Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner Helm in der Rechtssache der klagenden Partei N*, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Kleinszig/Dr. Puswald Partnerschaft (OG) in St. Veit an der Glan, gegen die beklagte Partei L*, vertreten durch MMag. Dr. Elisa Florina Ozegovic, LL.M., und Dr. Ernst Maiditsch, M.B.L.-HSG, Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, wegen 25.223,16 EUR sA, aus Anlass der „außerordentlichen Revision“ der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 4. September 2025, GZ 5 R 75/25a 106, den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Die Klägerin begehrte von der Beklagten die Zahlung von 25.223,16 EUR sA.
[2] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Umfang von 100 EUR sA statt und wies das Mehrbegehren von 25.123,16 EUR sA ab.
[3] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin gegen die Abweisung des Mehrbegehrens nicht Folge und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
[4] Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die als „außerordentliche Revision“ bezeichnete Eingabe der Klägerin, die das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vorgelegt hat.
[5] Entgegen der Ansicht des Erstgerichts liegt kein zulässiges Rechtsmittel vor, über das der Oberste Gerichtshof zu entscheiden hätte:
[6] 1. Der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts besteht ausschließlich in einem Geldbetrag, der zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt.
[7] 2.Nach § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision – außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen ist auch kein außerordentliches Rechtsmittel zulässig. Nach § 508 Abs 1 und 2 ZPO kann die Partei nur den binnen vier Wochen ab der Zustellung des Berufungsurteils beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Zulässigkeitsausspruch zu ändern und die ordentliche Revision doch für zulässig zu erklären. In diesem Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, sind die Gründe dafür anzuführen, warum die ordentliche Revision – entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts – nach § 502 Abs 1 ZPO für zulässig erachtet wird. Erhebt die Partei daher in einem solchen Fall ein Rechtsmittel, ist es gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen. Das gilt auch dann, wenn sie es als „außerordentliches“ Rechtsmittel bezeichnet und an den Obersten Gerichtshof richtet ( 4 Ob 62/25h , Rz 7; 3 Ob 70/25b , Rz 6).
[8] 3.Im Anlassfall hat das Berufungsgericht die Revision im Zulassungsbereich für nicht zulässig erklärt. Der Rechtszug zum Obersten Gerichtshof steht der Klägerin daher nicht offen. Es käme nur in Betracht, die „außerordentliche Revision“ dem Berufungsgericht zur Entscheidung nach § 508 ZPO vorzulegen. Ob sie – vor allem im Hinblick auf den an den Obersten Gerichtshof gerichteten Antrag, er wolle die Revision zulassen – den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder zuvor einer Verbesserung bedarf, bleibt der pflichtgemäßen Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (vgl RS0109501 ; RS0109623 [T5]).
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