Befangenheitsanzeige ist begründet .
[4] * zeigt an, dass er sich subjektiv befangen fühlt. Damit äußert erZweifel, eine von unsachlichen Motiven unbeeinflusste Entscheidung treffen zu können. In einem solchen Fall ist grundsätzlich Befangenheit anzunehmen (RS0046053); anderes gilt nur dann, wenn die Anzeige offenkundig missbräuchlich wäre oder die angegebenen Umstände ihrer Natur nach nicht geeignet wären, Befangenheit zu begründen (2 Nc 17/21d Rz 5 mwN).
[5] Beides trifft hier nicht zu, sodass die Befangenheit auszusprechen war.
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