Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner Helm in der Erwachsenenschutzsache der betroffenen Person *, geboren * 1990, wegen Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der gerichtlichen Erwachsenenvertreterin Mag. *, vertreten durch Kreissl Pichler Walther Rechtsanwälte GmbH in Liezen, gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 4. August 2025, GZ 2 R 120/25h-22, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Mit den Beschlüssen der Vorinstanzen wurde anstelle von Rechtsanwalt Dr. * die Rechtsanwältin Mag. * zur gerichtlichen Erwachsenenvertreterin bestellt.
[2] Der außerordentliche Revisionsrekurs von Mag. * zeigt keine Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG auf. Ob ein Wechsel in der Person des gerichtlichen Erwachsenenvertreters zu erfolgen hat, ist nämlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig und hat keine darüber hinausgehende Bedeutung (RS0117813 [T2]). Den Argumenten des Revisionsrekurses ist kurz zu entgegnen:
[3] 1. Die gerichtliche Erwachsenenvertretung ist insbesondere dann nach § 246 Abs 3 Z 2 ABGB (in der hier anzuwendenden Fassung BGBl I 59/2017) auf eine andere Person zu übertragen, wenn es das Wohl der vertretenen Person erfordert. Anhaltspunkte dafür, dass die von den Vorinstanzen angenommene Interessenkollission für die Enthebung des Dr. * nicht ausreichen würde, finden sich nicht.
[4] 2. Bei der einzelfallbezogenen Beurteilung, ob Angelegenheiten zu besorgen sind, für die vorwiegend Rechtskenntnisse erforderlich sind (§ 274 Abs 5 ABGB), kommt dem Gericht ein Ermessensspielraum zu (RS0117452; RS0087131). Dass die Betroffene – aufgrund ihres Gesundheitszustands – ihrer Schulden gerade nicht mit Hilfe einer Schuldnerberatung Herr werden kann, hat bereits das Rekursgericht erläutert. Neue, sachbezogene Argumente führt der Revisionsrekurs nicht ins Treffen.
[5] 3. Eine zur Wahrung des Wohls der Betroffenen aufzugreifende Fehlbeurteilung zeigt der Revisionsrekurs insgesamt nicht auf, sodass er zurückzuweisen war. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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