Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Oktober 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Schiener in der Strafsache gegen * We* wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 5. März 2025, GZ 12 Hv 48/24y 26.2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * We* des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 22. Juni 2024 in P* (Spanien) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Organwalter des Bezirksgerichts Eisenstadt durch Täuschung über Tatsachen zur Bewilligung eines Exekutionsantrags und zur gerichtlichen Eintreibung einer bereits getilgten Forderung zu verleiten versucht, wodurch * W* um den 5.000 Euro übersteigenden Betrag von 104.163,77 Euro am Vermögen geschädigt werden sollte.
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Dem Vorwurf der „Scheinbegründung“ (Z 5 vierter Fall) zuwider hat sich das Schöffengericht zur Begründung der Feststellung des Täuschungswillens des Beschwerdeführers (US 6 f) keineswegs mit der Aussage „begnügt“, dieser sei „offensichtlich“ vorgelegen. Es hat sie vielmehr – von der Rüge prozessordnungswidrig (RIS Justiz RS0119370) missachtet – in eingehender Würdigung einer Mehrzahl von Beweisergebnissen sowie anhand daran geknüpfter Plausibilitätserwägungen aus dem „äußeren Tatgeschehen“ abgeleitet (US 11 f, siehe im Übrigen RIS Justiz RS0099494 [T5, T6, T7, T8 und T11]).
[5] Weshalb der Urteilssachverhalt den Schuldspruch nicht tragen, es vielmehr zur „vollständige[n] Subsumierung“ noch zusätzlicher Feststellungen dazu bedurft haben sollte, dass der Beschwerdeführer „den inkriminierten Exekutionsantrag“ nach dessen Einbringung „auch mit der zuständigen Diplomrechtspflegerin […] durchbesprochen hat“, legt die – insoweit ausdrücklich einen Rechtsfehler mangels Feststellungen behauptende – Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar (siehe aber RIS Justiz RS0116565).
[6] Entsprechendes gilt für den Einwand (Z 9 lit a, vgl RIS Justiz RS0132763 [T2]), zur rechtlichen Annahme inländischer Strafgerichtsbarkeit hätte es weiterer Konstatierungen „zur subjektiven Tatseite“ dahin bedurft, „dass der Erfolg nach den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers zwingend in Österreich hätte eintreten sollen“.
Hinzugefügt sei:
[7] Den Feststellungen des Schöffengerichts zufolge wurde der betreffende Antrag auf Bewilligung der Exekution vom Beschwerdeführer „in P* in Spanien“ „[ge]stellt“ (US 5) und sodann von einer Rechtspflegerin beim Bezirksgericht Eisenstadt (mit Beschluss vom 27. Juni 2024) bewilligt (US 6).
[8] Hiervon ausgehend ist (jedenfalls) ein tatbestandsmäßiger „Zwischenerfolg“ – in Gestalt der Vornahme einer Vermögensverfügung durch die getäuschte Person, die (letztlich) den Betrugsschaden herbeiführen sollte (vgl US 6 f) – in Österreich (tatsächlich) eingetreten, die Tat somit nach Maßgabe des § 67 Abs 2 StGB im Inland begangen (§ 62 StGB) worden (RIS Justiz RS0091853, jüngst eingehend 13 Os 32/25t [Rz 12 bis 17]). Die angesprochene Voraussetzung inländischer Gerichtsbarkeit – als objektive Bedingung der Strafbarkeit (RIS Justiz RS0092090 und RS0132763 sowie Salimi in WK 2 StGB § 67 Rz 37) – ist demnach auf der Basis des Urteilssachverhalts erfüllt.
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[10] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[11] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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