Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Oktober 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Hinteregger in der Strafsache gegen * M* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 23. Juli 2025, GZ 11 Hv 42/25b 50, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen einen zugleich gefassten Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht Linz zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * M* des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 21. Februar 2025 in W* * R* mit Gewalt zur Duldung des Vaginal- und Analverkehrs genötigt, indem er sie gewaltsam entkleidete, sie niederdrückte, am Hals erfasste, diesen zudrückte, trotz ihrer körperlichen und verbalen Gegenwehr ihre Beine auseinander drückte und den Vaginal- sowie Analverkehr an ihr vollzog.
[3] Die dagegen aus Z 5, 9 lit b und 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.
[4] Gegenstand einer Mängelrüge (Z 5) sind nur für die Frage der Schuld oder der Subsumtion entscheidende Tatsachen (RIS Justiz RS0106268). Diesen Anfechtungsrahmen verlässt die Beschwerde, indem sie die unterlassene Berücksichtigung der gerichtlichen Weiterbestellung eines Erwachsenenvertreters für Vermögens- und Behördenangelegenheiten wegen darauf bezogener geistiger Einschränkungen des Angeklagten (GZ 3 P * des Bezirksgerichts S*; ON 47) bei der Strafbemessung kritisiert (vgl Hinterhofer/Oshidari , Strafverfahren Rz 9.113).
[5] Im Übrigen würde das genannte Verfahrensergebnis auch keinen der festgestellten Zurechnungsfähigkeit (US 4) entgegenstehenden und damit erörterungspflichtigen (Z 5 zweiter Fall) Umstand darstellen.
[6] Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) stellt unter Hinweis auf die erwähnte Vertreterbestellung die konstatierte Schuldfähigkeit des Angeklagten (erneut US 4) in Frage, womit sie prozessordnungswidrig nicht am festgestellten Sachverhalt festhält (RIS Justiz RS0099810).
[7] Die Sanktionsrüge (Z 11) erstattet mit der Behauptung, die im Bestellungsbeschluss des Bezirksgerichts S* konstatierten geistigen Defizite des Angeklagten (ON 47) hätten bei der Strafbemessung als mildernd berücksichtigt werden müssen, lediglich ein Berufungsvorbringen (vgl RIS Justiz RS0099911).
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
[9] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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