Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Pflegschaftssache der vormals mj L*, vertreten durch die Hochstöger, Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in Linz, wegen Rechnungslegung, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters M*, vertreten durch die Dr. Roland Gabl Rechtsanwalts Kommandit Partnerschaft in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 8. Juli 2025, GZ 15 R 182/25b 190, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Urfahr vom 24. April 2025, GZ 8 Pu 51/21p 186, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag übermittelt, seine Entscheidung durch einen Bewertungsausspruch zu ergänzen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht verpflichtete den Vater zur Rechnungslegung hinsichtlich näher bezeichneter Unterhaltszahlungen für die ehemals Minderjährige für den Zeitraum 1. 1. 2021 bis 31. 3. 2022.
[2] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Einen Bewertungsausspruch enthält die Rekursentscheidung nicht.
[3] Das Erstgericht legte den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Vaters direkt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor. Dieser ist – jedenfalls derzeit – dafür nicht zuständig.
[4] 1. Gemäß § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG hat das Rekursgericht – falls der Revisionsrekurs nicht nach § 62 Abs 2 AußStrG unzulässig ist – auszusprechen, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 AußStrG zulässig ist. Hat es im Sinn des § 59 Abs 2 AußStrG ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, und besteht ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Rekursgericht weiter auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 30.000 EUR übersteigt oder nicht.
[5] 2. Dass das hier zu beurteilende Rechnungslegungsbegehren einen Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur betrifft, ist entgegen den Revisionsrekursausführungen nicht zu bezweifeln, weil allein die Verwendung der im Rechnungslegungsbegehren angesprochenen Geldbeträge, somit Vermögen, betroffen ist (9 Ob 243/99x; [3. 9. 2008] 3 Ob 152/08m).
[6] 3. Da aber nicht die im Antrag angesprochenen Geldbeträge selbst – hier laut dem erstinstanzlichen Beschluss insgesamt 13.103,13 EUR – Entscheidungsgegenstand sind (wie etwa bei einem Begehren auf Unterhaltsfestsetzung), ist ein Bewertungsausspruch erforderlich ([3. 9. 2008] 3 Ob 152/08m = RS0007110 [T35]). Die Gesamtsumme der im Antrag genannten bevorschuss ten Unterhaltszahlungen wird aber eine wesentliche Grundlage für den nachzuholenden Bewertungsausspruch sein können.
[7] 4. Mangels eines Bewertungsausspruchs kann das erhobene Rechtsmittel – derzeit – noch nicht als „außerordentliches“ qualifiziert werden; die Vorlage nach § 69 Abs 4 AußStrG war daher zumindest verfrüht. Die Akten sind dem Gericht zweiter Instanz zur entsprechenden Ergänzung seiner Entscheidung zuzuleiten.
[8] 5. Vom nachzuholenden Bewertungsausspruch wird es abhängen, ob die Akten wiederum dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen sind, oder ob das Rekursgericht – allenfalls nach Verbesserung des Rechtsmittels – zur Erledigung eines ordentlichen Revisionsrekurses verbunden mit Zulassungsvorstellung berufen ist (§ 63 AußStrG).
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