Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Oktober 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Kontr. Tastekin als Schriftführerin in der Strafsache gegen * P* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. Juni 2025, GZ 45 Hv 42/25m 70, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * P* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 5. Oktober 2020 als Mitglied einer im Urteil näher beschriebenen kriminellen Vereinigung (US 2 f) vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25 Fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich sechs Kilogramm Kokain (enthaltend zumindest 60,70 % Cocain), aus Österreich aus und über Slowenien nach Kroatien eingeführt, indem er das Suchtgift in W* vom abgesondert verfolgten * I * übernahm und in einem LKW von Österreich über Slowenien nach Kroatien transportierte (US 4).
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, „9“ und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] D ie Feststellungen zur Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur kriminellen Vereinigung sowie zur Menge des von ihm transportierten Suchtgifts gründeten die Tatrichter ohne Verstoß gegen die Gesetze der Logik oder grundlegende Erfahrungssätze (vgl RIS Justiz RS0116732) insbesondere auf die über einen Server des Kryptomessengerdienstes Sky ECC in Frankreich abgewickelte Kommunikation der Tätergruppe und die so erlangten D aten. Der Chatverlauf dokumentiere am 2. Oktober 2020, dass der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2020 „sechs Stück“ in W* holen werde (US 6), am 4. Oktober 2020, dass „man morgen in der Früh 'vier Kilo' in W* abholen werde“ (US 6 f) und am 5. Oktober 2020, dass tatsächlich „sechs Stück“ an den Beschwerdeführer übergeben worden seien (US 7). Die Begriffe „Stück“ und „Kilo“ seien dabei jeweils synonym für „Kilogramm Kokain“ verwendet worden (US 5 ff).
[5] Diese Erwägungen vollständig ignorierend bringt die Beschwerde mit dem Hinweis auf die Abweichung zwischen „vier Kilo“ und „sechs Stück“ im Chatverlauf sowie die Feststellung, dass der Beschwerdeführer sechs Kilogramm Kokain transportierte, vor, dass
-) „das Urteil in einem logischen und tatsächlichen Widerspruch zu den relevanten Beweismitteln“ stehe („Z 4“),
-) „nicht nachvollziehbar dargelegt“ werde, weshalb das Erstgericht von sechs Kilogramm Kokain ausgehe („Z 5“),
-) „wesentliche Zweifel an der Täterschaft sowie am subjektiven Tatbestand des Angeklagten unbeachtet“ geblieben seien, wodurch gegen den Grundsatz „in dubio pro reo“ verstoßen worden sei („Z 5“, siehe aber RIS Justiz RS0102162),
-) die Beweiswürdigung willkürlich („Z 9“) sei, weil „es sich bei den Chats nicht um eindeutig dem Angeklagten zuordenbare Aussagen handelt und keine Drogenübergabe beobachtet oder sichergestellt wurde“ und die „Verwendung eines Kryptohandys allein“ nicht den „Nachweis einer Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung begründen“ könne,
-) das Erstgericht „auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag“ zur amtswegigen Aufklärung verpflichtet gewesen wäre („Z 11 – Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften“).
[6] Solcherart entzieht si e sich einer meritorischen Antwort (vgl nämlich RIS Justiz RS0119370).
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO, ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld, bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[8] Die Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[9] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden