Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Dr. Sebastian Lenz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. R*, Rechtsanwalt, *, wegen 64.804,63 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 18. Dezember 2024, GZ 13 R 85/24a, 86/24y 62, den
Beschluss
gefasst:
I. Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Bestätigung der Abweisung des Antrags auf Verlängerung der Berufungsfrist samt Kostenentscheidung richtet, als absolut unzulässig zurückgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
[1] I. Soweit der Beklagte die Bestätigung der Abweisung seines Antrags auf Verlängerung der Berufungsfrist und die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts in Punkt II. der Berufungsentscheidung bekämpft, übergeht er, dass diese Entscheidungen absolut unanfechtbar sind (§ 528 Abs 2 Z 2 und Z 3 ZPO; RS0044233; RS0044228).
[2] II. Warum ein Vorabentscheidungsersuchen zur Richtlinie 87/344/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung im vorliegenden Fall angezeigt sein soll, ist nicht ersichtlich. Diese Richtlinie wurde durch Art 310 der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) aufgehoben und ist seit dem Jahr 2015 nicht mehr in Kraft. Die (nunmehr gültigen) Art 198 ff der Richtlinie 2009/138/EG sowie deren Erwägungsgründe 82 und 83 haben keine erkennbare Relevanz für den vorliegenden – auf Vertrag und Schadenersatz gestützten – Prozess eines Mandanten gegen seinen (ehemaligen) Rechtsvertreter.
[3] Einer weiteren Begründung bedarf es gemäß § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO nicht.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden