Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Stefula und die fachkundigen Laienrichter Mag. Elke Wostri (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Nicolai Wohlmuth (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Dr. Stephan Rainer und Dr. Michael Rück, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei IEF Service GmbH, *, wegen 381 EUR netto sA (Insolvenz-Entgelt), über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 336,60 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Juli 2025, GZ 25 Rs 15/25d 16, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] 1.1. Nach ständiger Rechtsprechung sind Kostenersatzansprüche im Sinne des § 1 Abs 2 Z 4 IESG (vgl dazu RS0076640; RS0110255) nur dann gesichert, wenn sie ex ante unter Anlegung eines objektiven Maßstabs als notwendig erkannt werden, somit davon ausgegangen werden kann, dass auch eine durchschnittlich sorgfältige und informierte Verfahrenspartei bei der gegebenen Sachlage den kostenverursachenden Schritt gesetzt hätte (RS0110254. Zur Ermittlung des Standards an Erkundigungspflichten ist ein Vergleich zwischen einem Kläger, der das Risiko hinsichtlich der Verfahrenskosten trägt und daher sorgfältig vorgeht, mit einem solchen vorzunehmen, der mit einem verminderten Risiko infolge Ersatzes gemäß IESG rechnet. Dabei wird auf den Standard einer sorgfältigen Verfahrenspartei abgestellt, die sich bei Vorliegen deutlicher Indizien einer materiellen Insolvenz des ehemaligen Arbeitgebers bei Gericht vor der Durchführung weiterer kostenverursachender Verfahrenshandlungen erkundigt hätte, ob ein Tatbestand im Sinne des § 1 Abs 1 IESG vorliegt. Hätte jene zusätzliche Erkundigungen angestellt, um das Kostenersatzrisiko zu minimieren, dann muss sich diese bei Unterbleiben dieser dem Standard entsprechenden Nachforschungen den Einwand gefallen lassen, die Kosten seien zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig gewesen (vgl RS0110254 [T2, T3]; vgl RS0108446).
[2] 1.2. Die Auslegung des Begriffs der „zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten“ gemäß § 1 Abs 2 Z 4 IESG hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0110254 [T5]; RS0110255 [T2]).
[3] 2.1. Das Erstgericht hat festgestellt, dass der Beschluss des Insolvenzgerichts vom 26. 2. 2024 über die Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens über den ehemaligen Arbeitgeber der Klägerin erst am 14. 3. 2024 (dem Tag der Bekanntmachung der Rechtskraft des Beschlusses vom 26. 2. 2024) in der Insolvenzdatei bekanntgemacht worden s e i (und nicht – wie aus dem Edikt hervorgeht – am Tag der Beschlussfassung ). Dies nahm das Berufungsgericht zum Anlass, einem Teilbegehren von 44,40 EUR für den Antrag auf Bestellung eines Abwesenheitskurators vom 11. 3. 2024 im gegen den Arbeitgeber geführten Verfahren stattzugeben , weil diese Kosten zufolge der unangefochtenen und daher bindenden Feststellungen als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen seien.
[4] Da die diesbezügliche Klagsstattgebung unangefochten blieb, muss hier dahingestellt bleiben, ob die Rechtsansicht des Berufungsgerichts vertretbar ist, es liege Bindung an diese Feststellung vor.
[5] 2.2. Bei der anzustellenden ex ante Betrachtung erweisen sich die Kosten für im Verfahren gegen den Arbeitgeber von der – zudem anwaltlich vertretenen – Klägerin nach dem 14. 3. 2024 gesetzte Verfahrenshandlungen als keinesfalls zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, wie bereits das Berufungsgericht vertretbar erkannte.
[6] Warum diese Prozesshandlungen im Lichte der dargelegten Rechtslage zweckmäßig oder gar zur Vermeidung von Prozessverlust geboten gewesen sein sollten , vermag di e Revision nicht nachvollziehbar dar zulegen. Sie zeigt nicht auf, warum ein auch nur durchschnittlich sorgfältiger und informierter Gläubiger( vertreter) – schon angesichts der eigenen (bereits den Antrag auf Kuratorbestellung begründenden) Prozessbehauptungen, der ehemalige Arbeitgeber und Schuldner sei „aufgrund zahlreicher Verbindlichkeiten untergetaucht und ve rschwunden“ – nicht umgehend in der Insolvenzdatei Nachschau gehalten und einen Antrag nach IESG gestellt hätte.
[7] 3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG) .
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