Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K* M*, vertreten durch Mag. Alexandra Sophie Pointinger, Rechtsanwältin in Bad Hall, gegen die beklagte Partei G* M*, wegen Ehescheidung, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 3. April 2025, GZ 1 R 3/25x 48, mit dem der Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Steyr vom 20. Dezember 2024, GZ 3 C 24/22g 44, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Ehe der Streitteile wurde mit rechtskräftigem Urteil des Erstgerichts vom 21. 4. 2023, geschieden.
[2] Mit Schreiben vom 15. 12. 2024, beantragte der Beklagte „die Aufhebung der einstweiligen Anordnung bei Gericht auf Aufhebung des Kontaktverbot, Betretungsverbot von Haus und Grundstück nach § 924 ZPO“.
[3] Das Erstgericht wies diesen Antrag mit der Begründung ab, es bestehe weder ein aufrechtes Kontakt oder Betretungsverbot gegen ihn, noch sei diesbezüglich ein Verfahren anhängig; ein § 924 ZPO existiere nicht.
[4] Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs des Beklagten mangels Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt zurück. Der Einleitung eines Verbesserungsverfahrens bedürfe es nicht, weil der Beklagte wiederholt auf die im Rekursverfahren geltende Anwaltspflicht hingewiesen worden sei.
[5] Gegen diese Entscheidung richtet sich die als außerordentlicher Revisionsrekurs zu wertende Eingabe des Beklagten vom 7. 5. 2025.
[6] (Auch) Dieser Revisionsrekurs ist mangels Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen .
[7] 1. Rekurse und Revisionsrekurse müssen nach § 520 Abs 1 ZPO mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein (RS0036429 [T1, T3]).
[8] 2. Die als Revisionsrekurs zu wertende Eingabe des Beklagten vom 8. 3. 2021 weist keine Unterschrift eines Rechtsanwalts auf. Der Einleitung eines Verbesserungsverfahrens durch den Obersten Gerichtshof bedarf es nicht. Der Beklagte wurde in diesem Verfahren wiederholt auf die grundsätzlich geltende Anwaltspflicht hingewiesen. Ungeachtet dessen brachte er wiederum ohne Beachtung der Anwaltspflicht einen nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigten Revisionsrekurs ein. In einem solchen Fall der wiederholten Missachtung von Formvorschriften ist der Revisionsrekurs ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen (vgl RS0036385, RS0036447).
[9] 3. Nach der (mittlerweile) gefestigten Rechtsprechung ist das Rechtsmittel gegen einen Beschluss des Rekursgerichts auf Zurückweisung eines Rekurses ein Revisionsrekurs iSd § 528 ZPO, der nur unter dessen Voraussetzungen – insbesondere nur bei Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (Abs 1) – anfechtbar ist (RS0044501). Es wäre daher an sich ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 528 Abs 1 ZPO erforderlich gewesen. Eine Zurückstellung der Akten an das Rekursgericht, um diesen Ausspruch nachzuholen, nur um den Revisionsrekurs anschließend mangels Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt ohnedies als unzulässig zurückzuweisen, wäre aber ein bloßer Formalismus und kann hier unterbleiben.
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