Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende und die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Thunhart und die fachkundigen Laienrichter Mag. Elke Wostri (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Nicolai Wohlmuth (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. N*, vertreten durch die Haider Obereder Pilz Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei W*, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Kündigungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 26. Mai 2025, GZ 7 Ra 100/24p 83.3, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] 1. Nach § 7b Abs 1 Z 7 BEinstG darf niemand aufgrund seiner Behinderung im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht bei der Beendigung des Dienstverhältnisses. Ist das Dienstverhältnis vom Dienstgeber wegen einer Behinderung des Dienstnehmers gekündigt worden, so kann die Kündigung nach § 7f Abs 1 BEinstG unter den Voraussetzungen des § 7k Abs 1 BEinstG angefochten werden. Nach § 3 BEinstG ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren, wobei als nicht nur vorübergehend ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten gilt.
[2] 2. Die Bestimmung des § 3 BEinstG steht mit der Umsetzung der GleichbehandlungsrahmenRL 2000/78/EG in Zusammenhang (9 ObA 45/21i; 9 ObA 36/23v). Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die „Langfristigkeit“ der Beeinträchtigung nicht nach deren Eintritt, sondern erst ausgehend vom (potenziellen) Diskriminierungszeitpunkt zu beurteilen (C-395/15 Daouidi , Rn 53; C 397/18 Nobel Plastiques Ibérica SA, Rn 44). Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass dies auch für das österreichische Recht gilt, sodass im Zweifel eine Prognoseentscheidung zu treffen ist (9 ObA 36/23v = RS0134423 [T1]). Damit kann aus dem Umstand, dass sich die Klägerin von 3. 1. bis 13. 12. 2022 im Krankenstand befand, keine Diskriminierung aufgrund einer Behinderung abgeleitet werden, weil die Klägerin im Zeitpunkt der Kündigung ihres Dienstverhältnisses am 20. 12. 2022 gesundheitlich dazu in der Lage war, einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, ohne dass weitere Krankenstände zu erwarten gewesen wären.
[3] 3. Der Oberste Gerichtshof hat schon mehrfach darauf hingewiesen, dass nicht jede Einschränkung jener Funktionen, die bei einem gesunden Gleichaltrigen in der Regel vorhanden sind, eine Behinderung im Sinne des § 3 BEinstG darstellt, zumal zusätzlich erforderlich ist, dass die Auswirkung der Beeinträchtigung die Teilhabe des Betroffenen am Arbeitsleben erschweren kann (8 ObA 66/18s; 9 ObA 45/21i; 9 ObA 36/23v). Dass die Vorinstanzen eine Behinderung der Klägerin, die bei der beklagten Universität als Lehrkoordinatorin im administrativen Dienst beschäftigt war, verneinten, obwohl sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen (reduzierter Ernährungszustand nach Durchfällen) keine schweren körperlichen Arbeiten verrichten kann, hält sich im Rahmen der bestehenden Rechtsprechung. Eine Behinderung der Klägerin war auch kein Grund für die Kündigung.
[4] 4. Die Klägerin kann sich auch nicht auf § 15 Abs 1 AVRAG berufen, wonach eine Kündigung angefochten werden kann, die wegen einer beabsichtigten Wiedereingliederungsteilzeit nach den § 13a AVRAG ausgesprochen wurde, weil die Kündigung der Klägerin nach den Feststellungen des Erstgerichts in keinem Zusammenhang mit der von ihr angestrebten Wiedereingliederungsteilzeit stand.
[5] 5. Die außerordentliche Revision war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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