Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Oktober 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und Dr. Setz Hummel LL.M. in der vormaligen Strafsache gegen MMag. * B* wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB, AZ 3 U 34/25w des Bezirksgerichts Oberwart über den Antrag des Privatanklägers Mag. * B* auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
[1] § 39 Abs 1 StPO lässt die Delegierung nur im Stadium des Haupt und des (darauf bezogenen) Rechtsmittelverfahrens zu, womit die hier begehrte Delegierung des Verfahrens über einen Antrag auf Wiederaufnahme ausscheidet (RIS Justiz RS0128937; Oshidari WK StPO § 39 Rz 1/1).
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