Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E* W*, geboren am *, vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. G* S* GmbH, FN *, vertreten durch Pallau Partner, Rechtsanwälte (OG) in Salzburg, 2. G* GmbH, HRB *, Deutschland, vertreten durch Schneider Schneider Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen 19.339,70 EUR sA, im Verfahren über die Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 26. Juni 2024, GZ 2 R 75/24y 68, womit das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 29. März 2024, GZ 5 Cg 78/21y 59, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
1. Das Verfahren wird fortgesetzt.
2. Die Zurückziehung der Revision wird zur Kenntnis genommen.
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] 1. Mit Beschluss vom 30. 4. 2025, AZ 6 Ob 200/24s, hat der Oberste Gerichtshof das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über die Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg (Deutschland) vom 27. Oktober 2023, Rechtssachen C 666/23, C 667/23 und C 668/23 unterbrochen. Nachdem das Urteil des EuGH zu C 666/23 nunmehr vorliegt und der Präsident des Gerichtshofs die Streichung der Rechtssachen C 667/23 und C 668/23 angeordnet hat, war das Verfahren amtswegig fortzusetzen.
[2] 2. Die Zweitbeklagte zog ihre Revision mit Schriftsatz vom 17. 9. 2025 zurück.
[3] Die Zurückziehung ist nach § 484 ZPO iVm § 513 ZPO bis zur Entscheidung über diese zulässig und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (RS0110466 [T9]).
[4] Eine Kostenentscheidung ist in diesem Beschluss nicht zu treffen (RS0042060 [T3]; 6 Ob 122/25x).
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