Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* GmbH, *, vertreten durch Dr. Benno Wageneder, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, gegen die beklagte Partei M* A*, vertreten durch die Holter – Wildfellner Partner Rechtsanwälte GmbH Co KG in Grieskirchen, wegen 15.758,40 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 5. Juni 2025, GZ 6 R 68/25z-14, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wels vom 27. März 2025, GZ 26 Cg 49/24w-9, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.316,40 EUR (darin enthalten 219,40 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Da die Klägerin in ihrer Revision das Vorliegen der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu begründen vermag, ist die Revision entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO):
[2] 1.1. Die Rechtsrüge ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, wenn sich die Revision mit den Argumenten des Berufungsgerichts bzw dessen tragender Begründung nicht auseinandersetzt (RS0043603 [T9, T16]).
[3] 1.2. Das Berufungsgericht hat ausführlich und mit Zitaten belegt begründet, dass die Ausnahme des § 1 Abs 2 Z 7 FAGG nicht greift, weil die Beauftragung mit der Herstellung der Außenfassade nach Errichtung und Bezug eines Gebäudes nicht als Bau eines neuen Gebäudes zu werten sei. Damit setzt sich die Revision der Klägerin mit keinem Wort auseinander, sondern behauptet nur unsubstanziiert und ohne Bezugnahme auf die Argumente des Berufungsgerichts, der Beklagte hätte den Rücktritt vom Vertrag nicht erklären dürfen.
[4] 1.3. Die Revision ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt und somit zurückzuweisen.
[5] 2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
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