Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Insolvenzsache des Schuldners H*, vertreten durch Mag. Hermann Stenitzer-Preininger, Rechtsanwalt in Graz, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 24. Juli 2025, GZ 3 R 119/25g, 3 R 120/25d-42, mit welchem die Beschlüsse des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 28. Mai 2025, GZ 25 S 78/24v-33 und 25 S 78/24v-34, bestätigt wurden, den
Beschluss
gefasst:
Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht genehmigte mehrere Liegenschaftsverkäufe des Masseverwalters.
[2] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
[3] Das gegen diese Entscheidung vom Schuldner erhobene, als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Rechtsmittel ist absolut unzulässig.
[4] 1. Die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO gelten auch im Insolvenzverfahren (§ 252 IO; RS0044101 [T15]). Ein Revisionsrekurs ist daher – wie bereits das Rekursgericht richtig ausgesprochen hat – jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene Beschluss – wie hier geschehen – zur Gänze bestätigt wurde (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO). Ein Ausnahmefall iSd § 528 Abs 2 Z 2 zweiter Halbsatz ZPO liegt hier nicht vor.
[5] 2. Der absolute Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses ( RS0112314 [T5]). In der Konstellation des nach § 528 Abs 2 ZPO „jedenfalls“ unzulässigen Rechtsmittels kommt auch ein „außerordentliches“ Rechtsmittel nicht in Betracht ( RS0112314 [T22]).
[6] 3. Der gegen den Konformatsbeschluss des Rekursgerichts gerichtete „außerordentliche Revisionsrekurs“ ist daher zurückzuweisen.
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