Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. * K*, und 2. * S*, beide vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. E*, und 2. W*, beide vertreten durch Dr. Christoph Arbeithuber, Rechtsanwalt in Linz, wegen 664.592,61 EUR sA und Feststellung, über den „Rekurs/außerordentlicher Revisionsrekurs/außerordentliche Revision“ der erstklagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. Juni 2025, GZ 12 R 4/25h 53, den
Beschluss
gefasst:
I. Das (als Rekurs zu wertende) Rechtsmittel gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts wird zurückgewiesen.
Die erstklagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 3.561,18 EUR (darin enthalten 593,53 EUR USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
II. Mit ihrem „Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ vom 16. September 2025 wird die erstklagende Partei auf die Entscheidung zu I. verwiesen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht sprach aus, dass das Klagebegehren dem Grunde nach zur Hälfte zu Recht bestehe.
[2]Das von Erstkläger und beiden Beklagten angerufene Berufungsgericht gab der Berufung Folge und fasste einen Aufhebungsbeschluss, ohne einen Ausspruch über die Zulässigkeit eines Rekurses nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO beizufügen.
[3] Dagegen richtet sich das als „Rekurs/außerordentlicher Revisionsrekurs/außerordentliche Revision“ bezeichnete Rechtsmittel des Erstklägers. Das als Rekurs zu wertende Rechtsmittel ist jedenfalls unzulässig.
Zu I.
[4]1. Nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist gegen einen Beschluss der zweiten Instanz, mit dem ein erstinstanzliches Urteil aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wurde, der Rekurs nur zulässig, wenn das Berufungsgericht das ausgesprochen hat (RS0043898).
[5] 2. Ein Ausspruch, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, ist hier nicht erfolgt. Der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss ist daher jedenfalls unzulässig und zurückzuweisen.
[6]3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
[7]Die (absolute) Unzulässigkeit eines Rechtsmittels führt nach jüngerer Rechtsprechung des erkennenden Senats mangels gesetzlicher Anordnung nicht zur Unzulässigkeit einer Rechtsmittelbeantwortung; ein Kostenersatzanspruch besteht in solchen Fällen dann, wenn der Gegner – mit zutreffenden Argumenten – auf die Unzulässigkeit hinweist (vgl 2 Ob 39/21f mwN). Da dies hier der Fall ist, hat der Erstkläger den Beklagten die Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen.
Zu II.
[8] Eine Entscheidung über die vom Erstkläger beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die Verzeichnung von Pauschalgebühr als Kosten seines Rechtsmittels erübrigt sich aufgrund der Zurückweisung dieses Rechtsmittels.
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